Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Rundfunk, 1136 Wien, Würzburggasse 30, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 64.409,29 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2008, GZ 1 R 162/08p-12, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. Juli 2008, GZ 31 Cg 199/07h-6, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.037,78 EUR (darin enthalten 339,63 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Parteien schlossen am 29. 1. 2001 mit einer Laufzeit bis 1. 1. 2003 einen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag, in dem als versichertes Risiko sämtliche Aktivitäten, Eigenschaften und Rechtsverhältnisse des Versicherungsnehmers genannt sind. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen und die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 1993) zugrunde. Die AHVB lauten auszugsweise:
„Artikel 1
Versicherungsfall und Versicherungsschutz
1. Versicherungsfall
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könnten.
...
2. Versicherungsschutz
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalt erwachsen*)
*) in der Folge kurz 'Schadenersatzverpflichtungen' genannt
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art 5, Pkt. 5.
...
2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.
...
Artikel 5
Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
...
5. Rettungskosten; Kosten
5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.
5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
...
Artikel 7
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
...
6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden
6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;
..."
Davon abweichend wurden besondere Bedingungen vereinbart. Diese lauten auszugsweise:
„1 Auslandsdeckung für die gesamte Erde
...
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus:
... Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
...
4 Reine Vermögensschäden
Reine Vermögensschäden (inklusive Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen) sind abweichend von Art 1 AHVB mitversichert. ..."
Wegen seiner Berichterstattung in mehreren im ORF ausgestrahlten Sendungen über den einen Minderjährigen betreffenden Obsorgestreit wurde der Kläger mit Urteil des Landesgerichts für Strafrechtssachen Wien vom 9. 8. 2006, GZ 94 Hv 34/04i-61, abgeändert hinsichtlich der Höhe des Entschädigungsbetrags mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 14. 2. 2007, AZ 17 Bs 279/06p, rechtskräftig zur Leistung einer Entschädigung an den Minderjährigen nach § 7 Abs 1 MedienG in der Höhe von 49.000 EUR und zum Ersatz von 8/9 der Verfahrenskosten sowie der gesamten Kosten für die Urteilsveröffentlichung verurteilt. Aufgrund dieses Urteils zahlte der Kläger den Entschädigungsbetrag, den Pauschalkostenbeitrag für das Strafverfahren in der Höhe von 800 EUR sowie sonstige Verfahrenskosten des eigenen Rechtsvertreters und des Rechtsvertreters des Minderjährigen.
Der Kläger begehrt Ersatz dieser Beträge aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag. Es handle sich bei den Ansprüchen des Geschädigten nach den §§ 6 bis 7c MedienG um zivilrechtliche Ansprüche, die der Deckungspflicht der Beklagten unterlägen.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren nur dem Grunde nach und beantragt Klagsabweisung. Die dem Kläger auferlegte Zahlungsverpflichtung sei keine Schadenersatzverpflichtung, die aus der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen sei. Bei den Ansprüchen nach §§ 6 bis 7c MedienG sei strittig, ob es sich überhaupt um Ansprüche des Zivilrechts handle. Verfahrenskosten seien nur dann zu ersetzen, wenn auch die dadurch abgewendete Forderung unter den Versicherungsschutz falle. Insbesondere die Pauschalkosten des Strafverfahrens unterlägen speziellen Regelungen des Strafprozessrechts und seien nur ausnahmsweise zivilrechtlich überwälzbar.