Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §11 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. August 2000, Zl. Ib-1587/2, betreffend Vorstellung i.A. Erschließungsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. November 1999 wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zum Ausbau des Ober- und Dachgeschoßes eines auf seinem Grundstück errichteten Wohnhauses unter Nutzungsänderung der Tenne erteilt. In diesem Bescheid wird festgehalten, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben zusätzlich zur im Erd- und Obergeschoß bestehenden Wohneinheit eine weitere Wohneinheit geschaffen wird, die einen getrennten Zugang an der Ostseite erhält.
Weiters werden in diesem Bescheid folgende Daten des Bauvorhabens genannt:
Gesamtausmaß des Bauplatzes
181 m2
Ausmaß der Baumasse Bestand
977,99 m3
Baumasse Zubau
7,56 m3
Baumasse Nutzungsänderung
462,28 m3
Aus Anlass der Erteilung dieser Baubewilligung schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24. November 1999 gemäß § 7 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 22/1998 (im Folgenden: Tir VAG), einen Erschließungsbeitrag wie folgt vor:
Bauplatzanteil
58,74 m2 x ATS 54,75 x 1,50
= ATS 4.824,03
Baumasse
469,84 m3 x ATS 54,75 x 0,70
= ATS 18.006,62
_________________
= ATS 22.830,65
Dabei legte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde einen Baumassenanteil von 469,84 m3 (die Summe der von der Nutzungsänderung betroffenen Baumasse und jener des Zubaues) zu Grunde.
Den Bauplatzanteil errechnete der Bürgermeister der
mitbeteiligten Gemeinde wie folgt:
(469,84 x 181)/(977,99 + 469,84) = 58,74 m2
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er insbesondere die Auffassung vertrat, gemäß § 11 Abs. 2 Tir VAG sei lediglich von einer Baumassenvergrößerung und damit von einem Baumassenanteil von 7,56 m3 auszugehen.
Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung am 28. Jänner 2000 und eines dagegen gerichteten Vorlageantrages wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 22. März 2000 die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde vertrat insbesondere die Auffassung, § 9 Abs. 3 lit. b Tir VAG komme vorliegendenfalls nicht zum Tragen, weil für das betreffende Gebäude noch nie ein Erschließungsbeitrag entrichtet worden sei und daher die gesamte von der erstinstanzlichen Behörde ermittelte Baumasse zu Grunde zu legen sei.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, in welcher er neuerlich die Auffassung vertrat, die Behörde hätte der Berechnung des Erschließungsbeitrages lediglich einen Baumassenanteil zu Grunde legen dürfen, welcher der räumlichen Erweiterung von 7,56 m3 entsprochen habe.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 2000 wurde dieser Vorstellung Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. März 2000 aufgehoben.
Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid aus, gemäß § 7 Abs. 1 Tir VAG sei im Falle des Neubaues eines Gebäudes oder einer Änderung desselben, durch die seine Baumasse vergrößert werde, ein Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlören Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 3 zweiter Satz Tir VAG oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gelte dies als Neubau. Bei dem hier in Rede stehenden Altbestand handle es sich aber nicht um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 3 zweiter Satz Tir VAG. Demnach sei auch § 7 Abs. 1 zweiter Satz Tir VAG nicht anwendbar. Das gegenständliche Bauvorhaben gelte daher nicht als Neubau. Gemäß § 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz Tir VAG sei die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude oder entsprechend genutzter Gebäudeteile nur zur Hälfte anzurechnen. Verlören jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gelte dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte der tatsächlichen Baumasse. Im gegenständlichen Fall sei nun davon auszugehen, dass diese gesetzliche Bestimmung Anwendung zu finden habe. Bei der Tenne handle es sich unbestrittenermaßen um ein (ehemaliges) landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude bzw. um einen der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden Gebäudeteil. Dieser Gebäudeteil sei durch die bauliche Änderung aus einer Tenne zu einer Wohnung geworden. Diese Verwendungszweckänderung sei durch die baubehördlich bewilligten baulichen Änderungen erfolgt. In einem solchen Fall sei die Abgabenbehörde gehalten, die gesamte Baumasse der durch die Verwendungszweckänderung entstandenen Wohnung zu ermitteln und die Hälfte derselben bei der Vorschreibung zu berücksichtigen. Nachdem dies seitens der Gemeindeinstanzen jedoch übersehen worden sei, sei der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. Juni 2000 gab dieser der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. November 1999 teilweise Folge. Er setzte nunmehr gemäß § 9 Tir VAG den Erschließungsbeitrag wie folgt fest:
Bauplatzanteil
35,51 m2 x ATS 54,75 x 1,50
= ATS 2.916,263
Baumasse
238,70 m3 x ATS 54,75 x 0,70
= ATS 9.148,18
