Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingeborg Bauer-Manhart und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Edith A*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG, Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert 10.000 EUR), über das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. November 2007, GZ 8 Ra 70/07h-31, womit das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. November 2006, GZ 23 Cga 13/05d-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 742,27 EUR (darin 123,71 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Gatte der Klägerin bezog seit 1986 als ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten aufgrund der zum Vertragsinhalt gewordenen Arbeitsordnung der Beklagten eine leistungsorientierte Betriebspension. Nach seinem Tod im Mai 1997 bezog die Klägerin eine auf derselben Rechtsgrundlage beruhende Hinterbliebenen-Betriebspension. Im Herbst 1997 erfolgte eine Änderung der Betriebspension für aktive Mitarbeiter durch Übertragung in eine Pensionskasse. In weiterer Folge führte die Beklagte bei Informationsveranstaltungen auch mit den Pensionisten Gespräche über eine Übertragung deren Ansprüche auf eine Pensionskasse. Der Klägerin wurden vier verschiedene Varianten angeboten, wobei sie sich im Dezember 1998 zunächst dafür entschied, eine Teilabfindung von 25 % des Gesamtabfindungsbetrags in Anspruch zu nehmen, darüber hinaus aber weiter an einer direkten monatlichen Pensionszahlung (14 mal jährlich) der Beklagten mit einer Valorisierung entsprechend der Entwicklung der ASVG-Pensionen festzuhalten. Mit Schreiben vom 20. 11. 2000 wies die Klägerin neuerlich darauf hin, dass eine gesetzliche Möglichkeit dazu bestehe, eine Abfindung steuerlich begünstigt in Anspruch zu nehmen. Darauf reagierte die Klägerin mit Schreiben vom 6. 12. 2000, worin sie der Übertragung ihres verbliebenen monatlich auszuzahlenden Pensionsanspruchs auf eine Pensionskasse zustimmte. Mit beiden Schreiben war der Klägerin auch mitgeteilt worden, dass bei der Übertragung der Betriebspension an die Pensionskasse die Valorisierung nach dem Veranlagungserfolg der Pensionskassa und die Auszahlung weiter über die Beklagte erfolgen werde. Die Übertragung der Firmenpension der Klägerin an die Pensionskasse ***** AG erfolgte mit 1. 1. 2001. In der Folge erhielt die Klägerin die monatlichen Betriebspensionszahlungen, denen die Leistungen der Pensionskasse zugrunde lagen. In den Jahren von 2001 bis 2005 entstand zwischen den tatsächlich ausbezahlten Pensionsbeträgen und jenen Beträgen, die sich mit Stichtag der Übertragung ergeben hätten, eine Differenz von 1.946,54 EUR brutto zu Lasten der Klägerin. Nach der Entscheidung im besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG, 8 ObA 100/04w, zahlte die Beklagte der Klägerin die in den Jahren 2001 bis 2005 entstandene Differenz aus.
Nach mehreren Klageänderungen begehrte die Klägerin mittels Stufenklage, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin bis einschließlich 2005 zuzüglich zu den bereits erfolgten Nachzahlungen infolge Unterschreitens der Pensionsanfangsleistung, wie sie aufgrund der Arbeitsordnung der Beklagten zum Übertragungszeitpunkt (1. 1. 2002, richtig: 1. 1. 2001) zustand, die Valorisierung abzurechnen und zu bezahlen, die sich daraus ergibt, dass es bei Leistung eines Nachschusses in die Pensionskasse bereits mit Unterschreitung der Anfangsleistung im Folgejahr zu einer Valorisierung der Pensionskassenleistung infolge Erzielung eines über dem Rechnungszins von 3,5 % per anno liegenden Ertrags gekommen wäre. Die Bezifferung des Leistungsbegehrens behielt die Klägerin der Abrechnung durch die Beklagte vor. Sie stützte sich drauf, dass die Beklagte entsprechend der Entscheidung 8 ObA 100/04w vom 4. 5. 2005 verpflichtet sei, einen Nachschuss an die Pensionskasse in einer Höhe zu leisten, dass zumindest die Anfangspensionsleistung erreicht werde. Die Vorgangsweise, lediglich die Differenz zwischen Pensionskassenleistung und Anfangspensionsleistung zum Stichtag zu zahlen, entspreche ihrer Verpflichtung nicht zur Gänze. Hätte die Klägerin diesen Nachschuss nämlich gleich bei Beginn geleistet, wäre es bereits im folgenden Jahr bei Erreichung eines Ertrags über dem Rechnungszinssatz zu einer Valorisierung der Ausgangsleistung gekommen. Eine solche Deckungslücke würde sich in jedem Jahr, in dem ein Ertrag über dem Rechnungszins von 3,5 % erreicht würde, zu Lasten der Pensionshöhe der Klägerin auswirken. Dies ergebe eine wesentlich höhere Differenz zugunsten der Klägerin. Da sich die Beklagte leichter in den Besitz der für die Berechnung erforderlichen Unterlagen setzen könne als die Klägerin, sei jene zur Rechnungslegung verpflichtet.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Zum einen habe keine Nachschussverpflichtung in dem Umfang bestanden, das ein höherer als der Ausgangspensionsbetrag ausbezahlt werden könne. Zum anderen sei es der Beklagten gar nicht möglich, die von der Klägerin geforderte Abrechnung zu erstellen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es verneinte dabei eine Abrechnungsverpflichtung der Beklagten.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und verneinte ebenfalls einen Anspruch der Klägerin nach Art XLII EGZPO. Insbesondere sei es der Beklagten gar nicht zumutbar, für die von der Klägerin geforderte Abrechnung die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen.
