Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K***** AG, *****, gegen die verpflichtete Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Walter Reitmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 145.345,67 EUR sA, über den Revisionsrekurs der Maria ***** H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 2. April 2009, GZ 2 R 76/09t-63, womit deren Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 4. November 2008, GZ 3 E 1526/06p-57, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In dem zwei Liegenschaften des Verpflichteten betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren stellte das Exekutionsgericht mit Beschluss vom 4. November 2008 (ON 57) die Versteigerungsbedingungen fest und sprach zum einen aus, dass die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen anzuwenden seien, und zum anderen, dass die bebaute Liegenschaft vor der anderen Liegenschaft ausgeboten werde; dies im Hinblick auf § 27 Abs 1 und § 41 Abs 2 EO.
Den Rekurs der geschiedenen Ehefrau des Verpflichteten, die ein erstrangiges offenkundiges Wohnungsrecht an der gesamten Liegenschaft mit dem Haus behauptete und die Aufnahme eines Passus in die Versteigerungsbedingungen begehrte, wonach ihr Wohnungsrecht ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sei, wies das Gericht zweiter Instanz zurück. Es sprach aus, dass der Wert seines Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht gelangte zur Auffassung, die Rekurswerberin sei nicht zum Antrag auf Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nach § 146 Abs 1 EO legitimiert, weil sie weder Partei des Exekutionsverfahrens noch Buchberechtigte sei. Deshalb fehle es ihr auch an der formellen Berechtigung zur Erhebung eines Rekurses gegen die Festlegung der von den gesetzlichen abweichenden Versteigerungsbedingungen.
Ergänzend verwies das Rekursgericht darauf, dass im Hinblick auf den Vertrauensgrundsatz im Grundbuch die Aufnahme des behaupteten außerbücherlichen Wohnungsrechts die Zustimmung aller gutgläubigen Buchberechtigten (mit Ausnahme der Pfandgläubiger) vorausgesetzt hätte (Angst [in Angst, EO² § 150] Rz 12), was aber nicht nachgewiesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der beim Erstgericht zu gerichtlichem Protokoll gegebene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist jedenfalls unzulässig. Das Erstgericht fasste einen gesonderten Beschluss über - nach Ansicht der zweiten Instanz - (gegenüber den gesetzlichen) geänderte Versteigerungsbedingungen. Ein solcher ist, sofern nicht unverzüglich das Versteigerungsedikt ergeht, den in § 146 Abs 1 EO Genannten zuzustellen und kann auch angefochten werden (3 Ob 85/07g; Angst in Angst, EO² § 146 Rz 6a).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002321). Eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse gibt es im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen des § 84 Abs 4 (Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels) und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO (Entscheidungen im Provisorialverfahren - 3 Ob 189/04x u.a.; RIS-Justiz RS0012387; E. Kodek in Rechberger³ § 528 ZPO Rz 33; Zechner in Fasching/Konecny² IV/I § 528 ZPO Rz 20). In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig, daher auch bei Beschlüssen nach § 146 Abs 1 EO (so bereits 3 Ob 60/07f).
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Beschluss, mit dem das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern auch in sachlicher Hinsicht überprüft, als Sachentscheidung anzusehen; ihr formaler Teil wird für unbeachtlich gehalten (RIS-Justiz RS0044232; zuletzt 3 Ob 43/09h). Volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt auch vor, wenn das Rekursgericht - neben dem Zurückweisungsgrund - einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert (3 Ob 291/05y; 3 Ob 43/09h; Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 126 mwN). Ob die Gründe beider Instanzen übereinstimmen, ist belanglos (1 Ob 239/98y; 3 Ob 4/04s, je mwN; 3 Ob 60/07f). Es genügt, wenn die meritorische Überprüfung im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt (8 Ob 111/03m; 8 Ob 89/05d). Im angefochtenen Beschluss befasste sich das Rekursgericht zwar vor allem mit der Antragslegitimation im Verfahren nach § 146 EO, die es der Rekurswerberin absprach, und verneinte davon ausgehend deren Legitimation zur Bekämpfung des nach dieser Norm ergehenden Beschlusses. Daneben legte es aber auch dar, weshalb seiner Ansicht nach einem solchen Antrag - mangels Nachweises der Zustimmung bestimmter Buchberechtiger - von vornherein kein Erfolg beschieden sein könne. Diese Rechtsansicht trägt zugleich die Erwägung, dass dem Rekurs - bei Bejahung der Legitimation - schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben und somit die angefochtene Entscheidung zu bestätigen wäre. Ungeachtet der formellen Zurückweisung des Rekurses liegt damit auch im vorliegenden Fall in Wahrheit eine voll bestätigende Entscheidung iSd der dargestellten Rechtsprechung vor.
Demnach ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass es auf die vom Rekursgericht als erheblich angesehenen Rechtsfragen ankäme. Der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 [T5]). Der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof nicht (vgl RIS-Justiz RS0107959).
Anmerkung
E911843Ob116.09vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00116.09V.0623.000Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009