Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T***** AG, *****, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung (§ 355 EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 19. März 2009, GZ 53 R 35/09t-259, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 10. Dezember 2008, GZ 6 E 8267/07h-211, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Aufgrund von behaupteten Verstößen der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel verhängte das Erstgericht über diese im Rahmen der vorliegenden Unterlassungsexekution auf Antrag der betreibenden Partei ua mit den mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Beschlüssen ON 145 und 159 Geldstrafen von 62.000 EUR und 63.000 EUR. Am 4. Dezember 2008 beantragte die verpflichtete Partei - gestützt auf eine beim Erstgericht eingebrachte exekutionsrechtliche Klage -, „die gegenständliche Unterlassungsexekution sowie die Vollziehung" bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage aufzuschieben (ON 207).
Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, die Nichtaufschiebung der Exekution greife massiv in ihre Rechtsposition ein. Abgesehen von der in die Betrachtung einzubeziehenden, einen Missbrauch ihrer Marktmacht bildenden Vorgangsweise der betreibenden Partei (die näher dargestellt wird), bildeten die im vorliegenden Verfahren bisher verhängten Geldstrafen einen massiven Nachteil für sie als junges Unternehmen. Sie müsse für die Zahlung der Geldstrafen verzinsliches Kapital einsetzen, sämtliche Werbeaktivitäten stark einschränken und sogar auf die Einstellung weiterer Mitarbeiter verzichten. Dazu wird auf die schon wiederholt angeführten Wirtschaftsdaten wie Stammkapital, Büroausstattung, Verbindlichkeiten und Umsatz verwiesen. Es komme zu massiven Umsatzeinbrüchen. Der Schaden lasse sich nur schwer nachweisen und daher nur schwer bei der betreibenden Partei einbringen. Es sei auch die zwangsweise Eintreibung der Geldstrafen bei sonstiger Verhängung einer Freiheitsstrafe angedroht worden. Die eingebrachte Impugnationsklage sei keineswegs aussichtslos. Durch den Aufschub von Exekutionsmaßnahmen seien keine Nachteile für die betreibende Gläubigerin verbunden. Es gehe ja um die Durchsetzung eines Unterlassungstitels. Bei der Aufschiebung eines wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs sei auf das Verhalten der betreibenden Partei abzustellen; deren Vorgangsweise, jede Beschwerde zum Anlass eines Strafantrags zu nehmen, spreche für sich. Das Erstgericht gab dem Aufschiebungsantrag teilweise statt und schob das Exekutionsverfahren hinsichtlich der beiden genannten Strafbeschlüsse mangels hinreichender Behauptungen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Anlassverfahrens unter Aufrechterhaltung der Exekutionsakte auf, sofern eine Sicherheit von
34.500 EUR bei Gericht erlegt werde. Die Mehrbegehren wies es - unangefochten - ab. Seine Entscheidung stützte es auf den Beschluss des Rekursgerichts AZ 53 R 277/08[d].
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der betreibenden Partei gegen diese Entscheidung unter Berufung auf den in diesem Exekutionsverfahren ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofs AZ 3 Ob 268/08w, mit dem dessen vorerwähnter Beschluss abgeändert worden war, dahin Folge, dass es den Aufschiebungsantrag zur Gänze abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands bei sämtlichen Strafbeschlüssen 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nicht zulässig.
Diese stellte in ihrem Aufschiebungsantrag, sieht man von der angeführten Höhe der bisher über sie verhängten Geldstrafen ab, im Wesentlichen wörtlich dieselben Behauptungen über den ihr bei Fortsetzung der Exekution angeblich drohenden unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Nachteil auf wie schon im Antrag ON 148, der Gegenstand der Entscheidung des erkennenden Senats AZ 3 Ob 29/09z war. Darin hielt dieser an der im Rechtsmittel kritisierten Vorentscheidung zu 3 Ob 268/08w fest, der das Rekursgericht nunmehr folgte. In beiden Vorentscheidungen wird insgesamt dargelegt, dass mit dem - auch nunmehr nicht maßgeblich erweiterten - Vorbringen der verpflichteten Partei die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteil (oder gar einer Haftstrafe) gemäß § 44 Abs 1 EO nicht hinreichend behauptet wird.
Aus den in den Vorentscheidungen dargelegten Erwägungen folgt daher bei im Wesentlichen unverändertem Vorbringen der Aufschiebungswerberin, dass erhebliche Rechtsfragen nicht mehr zu beantworten sind. Soweit sich die verpflichtete Partei nicht auf unzulässige Neuerungen beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Behauptung, jene Rechtsprechung, von der das Gericht zweiter Instanz nicht abwich, sei unrichtig, keinen der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Fälle verwirklicht. Eine widersprüchliche Judikatur des Obersten Gerichtshofs vermag sie nicht darzustellen. Die Frage, ob eine marktbeherrschende Stellung der betreibenden Partei und weiters zu berücksichtigen wäre, dass diese die verpflichtete Partei durch - ungerechtfertigte - Strafanträge in den Konkurs treiben könnte, stellt sich nicht, so lange die konkret drohende Gefahr einer Insolvenz nicht bescheinigt ist. Eine solche Gefahr wurde ua schon in ON 148 bei angeblich etwa 333.000 EUR bezahlter Strafensumme behauptet, die Insolvenz ist aber offenkundig bei derzeit laut Angabe im Revisionsrekurs angeblich über 1 Mio EUR Gesamtgeldstrafe noch nicht eingetreten. Zur Beantwortung rein theoretischer Fragen ist der Oberste Gerichtshof aber nicht berufen (RIS-Justiz RS0111271). Auch sonst werden erhebliche Rechtsfragen, von denen die Entscheidung abhinge, nicht aufgezeigt.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).
Anmerkung
E911443Ob133.09vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00133.09V.0623.000Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009