Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ilse M*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) P*****, 2.) Vasilios G*****, 3.) Verlassenschaft nach Dr. Elvira K*****, erst- bis drittbeklagte Parteien vertreten durch Proksch & Fritzsche Rechtsanwälte OEG in Wien, 4.) Helmut S*****, 5.) Helena S*****, viert- und fünftbeklagte Parteien vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in Wien, 6.) MMag. Nicolas F*****, 7.) Dr. Claudia F*****, sechst- und siebtbeklagte Parteien vertreten durch Dr. Norbert Nowak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 21.000 EUR) und Unterlassung (Streitwert 21.000 EUR), im Verfahren über die Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. März 2009, GZ 12 R 71/08m-27, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Februar 2008, GZ 8 Cg 50/07t-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Erhebung der außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien wurde über das Vermögen der Erstbeklagten mit Beschluss vom 8. 5. 2009 das Konkursverfahren eröffnet (5 S 63/09p Handelsgericht Wien).
Verfällt eine Partei nach Erhebung der Revision in Konkurs, so ist über das Rechtsmittel, soweit es sich bei der Streitsache um ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen handelt, während der ex lege nach § 7 Abs 1 KO eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Es sind vielmehr die Akten vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752).
Die hier strittige Frage allfälliger den Liegenschaften der Gemeinschuldnerin zurechenbarer Servituten bezieht sich auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen.
Da nach ständiger Rechtsprechung die Miteigentümer einer Liegenschaft jedenfalls im Prozess über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Servitut eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO bilden, worauf sich die Klägerin hier auch ausdrücklich und mehrfach berufen hat (Schubert in Fasching/Konecny2 § 14 ZPO Rz 6; RIS-Justiz RS0101793, RS0012106, RS0012094), erstreckt sich die gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretende Unterbrechung auf sämtliche beklagten Parteien und ist der Akt dem Erstgericht somit vorerst unerledigt zurückzustellen.
Textnummer
E91210European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00066.09B.0618.000Im RIS seit
18.07.2009Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012