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 63.609,29 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 800 EUR (vom Strafgericht bestimmter Verfahrenskostenersatz) ab. Es setzte sich ausführlich mit Judikatur und Literatur zur Rechtsnatur der Entschädigungsansprüche nach den §§ 6 ff MedienG auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass es sich um einen privatrechtlichen Anspruch handle, dem kein Strafcharakter beigemessen werden könne. Es liege hier ein reiner Vermögensschaden vor, sodass die Beklagte grundsätzlich zur Deckung zu verpflichten sei. Nicht jedoch seien die Pauschalkosten des Strafverfahrens im Hinblick auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 150 VersVG zu decken. Danach seien wohl die Strafverteidungs- und Privatbeteiligtenkosten, keinesfalls aber weitere Kosten des Strafverfahrens, wie Pauschalkosten und Sachverständigengebühren, zu ersetzen, weil das Gesetz nur von Kosten der Verteidigung spreche. Dieser gesetzlichen Bestimmung entspreche auch die vorliegende Vereinbarung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers im Hinblick auf die Abweisung des Begehrens auf Ersatz der Pauschalkosten des Strafverfahrens nicht Folge, jedoch der Berufung der Beklagten Folge und wies insgesamt das Klagebegehren ab. Es verwies zur Beurteilung des Entschädigungsanspruchs als zivilrechtlichen Anspruch auf die Ausführungen des Erstgerichts. Nach der Judikatur handle es sich dabei zwar um einen Anspruch sui generis, auf den nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzrechts anwendbar seien, doch ändere dies nichts an dessen zivilrechtlicher Natur. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit der dogmatischen Einordnung des Entschädigungsanspruchs erübrige sich jedoch, weil eine solche Entschädigungsleistung keine Schadenersatzverpflichtung im Sinn des Art 1.2.1.1 AHVB sei. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch sei nach den AHVB nicht von einem Personenschaden auszugehen. Es liege auch kein Vermögensschaden vor, weil dem Geschädigten kein vermögensrechtlicher Nachteil erwachsen sei. Mit „Vermögensschaden" sei nicht der Nachteil gemeint, den der Versicherungsnehmer durch die Erfüllung einer Schadenersatzverpflichtung erleide. Dies ergebe sich nicht nur daraus, dass sich sonst jede Eingrenzung des Versicherungsfalls und des Versicherungsschutzes nach Art 1 AHVB erübrige, sondern auch daraus, dass gemäß Art 7.6.1 AHVB für Schäden, die dem Versicherungsnehmer selbst zugefügt würden, kein Versicherungsschutz bestehe. Da es sich hier um den Ersatz eines immateriellen Schadens handle, bestehe keine Deckung. Schmerzengeldansprüche als ideelle Schäden seien nur deshalb vom Versicherungsschutz umfasst, weil sie aufgrund des versicherten Personenschadens eintreten. Da die Schadenersatzverpflichtung selbst keinen Versicherungsschutz genieße, bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz damit zusammenhängender Verfahrenskosten.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision „hinsichtlich der Berufung des Klägers" jedenfalls unzulässig sei. „Hinsichtlich der Berufung der Beklagten" sei die ordentliche Revision nicht zulässig, weil sich aufgrund der klaren Bestimmung im Versicherungsvertrag keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ergebe, insbesondere nicht die Frage nach der dogmatischen Einordnung der Entschädigung nach § 7 MedienG.
Gegen die gesamte Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist insgesamt zulässig. Der Ausspruch des Berufungsgerichts, dass die Revision hinsichtlich des Teilbetrags von 800 EUR nicht zulässig sei, wurde nicht näher begründet und ist nicht richtig. Es handelt sich um einen einheitlichen Deckungsanspruch aus einem Schadensfall, sodass es auf die Höhe der einzelnen (Teil-)Forderungen nicht ankommt. Gegenstand des Berufungsverfahrens waren 64.409,29 EUR.