Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schneider als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 122 Hv 31/07h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Helmut E***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Mai 2009, AZ 19 Bs 177/09g (ON 2115), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Helmut E***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Helmut E*****, der ehemalige Vorstandsvorsitzende der B***** (nachfolgend B*****), wurde mit - zufolge angemeldeter Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung - nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Juli 2008, GZ 122 Hv 31/07h-1933, der Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (Schaden zum Nachteil der B***** über 1,7 Mrd EUR) und des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (Schaden zum Nachteil der B***** ca 7,5 Mio EUR) sowie mehrerer Vergehen nach § 255 Abs 1 Z 1 AktienG und nach § 41 Z 1 PSG schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie unter Anrechnung der Übergabehaft und der Vorhaft zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neuneinhalb Jahren verurteilt.
Mit ebenfalls nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Mai 2008, GZ 122 Hv 34/07z-52, wurde Helmut E***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. April 2009, GZ 122 Hv 31/07h-2090, wurde die über Helmut E***** am 14. Februar 2007 verhängte und wiederholt verlängerte Untersuchungshaft wegen Fortbestehens des Haftgrunds der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO fortgesetzt.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 11. Mai 2009, AZ 19 Bs 177/09g (ON 2115), nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem vom Erstgericht angenommenen Haftgrund an.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich eine innerhalb offener Frist erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, der dazu „im Einzelnen" vorbringt:
„Als Reaktion auf die außerordentlich schlechte Arbeit der Justiz erspart sich der Einschreiter in der gegenständlichen Beschwerde die Wiederholung der bereits in den vorangegangenen Grundrechtsbeschwerden an den OGH - zuletzt in der am 06. April 2009 zu GZ: 14 Os 43/09v eingebrachten, nahezu 60 Seiten starken Beschwerde - ausführlich dargelegten Argumente, sondern verweist - wie die Gerichte - methodisch einwandfrei auf sämtliche Ausführungen der vorangegangenen Anträge, Beschwerden und Rechtsmittel gegen die Untersuchungshaft.
Diese Grundrechtsbeschwerde wird auch zur weiteren Demonstration der nunmehr seit über zwei Jahren formelhaft wiederholten, jedes Mal letztlich inhaltsleeren Haftentscheidungen der österreichischen Gerichte im Rahmen einer weiteren Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht.
Der bekämpfte Haftfortsetzungsbeschluss des OLG Wien enthält keine eigenen Feststellungen, auf die vom Einschreiter vorgetragenen Argumente wird überhaupt nicht eingegangen, sondern lediglich auf die Vorentscheidungen verwiesen. Die Haftfortsetzungsbeschlüsse sind permanent inhaltsleer und widersprüchlich.
Die Haftfortsetzungsbeschlüsse beschränken sich methodisch auf das Ausdrucken so genannter ‚Formularbeschlüsse'; sie erschöpfen sich im schlichten Abschreiben früherer Entscheidungen und im formularmäßigen Wiederholen völlig falscher Begründungen.
Sohin ist die Kürze der gegenständlichen Beschwerde allein durch die außerordentlich unzureichende Arbeit der Justiz in den gegenständlichen Haftprüfungsverfahren gerechtfertigt."
Die unsubstanziierte Beschwerdebehauptung fehlender eigener Feststellungen ist angesichts der im angefochtenen Beschluss erfolgten Wiedergabe der in den Vorentscheidungen angeführten (unverändert gebliebenen) bestimmten Tatsachen (S 24 ff), aus welchen das Oberlandesgericht - ergänzt durch aktuelle Erwägungen (S 30 ff) - das Weiterbestehen des Haftgrunds der Fluchtgefahr ableiten konnte (§ 173 Abs 2 StPO), nicht nachvollziehbar. Von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft kann im Hinblick auf die vom Oberlandesgericht berücksichtigte (S 33) Bedeutung der Sache, nämlich das Gewicht der angelasteten Straftaten, und die in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe keine Rede sein. Das übrige Beschwerdevorbringen wird der Begründungspflicht des § 3 Abs 1 GRGB (dazu instruktiv: Ratz, Zur Bedeutung von Nichtigkeitsgründen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ÖJZ 2005, 415 ff) nicht gerecht und entzieht sich damit einer inhaltlichen Erwiderung durch den Obersten Gerichtshof.
Helmut E***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war (vgl zuletzt 14 Os 43/09v vom 29. April 2009).
Anmerkung
E9148514Os69.09tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00069.09T.0623.000Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009