TE OGH 2009/6/16 10ObS95/09g

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Veröffentlicht am 16.06.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edmund B*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Martin Steininger, Rechtsanwalt in Linz, als einstweiligen Sachwalter, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich- Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. November 2006, GZ 12 Rs 67/06v-31, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem für den Kläger bestellten einstweiligen Sachwalter Dr. Martin Steininger, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Starhembergstraße 58, wird aufgetragen, in einem binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringenden Schriftsatz zu erklären, ob die bisherige Prozessführung hinsichtlich des prozessunfähigen Klägers genehmigt wird.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension ab 1. 1. 2004 ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers - vertreten durch einen für das Rechtsmittelverfahren bestellten Verfahrenshelfer - keine Folge. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des wiederum durch den bestellten Verfahrenshelfer vertretenen Klägers im Wesentlichen mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.

Da sich aufgrund der Aktenlage Bedenken gegen die Prozessfähigkeit des Klägers ergaben, wurden die Akten mit Beschluss des erkennenden Senats vom 27. 2. 2007, 10 ObS 12/07s, dem Bezirksgericht Linz als für den Kläger zuständigem Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß § 6a ZPO übermittelt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 15. 4. 2009, 2 P 130/06v-90, wurde Rechtsanwalt Dr. Martin Steininger zum einstweiligen Sachwalter des Klägers unter anderem für dessen Vertretung im gegenständlichen Sozialrechtsverfahren bestellt. In diesem Bereich ist der Kläger daher nicht prozessfähig. Dieser Mangel kann durch die Genehmigung des Sachwalters geheilt werden. Der bestellte Sachwalter ist daher zu einer Erklärung aufzufordern, ob er die vom Kläger gesetzten bisherigen Prozessschritte einschließlich der Rechtsmittel genehmigt. Der Umstand, dass der Kläger während des Verfahrens zeitweise von einem Rechtsanwalt vertreten war, reicht allein nicht aus, von einer ordnungsgemäßen Vertretung zu sprechen, wenn der Kläger von Anfang an nicht in der Lage war, Realitätsbezüge herzustellen und somit den Prozess zu überwachen (vgl 9 Ob 11/98b ua).

Vor Erledigung der außerordentlichen Revision des Klägers ist daher ein Sanierungsversuch im Sinn des § 6 Abs 2 ZPO vorzunehmen.

Anmerkung

E9194410ObS95.09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00095.09G.0616.000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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