TE OGH 2009/6/25 2Ob27/09y

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Veröffentlicht am 25.06.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dorde D*****, vertreten durch Dr. Ingrid Neyer, Rechtsanwältin in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. Doris K*****, 2. A***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Dr. Hans Widerin, Mag. Bernd Widerin, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen 32.014,90 EUR sA und Rente, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16. Dezember 2008, GZ 1 R 264/08w-104, womit das Zwischenurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 25. Juni 2008, GZ 8 Cg 233/04y-91, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und es wird dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Parteien aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 16. 12. 1993 verletzt. Die Beklagten haften für die beim Kläger eingetretenen Unfallfolgen. Im Vorprozess 7 Cg 192/96x des Landesgerichts Feldkirch (Parteienidentität mit dem vorliegenden Verfahren; im Folgenden „erster Vorprozess") begehrte der Kläger unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von einem Viertel unter anderem Verdienstentgang für den Zeitraum vom 16. 12. 1993 bis einschließlich Juni 1996 sowie unter Berücksichtigung, dass er in seiner neuen Tätigkeit, die er unfallbedingt statt seiner vorherigen angenommen habe, netto monatlich um 5.000 S weniger verdiene, eine monatliche Rente von 2.250 S (drei Viertel von 3.000 S) ab 1. 7. 1996. Er brachte vor, wäre der Unfall nicht passiert, würde er bei den Stadtwerken 19.000 bis 20.000 S netto beziehen. Auch ohne dieses Einkommen könnte er ohne die unfallkausale Verschlechterung des Gesundheitszustands am freien Arbeitsmarkt 15.000 S netto beziehen.

Im ersten Vorprozess wurde unter anderem Folgendes festgestellt: Die Verletzungen aus neurologischer Sicht, die der Kläger beim Unfall erlitt, führten dazu, dass der Kläger für einen Zeitraum von drei Monaten zu 100 % und weiteren drei Monaten zu 50 % arbeitsunfähig war. Eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit wurde durch unfallfremde Erkrankungen verursacht und wäre auch dann eingetreten, wenn es nicht zum gegenständlichen Unfall gekommen wäre. Das Rentenbegehren des Klägers wurde rechtskräftig zur Gänze abgewiesen.

Im Verfahren 5 Cg 324/96v des Landesgerichts Feldkirch (ebenfalls Parteienidentität mit dem vorliegenden Verfahren; im Folgenden:

zweiter Vorprozess) begehrte der Kläger das restliche im ersten Vorprozess nicht eingeklagte Viertel unter anderem des Verdienstentgangs, davon als Rente ab 1. 7. 1996 monatlich 750 S (ein Viertel von 3.000 S). In diesem Verfahren trat am 29. 11. 1999 infolge des Nichterscheinens der Parteien Ruhen des Verfahrens ein. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger an Verdienstentgang für den Zeitraum vom 6. 10. 2001 bis 5. 10. 2004 32.014,90 EUR, die sich aus der Differenz zwischen dem fiktiven Einkommen als Elektroinstallateur von 61.045,20 EUR und den in diesem Zeitraum insgesamt bezogenen Beträgen an Invaliditätspension von 29.030,30 EUR errechnen. Weiters begehrt der Kläger eine Verdienstentgangsrente von 856,77 EUR monatlich ab 1. 10. 2004. Dieser Betrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem fiktiven monatlichen Nettoverdienst als Elektroinstallateur und der Invaliditätspension. Er bringt vor, Grundlage des Begehrens in den beiden Vorprozessen sei gewesen, dass er einen Verdienstentgang aus unterqualifizierten Tätigkeiten geltend gemacht habe, er sei nämlich damals nach wie vor berufstätig gewesen. Er sei nur aufgrund des ihm zukommenden Berufsschutzes als gelernter Elektriker im Sinne des ASVG als erwerbsunfähig eingestuft worden und habe deshalb eine Invaliditätspension bezogen. Dessen ungeachtet habe er versucht, andere Tätigkeiten zu verrichten, was letztlich gescheitert sei. Im ersten Vorprozess seien daher auch nur Verdienstentgangsansprüche im Zusammenhang mit der Verrichtung von unterqualifizierten Tätigkeiten geltend gemacht worden und nicht im Zusammenhang mit einer völligen Erwerbsunfähigkeit. Sein Gesundheitszustand habe sich nach Schluss der Verhandlung erster Instanz im ersten Vorprozess (15. 1. 1999) in nicht vorhersehbarer Weise verschlechtert, die Gesundheitsverschlechterung, die in weiterer Folge zur völligen Erwerbsunfähigkeit geführt habe, sei auf den Unfall zurückzuführen.

