TE OGH 2009/6/23 3Ob132/09x

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Veröffentlicht am 23.06.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Johann Paul C*****, vertreten durch Dr. Harald Vill und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) Dr. Walter H*****, 2.) Brigitte H*****, 3.) Christian H*****, 4.) Werner H*****, alle *****, alle vertreten durch Mag. Matthias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Entfernung (Streitwert 5.000 EUR), aus Anlass der „ordentlichen" Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Februar 2009, GZ 4 R 511/08p-73, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 12. September 2008, GZ 16 C 2350/03x-68, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des jeweiligen Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Alleineigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft, zu der ua das Grundstück 2991/3 gehört.

Die Beklagten sind Miteigentümer einer benachbarten Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet ist. Zu dieser Liegenschaft gehört das Grundstück 821/2.

Der Kläger erhob zahlreiche, mit insgesamt 5.000 EUR bewertete Unterlassungs- bzw Entfernungsbegehren (s die Modifizierungen in ON 57 und S 2 zu ON 66).

Nach rechtskräftiger Teilstattgebung des vom Kläger erhobenen Begehrens auf Entfernung eines näher bezeichneten Baumes, eines Strauchs sowie sämtlicher Zweige der auf dem Grundstück 821/2 gepflanzten Nadelgehölze waren sämtliche übrigen vom Kläger erhobenen Begehren, die das Erstgericht abwies, Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Ersturteil in seinem klageabweisenden Teil teilweise ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Über Zulassungsvorstellung der Beklagten sprach das Berufungsgericht mit Beschluss vom 23. April 2009 nachträglich aus, dass der Ausspruch im Berufungsurteil dahin abgeändert werde, dass die Revision für zulässig erklärt werde. Das Berufungsgericht teilte dem Kläger mit, dass ihm die binnen 4 Wochen beim Berufungsgericht einzubringende Beantwortung der Revision freistehe.

Nach Einlangen einer Revisionsbeantwortung des Klägers wurde der Akt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat nur eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands insgesamt vorgenommen, ohne die mit Klagehäufung geltend gemachten Ansprüche einzeln zu bewerten. Eine solche Vorgangsweise wäre nur dann zutreffend, wenn die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche - für die der Kläger den Rechtsgrund der Eigentumsfreiheit in Anspruch nimmt - in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN stünden. Das ist jedoch nicht der Fall:

Nach der Rechtsprechung stehen mehrere Ansprüche aus einer Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB, die sich auf verschiedene Eingriffshandlungen des Beklagten stützen, nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN (RIS-Justiz RS0110012; 6 Ob 79/98f; ebenso zur actio confessoria 3 Ob 276/08x). Aber auch die vom Kläger geltend gemachten Entfernungsbegehren, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens waren (Entfernung baulicher Einrichtungen), stehen weder miteinander noch mit den geltend gemachten Unterlassungsbegehren in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang.

Da somit die Begehren voneinander unabhängig sind, hätte das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO eine getrennte Bewertung vornehmen müssen. Das Berufungsgericht hat nun in der Begründung seines Bewertungsausspruchs zu erkennen gegeben, dass der Entscheidungsgegenstand insgesamt ausgehend von der eigenen Pauschalbewertung des Klägers - an die das Berufungsgericht zwar nicht gebunden ist, aber welche es ausdrücklich für zutreffend erachtete - jedenfalls 5.000 EUR nicht übersteigt. Daraus allein lässt sich aber die absolute Unzulässigkeit der Revision, die gegeben wäre, wenn keines der gesondert zu bewerteten Begehren des Klägers einen Entscheidungsgegenstand von über 4.000 EUR aufweist, deshalb nicht zwingend ableiten, weil es zumindest theoretisch nicht undenkbar ist, dass das Berufungsgericht eines der Begehren mit mehr als 4.000 EUR und die übrigen Begehren jeweils nur so niedrig bewertet, dass der insgesamt vom Berufungsgericht angenommene Wert des Entscheidungsgegenstands von 5.000 EUR (abzüglich der bereits vom Erstgericht rechtskräftig erledigten Teilbegehren) nicht überstiegen wird.

Das Berufungsgericht wird daher zunächst im Sinne der dargelegten Ausführungen eine Bewertung jedes einzelnen Entscheidungsgegenstands vorzunehmen haben. Ergibt sich daraus, dass hinsichtlich keines der Begehren ein Wert des Entscheidungsgegenstands von über 4.000 EUR gegeben ist, ist die Revision der Beklagten absolut unzulässig.

Textnummer

E91191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00132.09X.0623.000

Im RIS seit

23.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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