Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Baris Ö*****, geboren am 19. Mai 1991, und der mj Sevda Ö*****, geboren am 27. März 1995, beide: *****, vertreten durch das Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Linz, Amt für Jugend und Familie, Hauptstraße 1-5, 4020 Linz), über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. Juni 2008, GZ 15 R 241/08d, 15 R 245/08t-U27, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, die Beschlüsse des Bezirksgerichts Linz vom 1. April 2008, GZ 6 P 48/05p-U15 und U16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat den Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG von monatlich jeweils 200 EUR für die Zeit vom 1. 5. 2008 bis 31. 5. 2009 (mj Baris) bzw bis 30. 4. 2011 (mj Sevda) weitergewährt.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, nicht Folge und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei.
Dagegen richtete sich die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen im antragsabweisenden Sinn abzuändern. Mit Beschluss vom 8. 9. 2008 änderte das Rekursgericht seinen Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, gemäß § 63 [Abs 3] AußStrG dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs [doch] nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig sei. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob in der neuen Judikatur des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 4/07b, 6 Ob 121/07y und 1 Ob 267/07g) eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung zu erblicken sei, auf welche im Zuge der Prüfung des Anspruchs auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen Bedacht genommen werden müsse, keine Rechtsprechung vorliege.
Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die mittlerweile ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht zulässig:
Der erkennende Senat hat nämlich schon im Zurückweisungsbeschluss vom 27. 1. 2009, 10 Ob 5/09x, ausgeführt, zu 10 Ob 85/08k (ähnlich 10 Ob 82/08v, 10 Ob 98/08x und 10 Ob 104/08d) sei erst jüngst dargelegt worden,
„dass das Gericht nach dem Konzept des § 18 Abs 1 UVG nicht berechtigt ist, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Erstgewährung die Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen. Eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung, die einer Änderung der Rechtslage gleichzuhalten wäre (4 Ob 42/05p = RIS-Justiz RS0007171 [T26] mwN), ist seitdem nicht eingetreten". Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG sei der Revisionsrekurs des Bundes nicht zulässig (10 Ob 5/09x; 10 Ob 16/09i). Demgemäß ist auch der vorliegende Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E9122910Ob89.08y-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00089.08Y.0616.000Zuletzt aktualisiert am
13.08.2009