Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Diethelm O*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 17. April 2009, GZ 4 R 100/09m-7, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 3. März 2009, GZ 3 Nc 6/09x-4, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Abweisung des Antrags, Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Oppositionsklage zu gewähren, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Die als Oppositionsgrund behauptete Tatsache sei dem Antragsteller schon vor Entstehen des Vergleichs vom 19. Mai 1999, den er nunmehr bekämpfen wolle, bekannt gewesen. Die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 EO für die Oppositionsklage fehlten daher von vornherein.
Der als außerordentliche Revision bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, mit dem er die Bewilligung der von ihm beantragten Verfahrenshilfe anstrebt, ist unzulässig. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Rekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig, weshalb alle Entscheidungen über die in den §§ 63-73 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind (RIS-Justiz RS0052781, RS0036078). Überdies hat das Rekursgericht die erstgerichtliche Antragsabweisung voll inhaltlich bestätigt, weshalb der Revisionsrekurs auch nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig wäre.
Anmerkung
E911893Ob119.09kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00119.09K.0623.000Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009