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Der medienrechtliche Persönlichkeitsschutz nach §§ 6 ff MedienG wird direkt gegen den Medieninhaber gewährt. Der Entschädigungsanspruch ist auf die Abdeckung ideeller Nachteile des Geschädigten gerichtet (Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4 39; Koziol, Die Haftung für kreditschädigende Berichte in Massenmedien, JBl 1993, 613; Koziol/Warzilek, Persönlichkeitsschutz gegenüber Massenmedien Rz 159 ff; Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz, § 6 Rz 1; Zeiler, Neue Zuständigkeitsordnung für medienrechtliche Entschädigungsansprüche, MR 1996, 224; Brandstetter/Schmid, Kommentar zum Mediengesetz § 6 Rz 15; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz², vor §§ 6 bis 8a MedienG Rz 21; Zöchbauer, Grundfragen des Medienstrafrechts 122). Die Haftung des Medienunternehmens kann auch als Fall der Gefährdungshaftung qualifiziert werden (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, Rz 6/14; Hager/Zöchbauer aaO 39). Der Entschädigungsanspruch ist, wenn es nicht zu einem Strafverfahren kommt, mit einem selbständigen Antrag vor dem Strafgericht geltend zu machen (§ 8 Abs 1 MedienG). Bei Zuerkennung ist im Urteil eine 14-tägige Leistungsfrist festzusetzen (§ 8a Abs 4 MedienG). Auch wenn die Rechtsnatur der Ansprüche nach §§ 6 bis 7c MedienG umstritten ist (vgl Rami in Höpfel/Ratz, WK-StGB², Vorbem zu §§ 6 bis 7c MedienG, Rz 1 mwN), ist dennoch die zivilrechtliche Natur der Ansprüche (auch im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien) allgemein anerkannt (13 Os 16/09s, 12 Os 135/07f; 1 Ob 194/98f, RIS-Justiz RS0108866; EuGH 21. 4. 1993, Sonntag gegen Hans Waidmann, C-172/91; EGMR 21. 3. 2002, 32636/96, A.T./Österreich; Korn in Mayer, Persönlichkeitsschutz und Medienrecht, 55 ff [mit einer historischen Darlegung]; Hager/Zöchbauer aaO; Zöchbauer aaO 118; Litzka/Strebinger5, Kommentar zum Mediengesetz, § 6 Rz 2; Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz, 227; Rami aaO Rz 2; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz, Rz 22). An der zivilrechtlichen Natur des Entschädigungsanspruchs ändert sich nichts, auch wenn er von der Judikatur im Hinblick auf die sowohl materiellen als auch verfahrensrechtlichen Besonderheiten als ein Anspruch sui generis bezeichnet wird (1 Ob 194/98f, 14 Os 75/97, 14 Os 118/02, 13 Os 127/95).
Durch den Entschädigungsanspruch nach §§ 6 ff MedienG sollen immaterielle Schäden ersetzt werden, selbst wenn sie betraglich durch das Gesetz beschränkt sind. Auch wenn auf diesen Anspruch im Hinblick auf seine Sonderstellung nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzes anwendbar sind (14 Os 75/97), so ändert dies nichts daran, dass der Entschädigungsanspruch als Ersatz eines immateriellen Schadens im Grunde - wenn auch mit Besonderheiten - ein Schadenersatzanspruch ist.
Zu prüfen ist nun, ob der medienrechtliche Entschädigungsanspruch unter die versicherten Schadenskategorien zu subsumieren ist. Die AHVB nennen den Personen- und Sachschaden sowie daraus resultierende Vermögensschäden. Reine Vermögensschäden sind aufgrund besonderer Vereinbarung vom Versicherungsschutz mitumfasst.
Für den deutschen Rechtsbereich wurde zur allgemeinen Haftpflichtversicherung zunächst von Otto (VersR 1964, 1129) die Ansicht vertreten, bei immateriellen Schäden infolge Persönlichkeitsrechtsverletzung sei weder ein Personenschaden noch ein Sachschaden, aber auch kein reiner Vermögensschaden gegeben. Diese Ansicht wurde von Schullan, VersR 1970, 699 geteilt. Wussow hingegen lehnt zwar in AHB, § 1 Rn 80, die Annahme eines Personenschadens ab, will aber einen reinen Vermögensschaden annehmen. Nach dem Aufbau der Bedingungen seien alle Schadenersatzansprüche als Ersatzansprüche wegen reinen Vermögensschadens anzusehen, die weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden seien. Man könne nicht noch prüfen, ob hier einerseits ein Schadenersatzanspruch in Geld gegeben, andererseits aber eine Vermögensschädigung nicht vorgelegen sei. Wenn ein Schaden in Geld ersetzt werde, der Schadenersatz also in Geld ausgedrückt werde, liege ein Vermögensschaden vor (Wussow, dAHB, 225 f; Späte, Haftpflichtversicherung, § 1 dAHB Rn 49). Demnach wird in der deutschen Lehre die Ansicht vertreten, dass der immaterielle Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung eines Persönlichkeitsrechts als (reiner) Vermögensschaden anzusehen ist (Wussow aaO; Späte aaO; Baumann in BK 1619; Littbarski, dAHB, § 1 Rn 18). Johannsen in Bruck/Möller/Johannsen, VVG8, Anm G80 und Anm G71 meint, dass der immaterielle Schadenersatzanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzung zwar kein Vermögensschaden, aber ein Personenschaden sei.