_________________
= ATS 12.064,44
Begründend führte der Gemeindevorstand aus, die Baumasse der Nutzungsänderung betrage 462,28 m3, die Baumasse des Zubaues 7,56 m3. Gemäß § 9 Abs. 3 Tir VAG sei der Berechnung des Baumassenanteiles 50 % der von der Nutzungsänderung betroffenen Kubatur zuzüglich der Baumasse des Zubaues zu Grunde zu legen. Die für den Baumassenanteil relevante Kubatur errechne sich daher wie folgt:
462,28 m3 : 2 = 231,14 m3 + 7,56 m3 = 238,70 m3 Ausgehend von diesem Baumassenanteil errechne sich die dem Bauplatzanteil zu Grunde zu legende Fläche wie folgt:
(238,70 x 181)/(238,70 + 977,99) = 35,51 m2
Der Beschwerdeführer erhob neuerlich Vorstellung. Er vertrat weiterhin die Auffassung, maßgeblich sei ausschließlich die Vergrößerung der Baumasse, welche lediglich 7,56 m3 betragen habe. Wenn man aber in Ansehung des Baumassenanteiles von der Richtigkeit der Auffassung der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 8. Mai 2000 ausginge, wäre die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages der Höhe nach unrichtig. Der Bauplatzanteil könne nämlich ausschließlich auf Grund einer Vergrößerung der Baumasse um 7,56 m3 ermittelt werden. In Ansehung des Baumassenanteiles wäre lediglich von einer Kubatur für die Zweckänderung von insgesamt 462,28 m3 auszugehen gewesen, sodass die Hälfte hievon 231,14 m3 betrage. Sodann erörterte der Beschwerdeführer, weshalb seines Erachtens keine Änderung des Verwendungszweckes des in Rede stehenden Gebäudes vorliege.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2000 wies diese die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde habe den Ersatzbescheid vom 27. Juni 2000 in Beachtung der ihm überbundenen Rechtsansicht auf Grund der Vorstellungsentscheidung vom 8. Mai 2000 erlassen.
Der Argumentation des Beschwerdeführers, der Bauplatzanteil könne nur auf Grund der Vergrößerung der Baumasse um 7,56 m3 ermittelt werden, sei unzutreffend. Die Baumasse sei bei der Ermittlung des Bauplatzanteiles gemäß § 9 Abs. 2 Tir VAG nicht in Betracht zu ziehen.
Auch die Auffassung, es sei bei der Berechnung des Baumasseanteils von einer Kubatur von insgesamt 462,28 m3 auszugehen, sodass die Hälfte hievon 231,14 m3 betrage, sei unzutreffend. Die Baumasse der Nutzungsänderung habe 462,28 m3 betragen. Zur Hälfte dieser Baumasse sei jedoch die durch die Vergrößerung entstandene Baumasse im Ausmaß von 7,56 m3 hinzuzurechnen. Es stehe außer Zweifel, dass vorliegendenfalls eine Änderung des Verwendungszweckes eingetreten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die gegenständliche Vorschreibung des Erschließungskostenbeitrages in seinem Recht, keinen Erschließungsbeitrag bzw. nur einen solchen Erschließungsbeitrag zu entrichten, der der Erweiterung der Baumasse entspreche, verletzt. Im Falle der Änderung eines Gebäudes verstehe sich nämlich der Baumasseanteil als Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, die jedoch nur 7,56 m3 betrage. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie insbesondere auf die Bindungswirkung der tragenden Aufhebungsgründe der Vorstellungsentscheidung vom 8. Mai 2000 verweist und die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 7, § 9 und § 11 Abs. 2 Tir VAG lauten (auszugsweise):
"3. Abschnitt
Erschließungsbeitrag
§ 7
Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 3 zweiter Satz oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).
(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. ...
...
§ 9
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).
(2) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. ...
(3) Der Baumassenanteil ist
a) im Falle des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b) im Falle der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude oder entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte der tatsächlichen Baumasse. ...
...
§ 11
Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes
...
(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zu Grunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. ..."
Der Beschwerdeführer ist der Meinung, in seinem Fall sei für die Berechnung des Erschließungsbeitrages § 11 Abs. 2 Tir VAG anzuwenden. Er vertritt die Rechtsauffassung, aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass der Berechnung des Baumassenanteiles ausschließlich die Kubatur der zusätzlich geschaffenen Baumasse von 7,56 m3 zu Grunde zu legen gewesen wäre. Dementsprechend hätte auch nur dieser Baumassenanteil der Berechnung des Bauplatzanteiles zu Grunde gelegt werden dürfen. Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 Tir VAG sei demgegenüber vorliegendenfalls nicht anwendbar.
Diesen Ausführungen ist Nachstehendes entgegenzuhalten:
Es mag zutreffen, dass für die Berechnung des Erschließungsbeitrages vorliegendenfalls § 11 Abs. 2 Tir VAG maßgeblich ist, liegt doch unstrittig ein Bauplatz vor, für den noch kein Erschließungsbeitrag entrichtet worden war und auf dem bereits ein Gebäude bestanden hatte, welches unter Vergrößerung seiner Baumasse geändert wurde.