Es sprach aus, dass die Revision zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin mit einer Rechtsrüge und dem Antrag, das angefochtene Urteil in eine Klagsstattgebung abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die konkrete Übertragung einer von der Beklagten erteilten direkten Leistungszusage auf die Pensionskasse war bereits Gegenstand zweier besonderer Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG. Dem Verfahren 8 ObA 100/04w lag der - auch hier nicht bestrittene - Sachverhalt zugrunde, dass sich die Beklagte an jene Pensionisten gewendet hatte, die noch keine Zustimmungserklärung zur Übertragung abgegeben hatten und darin darauf verwiesen hatte, dass bei Übertragung in eine Pensionskasse die Firmenpensionen unverändert ausbezahlt werden und die Valorisierung nach dem Veranlagungserfolg der Pensionskasse eintreten werde. Der Oberste Gerichtshof erkannte, dass - ohne besondere Vereinbarung - grundsätzlich bei der Überführung eines leistungsbezogenen in ein betragsorientiertes Betriebspensionssystem keine Nachschusspflicht bestehe. Ziehe man jedoch auch den Inhalt der den Pensionisten übermittelten Schreiben zur Auslegung heran, ergeben sich wichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber ein Übertragungsangebot stellte, das auf eine teilweise leistungsorientierte Betriebspensionszusage abstellte, indem betont wurde, dass die Pension in „unveränderter" Höhe geleistet werde und zukünftige Valorisierungen vom Veranlagungserfolg der Pensionskasse abhängig seien. Die Beklagte habe ihren Pensionisten zugesagt, dass eine Pension in zumindest jener Höhe ausbezahlt werde, wie sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Übertragung an die Pensionskasse nach der Arbeitsordnung gebührte. Die Arbeitgeberin habe somit zugesagt, dass bei Übertragung auf die Pensionskasse zumindest die zum Stichtag der Übertragung gebührende Pension erhalten bleibe, die künftige Pension also niemals unter diese Grenze absinken werde, während hinsichtlich zukünftiger Valorisierungen ein ausschließlich beitragsorientiertes System (abhängig vom Veranlagungserfolg) angeboten und durch die Zustimmungserklärungen auch angenommen worden sei. Diese Rechtsauffassung wurde zu 8 ObA 76/05t fortgeschrieben und hinsichtlich der bereits vergangenen Jahre ausgeführt, dass für die Vergangenheit Nachschüsse im technischen Sinn jedenfalls nicht möglich seien.
Die Klägerin stützt ihr Begehren darauf, dass die Beklagte in den Jahren 2001 bis 2005 ihre vertragliche Nachschussverpflichtung verletzt habe und daher aus dem Titel des Schadenersatzes für den gesamten sonst eingetretenen Veranlagungserfolg, nicht nur für die eingangs erwähnte Differenz zwischen Ausgangspension und tatsächlicher Pension hafte. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht anzugeben vermag, ab wann die Beklagte erkennen hätte müssen, dass die Ausgangspension unterschritten würde und daher entsprechend reagieren hätte müssen, führt auch die Auslegung der Zusagen der Beklagten zu einem anderen rechtlichen Schluss. Nach den zitierten Vorentscheidungen, an denen festzuhalten ist, bestand eine Zusage nur in der Form, dass die Pensionskasse zumindest die am Stichtag bestehende Pension auszahlen werde. Eine Nachschusspflicht kann daher nur insoweit angenommen werden, als die der Klägerin tatsächlich ausbezahlten Pensionsbeträge diesen Ausgangsbetrag unterschreiten. Eine Verpflichtung, durch den Nachschuss auch einen bestimmten über dieser Mindestsumme liegenden Ertrag zu sichern, kann jedoch aus dieser Zusage nicht abgeleitet werden. Da die Differenz zwischen Ausgangspensionsbetrag und tatsächlich ausbezahlter Pension der Höhe nach unstrittig ist und beglichen wurde, besteht keine Rechtsgrundlage mehr für das von der Klägerin angestrengte, darüber hinausgehende Rechnungslegungsbegehren. Ob und inwieweit der Beklagten die begehrte Abrechnung möglich bzw zumutbar ist, bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Textnummer
E91425European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00026.08A.0629.000Im RIS seit
29.07.2009Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010