Die Beklagten wenden ein, der behauptete Verdienst- bzw Pensionsentgang sei keine Folge der Unfallverletzungen des Klägers aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall. Da im ersten Vorprozess das Rentenbegehren abgewiesen worden sei, liege rechtskräftig entschiedene Streitsache vor.

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, das Klagebegehren bestehe dem Grunde nach zu Recht.

Das Erstgericht stellte folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Im Rahmen des Verkehrsunfalls vom 16. 12. 1993 erlitt der Kläger ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit einer laterobasalen Schädelfraktur mit einem Epiduralhämatom, welches sich im weiteren Verlauf von ursprünglich 6 mm auf 1,5 cm am 17. 12. 1993 ausdehnte. Hierauf wurde eine operative Sanierung durch eine osteoplastische Trepanation zur Druckentlastung durchgeführt. Noch Tage später fanden sich Zeichen einer Maskierung der Hirnfurchenzeichnung und Verlagerung der Mittellinie um 1 bis 2 mm nach rechts.

Nach diesem Schädel-Hirn-Trauma, dessen Rehabilitation sich unauffällig gestaltete, kam es dann zu einem Knick in der Lebenslinie des Klägers. Er konnte in weiterer Folge im angestammten Beruf als Elektroinstallateur nicht mehr Fuß fassen und wurde im Jahr 1997 pensioniert.

Weitere unfallunabhängige Erkrankungen überlagerten das Zustandsbild des leichten posttraumatischen organischen Psychosyndroms. Dies waren einerseits eine exogene depressive Belastungsreaktion im Jahr 1991 und ein weiteres Schädel-Hirn-Trauma (sog. Bagatelltrauma) im Juni 1993. Die Verletzung zog sich der Kläger bei zu raschem Aufstehen und Anschlagen des Kopfes an einem Balken zu. Es entwickelte sich ein chronisches Subduralhämatom, das ebenfalls am 22. 6. 1993 neurochirurgisch versorgt werden musste. Anschließend fand sich aber eine halbjährige unbeeinträchtigte Lebensgeschichte und unauffällige Situation am Arbeitsplatz mit voller Leistungsfähigkeit. 1997 erfolgte die Invaliditätspensionierung mit den nervenärztlichen Diagnosen zweimaliges Schädel-Hirn-Trauma 1993, ausgeprägtes organisches Psychosyndrom und chronische Cephalea. Im Vordergrund standen bei der Begutachtung ein ausgeprägtes organisches Psychosyndrom mit einem im MR-Gliös (Gliös heißt übersetzt: eine Narbe im Hirngewebe) vernarbten Contusionsherd, leichte corticale Atrophie, Hirnleistungsschwäche mit leicht bis deutlichen Einbußen hinsichtlich der Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Konzentration und erhöhte zentrale Ermüdbarkeit, Reaktionsfähigkeit sowie Verdacht auf organische Depression, aufgepfropft reaktive Depression in schwieriger äußerer Situation. Es wurden dem Kläger nur noch anspruchslose Tätigkeiten, die bei unterdurchschnittlicher Konzentration und Reaktion möglich waren, zugemutet. Nach Ausschöpfung der neurorehabilitativen Maßnahmen war der Kläger als Elektroinstallateur nicht mehr belastbar.

