Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj 1. Maximilian H*****, geboren am 16. Juli 1998, und 2. Julian H*****, geboren am 26. September 2000, beide *****, beide vertreten durch das Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Sportplatzstraße 1-3, 4840 Vöcklabruck), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Christian P*****, vertreten durch Mag. Christian Fischer, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 24. April 2009, GZ 21 R 126/09t, 21 R 127/09i-U22, womit infolge Rekurses des Vaters gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 24. Februar 2009, GZ 12 P 9/09b-U8 und U10, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte den beiden Kindern mit Beschlüssen vom 24. 2. 2009 (ON U8 und U10) Unterhaltsvorschüsse in Höhe von je 275 EUR monatlich für die Zeit vom 1. 2. 2009 bis 31. 1. 2012, wobei im Hinblick auf einen vom Vater am 19. 2. 2009 gestellten Herabsetzungsantrag ausgesprochen wurde, dass mit der Auszahlung der Vorschüsse ab 1. 2. 2009 auf 205 EUR (Maximilian) bzw 175 EUR (Julian) und ab 1. 3. 2009 auf 235 EUR (Maximilian) bzw 200 EUR (Julian) monatlich innezuhalten ist.
Das Rekursgericht gab dem auf Festsetzung der Höhe der Vorschüsse mit je 100 EUR monatlich gerichteten Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei (ON U22). Dagegen erhob der Vater einen außerordentlichen Revisionsrekurs, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
Der Beschluss des Rekursgerichts kann nur dann angefochten werden, wenn - abgesehen von den Fällen des § 62 Abs 2 und Abs 3 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG abhängt. Der Revisionsrekurs ist aber jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht im Sinn des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Auch im Verfahren nach dem UVG ist Streitwert der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses, wobei der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts für jedes einzelne Kind gesondert zu beurteilen ist (10 Ob 11/05y mwN). Der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts übersteigt hinsichtlich der beiden Minderjährigen jeweils nicht 20.000 EUR (175 EUR x 36 = 6.300 EUR).
Dem Rechtsmittelwerber steht daher nur der Rechtsbehelf der Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zur Verfügung. Sein Rechtsmittel war nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Wird gegen eine Entscheidung, hinsichtlich derer nur eine Zulassungsvorstellung zulässig ist, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, hat das Erstgericht das Rechtsmittel - auch wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 63 AußStrG zu werten sind. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (10 Ob 9/08h uva).
Anmerkung
E9122810Ob36.09fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00036.09F.0616.000Zuletzt aktualisiert am
13.08.2009