Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Franz W*****, wegen Ablehnung des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Linz Dr. Erich W*****, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 23. Februar 2009, GZ 5 Nc 1/09x-3, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Das Exekutionsgericht wies in einem ua gegen den Antragsteller geführten Zwangsversteigerungsverfahren dessen Anträge auf Aufschiebung des Exekutionsverfahrens, Beischaffung von Akten, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
Zusammen mit seinem Rekurs gegen diese Entscheidung und einem weiteren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe lehnte der Verpflichtete die Exekutionsrichterin (und Vorsteherin des Bezirksgerichts) als befangen ab. Ein Senat des übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz gab der Ablehnung nicht Folge. Innerhalb der Rekursfrist zu diesem Beschluss lehnte der Antragsteller sämtliche Richter des Gerichtshofs, insbesondere dessen mit dem genannten Beschluss befasste Richter, ab und beantragte Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses. Ein Senat des übergeordneten Oberlandesgerichts unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. W***** wies auch diese Ablehnung zurück. Nunmehr machte der Antragsteller Befangenheit dieses Senatsvorsitzenden geltend.
Ein weiterer Senat des Oberlandesgerichts wies den zuletzt gestellten Ablehnungsantrag nach inhaltlicher Prüfung zurück. Nach Darlegung des Wesens der Befangenheit (Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive) führte er mit Zitaten der dazu ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs belegt aus, dass ohne Hinzutreten besonderer Umstände aus einer Strafanzeige gegen einen Richter dessen Befangenheit nicht abzuleiten sei. Der Antragsteller mache ausschließlich die von ihm eingebrachte Strafanzeige als Befangenheitsgrund geltend. Konkrete Vorwürfe gegen den abgelehnten Richter erhebe er nicht. Mangels der erwähnten besonderen Umstände sei daher die Ablehnung nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nunmehr erhebt der Antragsteller innerhalb der vierzehntägigen Rekursfrist persönlich einen schriftlichen Rekurs gegen diese Entscheidung (und auch gegen eine weitere, die Gegenstand der Entscheidung zu AZ 3 Ob 118/09p ist).
Dieser Rekurs unterliegt nicht der Anwaltspflicht nach § 78 EO iVm § 520 Abs 1 zweiter Satz ZPO. Demnach müssen zwar (auch im Exekutionsverfahren) schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich aber - soweit die §§ 19 - 25 JN keine Sondervorschriften enthalten - nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (stRsp, Mayr in Rechberger, ZPO³ § 24 JN Rz 2 mwN). Die stufenweise Rückverfolgung der Ablehnungskaskade führt zwar notwendig ins zugrunde liegende Exekutionsverfahren. Dass der Verpflichtete und nunmehrige Ablehnende - von Anfang an - auch Verfahrenshilfeanträge stellte, führt aber dazu, dass die Ausnahme von der Anwaltspflicht nach § 72 Abs 3 ZPO auf das Ablehnungsverfahren auszudehnen ist. Im Fall der Entscheidung 8 Nc 28/06v erfolgte allerdings die Ablehnung nur im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Verfahrenshilfe, was hier (bei der ersten Ablehnung der Exekutionsrichterin) nicht der Fall war. Wie aber der Oberste Gerichtshof bereits zu 6 Ob 659/88 entschied, bedarf es bei einem vom Ablehnungswerber gestellten Verfahrenshilfeantrag (und dessen Erweiterung in seinen Rechtsmittelschriften) vorweg einer Entscheidung in dem von der Anwaltspflicht ausgenommenen Verfahren über die Verfahrenshilfeanträge an das Exekutionsgericht (teils in erster, teils in zweiter Instanz). Das wirkt auch für den Rekurs im jetzt beim Oberlandesgericht anhängigen Ablehnungsverfahren. Der vorgelegte schriftliche Rekurs unterliegt daher nicht dem Gebot der Anwaltsunterfertigung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Da der Oberste Gerichtshof als Rekursgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die Begründung des Erstgerichts aber für richtig hält (s auch weitere diese stützende Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0045970), kann er sich mit dem Hinweis darauf und einer Kurzbegründung begnügen (§ 526 Abs 3 iVm § 500a ZPO). Undifferenzierte Hinweise auf nicht näher genannte Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH und die EMRK sind genauso wenig geeignet, eine Befangenheit des abgelehnten Senatsvorsitzenden erkennen zu lassen, wie Vorwürfe einer unrichtigen Entscheidung desselben oder des Oberlandesgerichts Linz überhaupt in nicht näher genannten Fällen über Rechtsmittel bzw Eingaben des Rekurswerbers (RIS-Justiz RS0111290).
Anmerkung
E911863Ob117.09sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00117.09S.0623.000Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009