Die Ursachen, die zur Invalidität führten, liegen in den Verletzungen und Folgen des Verkehrsunfalls vom 16. 12. 1993 begründet. Daneben bestanden und/oder bestehen auch noch unfallunabhängige Erkrankungen, wie die reaktive Depression und ein zweites Schädel-Hirn-Trauma. Der Kläger hätte ohne den Unfall am 16. 12. 1993 ab dem Jahr 1997 die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nicht erfüllt. Das erste Schädel-Hirn-Trauma im Jahr 1993 hinterließ weder klinische noch anamnestische Spuren einer Beeinträchtigung des Leistungskalküls. Auch die erste depressive Entgleisung im Jahr 1991 im Rahmen der Partnerschaftsproblematik wurde durch die Eigeninitiative des Patienten wieder in die richtige Bahn gelenkt.

Zusammengefasst kam es durch den Verkehrsunfall im Dezember 1993 mit Schädel-Hirn-Trauma zu einer richtungsweisenden Verschlechterung der Cerebralfunktionen, die den Kläger als Elektroinstallateur arbeitsunfähig machte.

Wenn der Unfall vom 16. 12. 1993 nicht passiert wäre, könnte der Kläger in seinem Beruf als Elektroinstallateur mit größter Wahrscheinlichkeit noch heute tätig sein. Weder die Vorerkrankung im Jahr 1991 und das erste Schädel-Hirn-Trauma im Jahr 1993 jeweils für sich allein, noch diese beiden Vorerkrankungen zusammen hätten mit größter Wahrscheinlichkeit zur Erwerbsunfähigkeit des Klägers im Jahr 1997 geführt, wenn nicht der Unfall vom 16. 12. 1993 passiert wäre. Als Elektroinstallateur hatte der Kläger eine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt, der er aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr gewachsen war. Bezogen auf den Beruf des Klägers als Elektroinstallateur war nur der Unfall vom 16. 12. 1993 Grund für seine Arbeitsunfähigkeit. Nachdem der Kläger seine Tätigkeit als Elektroinstallateur nicht mehr ausüben konnte, nahm er Hilfsarbeitertätigkeiten auf, die er später auch nicht mehr ausüben konnte.

Eine beim Kläger aufgetretene (im Landeskrankenhaus R***** als „neurotische Trias" bezeichnete) Anpassungsstörung, bestehend aus einer Depression, einer Hypochondrie und einer erhöhten Konversionsskala, basiert auf den Folgen des Unfalls vom 16. 12. 1993 und wurde ausgelöst durch die Erkenntnis des Klägers, eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr erreichen zu können. Dies geschah letztendlich durch die gutachterlichen Aussagen, unter anderem im Gutachten Prim. Dr. L***** vom 27. 10. 1997, und begann sich nach dem Jahr 1999 zu entwickeln. Die gegenwärtige Beschwerdesymptomatik beim Kläger war vor dem Jahr 1999 nicht zu erkennen und hat sich erst in der Folge zur heutigen Schwere entwickelt. Dieses gegenwärtige Krankheitsbild würde beim Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vorliegen, wenn der Unfall vom 16. 12. 1993 nicht passiert wäre.

Während sich das organische Psychosyndrom inzwischen stabilisiert hat, stellt die pathologische Entwicklung neurotischer Art eine Verschlechterung des Zustands des Klägers nach dem 15. 1. 1999 (Schluss der Verhandlung erster Instanz im ersten Vorprozess) dar, die damals nicht erkennbar und nicht vorhersehbar war. In Kombination mit dem organischen Psychosyndrom führte eben diese - nicht vorhersehbare Verschlechterung des Klägers - überwiegend zur Arbeitsunfähigkeit.