Demgegenüber lehnen Voit/Knappmann in Prölls/Martin, VVG27, § 1 dAHB Rn 15, eine Deckung ab. Ein „Schmerzengeldanspruch" wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts lasse sich nicht ohne Zwang in den Schadensarten der AHB unterbringen.
Zur hier vorliegenden Bedingungslage ist Folgendes zu erwägen:
Der medienrechtliche immaterielle Schadenersatzanspruch kann nicht unter die Personenschäden subsumiert werden, wird dieser doch in Art 2.2.3. AHVB als „Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung" von Menschen definiert. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte ohne Krankheitswert fällt nicht darunter.
Die Parteien vereinbarten zu den AHVB besondere Bedingungen, nach denen „reine Vermögensschäden" abweichend von Art 1 AHVB mitversichert sein sollten.
Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz gilt insbesondere dann, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben (RIS-Justiz RS0123773). Unter Vermögensschäden sind Nachteile an geldwerten Gütern zu verstehen (§ 1293 ABGB; Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II13, 303; Karner in KBB2, § 1293 ABGB Rz 2). Davon zu unterscheiden sind immaterielle Schäden, ein Schaden an immateriellen Gütern wie Gesundheit, Leben, Ehre, geschäftlicher Ruf, Freiheit. Auch diese immateriellen Schäden können Vermögensschäden nach sich ziehen, wie zB Heilungskosten oder Geschäftsrückgang (Reischauer in Rummel³, § 1293 ABGB Rz 2; Koziol/Welser aaO 305).
Im vorliegenden Fall geht es um den Ersatz eines Entschädigungsanspruchs nach § 6 ff MedienG, also um den Ersatz eines immateriellen Schadens. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut der ergänzenden besonderen Bedingungen, dass „reine Vermögensschäden" gedeckt sein sollen, ergibt sich, dass vom Risikoeinschluss immaterielle Schäden nicht umfasst sind, weil diese eben keinen Nachteil in einem Vermögen ausgleichen und keine Vermögensschäden sind. Der Begriff „reine Vermögensschäden" ist im österreichischen Recht eindeutig und bietet für keine Zweifel Anlass. Die besonderen Bedingungen bieten keine Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche.
Die Klägerin stützte sich auch darauf, sie habe ausdrücklich eine Betriebshaftpflichtversicherung für „sämtliche Aktivitäten, Eigenschaften und Rechtsverhältnisse" vereinbart, also einen „umfassenden" Deckungsschutz, von dem auch die medienrechtlichen Ersatzansprüche umfasst seien. Dabei bezieht sie sich nicht auf einen (gesondert geäußerten) ausdrücklichen Parteiwillen (ein Zeugenbeweis wurde dazu - entgegen den insoweit aktenwidrigen Behauptungen in der Revision - auch nicht angeboten), sondern ausschließlich auf den Wortlaut der Versicherungspolizze. Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin ergibt sich aber daraus, dass sämtliche Aktivitäten zum versicherten Risiko gehören sollten, keine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhalts. Auch für „sämtliche Aktivitäten" gilt die Einschränkung, dass nur „reine Vermögensschäden" gedeckt sind. Es ist nicht erkennbar, dass dadurch die gesamte Versicherung für die Klägerin nutzlos geworden wäre. Sie deckt eben - wie im Wortlaut klargelegt - nur reine Vermögensschäden. Die Klägerin setzt in ihrem Unternehmen aber eine Vielzahl von Aktivitäten, die unter die Deckung fallen.
Da schon nach dem eindeutigen Wortlaut der besonderen Bedingungen der klagsgegenständliche medienrechtliche Entschädigungsanspruch nach §§ 6 ff MedienG nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist, kann auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten der Feststellung und Abwehr der behaupteten Schadenersatzverpflichtung nicht gedeckt sein.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Textnummer
E91392European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00019.09H.0701.000Im RIS seit
31.07.2009Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011