Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ärztekammer für Steiermark, *****, vertreten durch Kodolitsch-Nopp-Kodolitsch Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1) Robert ***** S*****, Pensionist, und 2) Sandra ***** S*****, beide vertreten durch Dr. Otto Werschitz, Rechtsanwalt in Graz als Verfahrenshelfer, wegen 2.235,50 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 23. März 2009, GZ 3 R 20/09x, 21/09v-37, womit das Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 4. Juli 2008, GZ 211 C 239/08t-9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht verwarf - nach Säumnisentscheidung des Erstgerichts - die Nichtigkeitsberufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und verneinte überdies den im Vorbringen zur Nichtigkeit auch erblickbaren Verfahrensmangel (Urteilsfällung ungeachtet des Vertagungsgesuchs).
Rechtliche Beurteilung
Als erhebliche Rechtsfrage relevieren die Beklagten die ihrer Ansicht nach unrichtige Beurteilung des Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht.
Die (neuerliche) Geltendmachung vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmängel ist unzulässig (RIS-Justiz RS0042963).
Die Verkürzung der Vorbereitungsfrist des § 257 Abs 1 ZPO haben die Beklagten in ihrer Berufung nicht gerügt, die erstmalige Geltendmachung mit Revision ist unzulässig (RIS-Justiz RS0043111).
Textnummer
E91183European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00125.09T.0623.000Im RIS seit
23.07.2009Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012