Die neurotische Reaktion beim Kläger ist keineswegs eine unübliche Form der Verarbeitung eines Traumas. Die Entwicklung, wie sie beim Kläger vonstatten ging, ist nicht völlig atypisch und war rückblickend auf den Unfallszeitpunkt gesehen auch nicht von vornherein grundsätzlich auszuschließen. Auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im ersten Vorprozess war es grundsätzlich nicht auszuschließen, dass beim Kläger eine derartige neurotische Entwicklung stattfindet. Mit Bescheid vom 7. 1. 1998 wurde dem Kläger ab 1. 7. 1997 eine Invaliditätspension zuerkannt. Die Höhe der Invaliditätspension liegt unter dem erzielbaren Einkommen eines Elektroinstallateurs. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht, basierend auf den Rechtsausführungen des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang, aus, beim Kläger sei nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Vorprozess eine nicht ausgeschlossene, aber auch nicht vorhersehbare Verschlechterung eingetreten, die auf den Unfall zurückzuführen sei und seine Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit (mit-)verursacht habe.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichts dahingehend ab, dass es das gesamte Klagebegehren abwies. Ohne dass das Berufungsgericht die Rüge von Verfahrensmängeln, die Beweisrüge und die Rechtsrüge der Berufung der Beklagten behandelte, führte es in rechtlicher Hinsicht aus, die getroffenen Feststellungen widersprächen den im Vorprozess getroffenen. Das Erstgericht habe damit die Bindungswirkung des im ersten Vorprozess ergangenen Urteils missachtet. Die im Widerspruch zu den Feststellungen im Vorprozess stehenden Urteilsfeststellungen seien damit unbeachtlich. Die Rechtskraft des seinerzeit den Verdienstentgangsanspruch abweisenden Urteils im ersten Vorprozess hindere die Geltendmachung eines Verdienstentgangsschadens insoweit nicht, als sich der Zustand des Klägers nach Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess verschlechtert und diese Verschlechterung seine Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit mitverursacht habe. Das Erstgericht habe zwar für die Zeit danach weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne der „neurotischen Trias" konstatiert. Da der Kläger aber zum Zeitpunkt, als diese Verschlechterungen eingetreten seien, bereits Invaliditätspension bezogen habe, sei aus dieser auf das Unfallgeschehen zurückzuführenden Verschlechterung kein weiterer Verdienstentgang entstanden. Das Klagebegehren bestehe daher nicht zu Recht, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Berufungsausführungen bedürfe.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Der Revisionswerber weist zutreffend auf das zu den Vorprozessen unterschiedliche Klagebegehren und Klagsvorbringen im jetzigen Verfahren hin. In den Vorprozessen stützte der Kläger sein Begehren auf einen Verdienstentgang wegen unterqualifizierter Tätigkeiten, im jetzigen Verfahren wegen völliger Erwerbsunfähigkeit. Da die Streitgegenstände der Vorprozesse und des vorliegenden Verfahrens schon deshalb nicht ident sind, besteht keine Bindungswirkung der Entscheidung im ersten Vorprozess (RIS-Justiz RS0102102; RS0041572; RS0041256). Selbst nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts hindert die Rechtskraft des Urteils im ersten Vorprozess die Geltendmachung eines Verdienstentgangsschadens insoweit nicht, als sich der Zustand des Klägers nach Schluss der Verhandlung erster Instanz im ersten Vorprozess verschlechtert und diese Verschlechterung seine Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit mitverursacht hat. Genau dieser Fall liegt aber nach den erstgerichtlichen Feststellungen vor. Das Argument des Berufungsgerichts, dem Kläger sei kein weiterer Verdienstentgang entstanden, weil er im Zeitpunkt, als die Verschlechterungen (nach dem 15. 1. 1999) eintraten, bereits Invaliditätspension bezogen habe, ist nicht nachvollziehbar: Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war der Unfall für die Invalidität und die nunmehrige völlige Berufsunfähigkeit kausal. Ohne den Unfall könnte der Kläger mit größter Wahrscheinlichkeit (vgl RIS-Justiz RS0110701) seinen erlernten Beruf ausüben und so mehr verdienen, als er nun an Invaliditätspension erhält.

Das Berufungsgericht hat aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht die Berufungsgründe nicht behandelt. Es war daher das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E913132Ob27.09y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00027.09Y.0625.000

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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