TE OGH 2009/6/29 9ObA81/09s

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Veröffentlicht am 29.06.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingeborg Bauer-Manhart und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sabine G*****, vertreten durch Poinstingl & Partner Rechtsanwälte OEG, Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, wegen 36.300 EUR sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse 30.600 EUR) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. April 2009, GZ 10 Ra 8/09h-28, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte hat dem konkreten Vorbringen der Klägerin, dass ihrem Provisionsanspruch von 15 % ein Kunden-Auftragsbetrag von 170.000 EUR für das Jahr 2004 zugrundeliegt, nur die mangelnde Verdienstlichkeit, Verjährung und die Zahlung zustehender Ansprüche entgegengehalten. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht den erst in der Berufung erhobenen Einwand, dass der Auftragsbetrag auch andere als von der Klägerin vermittelte und somit nicht provisionspflichtige Leistungen umfasse, als unzulässige Neuerung unbeachtet gelassen. Im Übrigen ist die Revisionswerberin darauf zu verweisen, dass der Hinweis auf Urkunden und Beweisergebnisse notwendiges (Bestreitungs-)Vorbringen nicht ersetzen kann (RIS-Justiz RS0038037; RS0043157).

Anmerkung

E912239ObA81.09s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00081.09S.0629.000

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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