§ 11 Abs. 2 Tir VAG regelt die Berechnung des Bauplatzanteiles. Diese Bestimmung enthält jedoch - anders als dies dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt - keine Vorschrift betreffend die Berechnung des Baumassenanteiles; sie setzt vielmehr die Höhe des der Berechnung des Bauplatzanteiles zu Grunde zu legenden Baumassenanteiles bereits voraus. Letzterer kann sich daher keinesfalls aus § 11 Abs. 2 Tir VAG, sondern nur aus § 9 Abs. 3 leg. cit. ergeben.
In diesem Zusammenhang ist auf die im ersten Rechtsgang ergangene Vorstellungsentscheidung zu verweisen. Darin hat die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht, dass vorliegendenfalls kein Neubau im Verständnis des § 9 Abs. 3 erster Satz lit. a Tir VAG vorliegt, jedoch auf Grund der von der belangten Behörde angenommenen Änderung des Verwendungszweckes der Tenne die von dieser Verwendungszweckänderung betroffene Kubatur nach § 9 Abs. 3 dritter Satz Tir VAG zu behandeln ist.
Die Gemeinde ist nun aber an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde gebunden. Sie hat daher im weiteren Verfahren in Bindung an den Spruch und die tragenden Gründe der Aufhebung vorzugehen. Diese Bindung erstreckt sich auch auf den Verwaltungsgerichtshof und auf die Vorstellungsbehörde selbst in einem neuerlichen Verfahren. Wegen der Bindung an die tragenden Gründe der Vorstellungsentscheidung im weiteren Verfahren kann der Vorstellungswerber auch bei Aufhebung des Bescheides gegen den Bescheid der Vorstellungsbehörde Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erheben (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 567). Vorliegendenfalls hat die belangte Behörde im Vorstellungsbescheid vom 8. Mai 2000 einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt als der Beschwerdeführer, ging Letzterer doch davon aus, der Berechnung des Baumassenanteiles sei nur die Kubatur des Zubaues zu Grunde zu legen, während die belangte Behörde auch eine Einbeziehung der Hälfte der von der Nutzungsänderung betroffenen Kubatur als geboten erachtete. Insofern ist der Beschwerdeführer daher nicht im Recht, wenn er erkennbar die Auffassung vertritt, der im ersten Rechtsgang ergangene Vorstellungsbescheid habe ihn schon deshalb nicht in Rechten verletzen können, weil der gemeindebehördlichen Bescheid antragsgemäß aufgehoben wurde (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 18. September 1992, Zl. 92/17/0122).
Da die Qualifikation der in Rede stehenden Baumaßnahmen, soweit sie die Kubatur der bestehenden Tenne betrafen, als Verlust des Verwendungszweckes durch bauliche Änderungen im Sinne des § 9 Abs. 3 dritter Satz (und nicht als Neubau im Sinne des § 9 Abs. 3 erster Satz lit. a) Tir VAG einen tragenden Grund der Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Berufungsbescheides darstellt, waren die Behörden im weiteren Verwaltungsverfahren an diese Rechtsanschauung gebunden. Ihre Richtigkeit kann daher mit der vorliegenden Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr bekämpft werden.
Bei gesetzeskonformer Interpretation des Vorstellungsbescheides vom 8. Mai 2000 ist diesem nicht zu entnehmen, dass hiedurch eine Einbeziehung der zusätzlich geschaffenen Baumasse von 7,56 m3 in voller Höhe gemäß § 9 Abs. 3 erster Satz lit. b Tir VAG in den Baumassenanteil ausgeschlossen werden sollte. Die - zutreffende - Rechtansicht im nunmehr angefochtenen Vorstellungsbescheid, wonach diese zusätzlich geschaffene Baumasse in voller Höhe in den Baumassenanteil Eingang zu finden hat, widerspricht daher nicht der bindenden Wirkung des Vorstellungsbescheides vom 8. Mai 2000.
Hat die Berufungsbehörde aber nach dem Vorgesagten in ihrem Bescheid vom 27. Juni 2000 den Baumassenanteil in Entsprechung der sie bindenden Vorstellungsentscheidung zutreffend mit 238,70 m3 festgesetzt, so war dieser Baumassenanteil auch nach § 11 Abs. 2 Tir VAG der Berechnung des Erschließungsbeitrages zu Grunde zu legen.
Was nun den dem Erschließungsbeitrag zu Grunde zu legenden Bauplatzanteil betrifft, so war dieser auf Basis des - wie oben dargestellt mängelfrei berechneten - Baumassenanteiles von 238,70 m3 nach den Regeln des § 11 Abs. 2 erster Satz Tir VAG zu berechnen. Die diesen Regelungen entsprechende, oben wiedergegebene Berechnung der Berufungsbehörde im Bescheid vom 27. Juni 2000 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 11. Dezember 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170202.X00Im RIS seit
20.04.2001