Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Franz W*****, wegen Ablehnung des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Linz Dr. Erich W*****, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 19. März 2009, GZ 5 Nc 1/09x-5, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Exekutionsgericht wies in einem ua gegen den Antragsteller geführten Zwangsversteigerungsverfahren dessen Anträge auf Aufschiebung des Exekutionsverfahrens, Beischaffung von Akten, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
Zusammen mit seinem Rekurs gegen diese Entscheidung und einem weiteren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe lehnte der Verpflichtete die Exekutionsrichterin (und Vorsteherin des Bezirksgerichts) als befangen ab. Ein Senat des übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz gab der Ablehnung nicht Folge. Innerhalb der Rekursfrist zu diesem Beschluss lehnte der Antragsteller sämtliche Richter des Gerichtshofs, insbesondere dessen mit dem genannten Beschluss befasste Richter, ab und beantragte Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses. Ein Senat des übergeordneten Oberlandesgerichts unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. W***** wies auch diese Ablehnung zurück. Nunmehr stellte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zwecks Bekämpfung dieser Entscheidung.
Ein weiterer Senat des Oberlandesgerichts wies den zuletzt gestellten Verfahrenshilfeantrag wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Es erteilte dem Antragsteller die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Antragsteller innerhalb der vierzehntägigen Rekursfrist persönlich eingebrachte schriftliche Rekurs gegen diese Entscheidung ist unzulässig.
Wie schon vom Erstgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung dargelegt wurde, ist nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO die Überprüfung einer Entscheidung über die Verfahrenshilfe, worunter auch die Abweisung eines Antrags auf deren Bewilligung fällt (6 Ob 31/02f), durch den Obersten Gerichtshof auch dann ausgeschlossen, wenn die zweite Instanz funktionell als Erstgericht tätig wurde (2 Ob 574/79 = RZ 1980/65, 272 ua; RIS-Justiz RS0044213 [T6]; RS0113116; 7 Ob 235/01m). An dieser ständigen Rechtsprechung ist entgegen der nicht weiter begründeten Ansicht des nunmehrigen Rekurswerbers festzuhalten. Sein Rechtsmittel ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
Anmerkung
E911883Ob118.09pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00118.09P.0623.000Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009