TE OGH 2009/6/10 2Ob101/09f

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Veröffentlicht am 10.06.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Nikolaus G*****, vertreten durch Dr. Sacha Pajor, Rechtsanwalt in Mödling, gegen den Antragsgegner Ing. Peter G*****, vertreten durch Mag. Alexander Bauer, Rechtsanwalt in Baden, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. Jänner 2009, GZ 16 R 369/08s-55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Äußerung zum Revisionsrekurs wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach der Rechtsprechung ist für die Frage, ob der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch ein Studium hinausgeschoben wird, auf die durchschnittliche Studiendauer, und zwar bei in Studienabschnitte gegliederten Studien, auf die durchschnittliche Studiendauer für die einzelnen Studienabschnitte, abzustellen (RIS-Justiz RS0083694). Dabei dient die durchschnittliche Studiendauer als Richtschnur und nicht die in Studienplänen oder - wie das Rechtsmittel zitiert - „Studienguides" angeführte (Mindest- ?)Semesteranzahl für einzelne Studienabschnitte. Dass die Studieneingangsphase im vom Antragsteller gewählten Bachelorstudium durchschnittlich in zwei Semestern absolviert würde, behauptet der Revisionswerber nicht. Die - von den Umständen des Einzelfalls abhängende (RIS-Justiz RS0109289) - Beurteilung der Eignung und des Ausbildungserfolgs durch die Vorinstanzen ist daher nicht zu beanstanden.

2. Da eine Revisionsrekursbeantwortung vom Obersten Gerichtshof nicht freigestellt wurde, stehen für die „aufgetragene Äußerung" Kosten nicht zu.

Anmerkung

E911572Ob101.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00101.09F.0610.000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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