Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in Güssing, gegen die beklagte Partei Peer R*****, vertreten durch Dr. Rudolf Graßler, Rechtsanwalt in Graz, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei I*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 49.329,98 EUR (sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. April 2009, GZ 2 R 31/09k-50, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Unstrittig steht fest, dass die Klägerin die Schadenersatzzahlung in Höhe des Klagsbetrags, deren Ersatz sie gemäß § 67 VersVG vom Beklagten als angeblich für den Schaden Verantwortlichen begehrt, ihrer Versicherungsnehmerin F***** GmbH geleistet hat. Die weitere erstgerichtliche Feststellung, dass die drei beschädigten PKW (allerdings) im Eigentum der G***** Gesellschaft m.b.H. (und nicht der Versicherungsnehmerin) standen, hat das Berufungsgericht nach eingehender Befassung mit den vom Erstgericht dazu aufgenommenen Beweisen ausdrücklich gebilligt und daraus rechtlich gefolgert, dass der Beklagte nicht passiv klagslegitimiert sei. Die Rechtsmeinung der Revisionswerberin, das Berufungsgericht hätte das Ersturteil nicht ohne ergänzende Beweisaufnahme oder Beweiswiederholung abändern dürfen, entbehrt jeder Grundlage; sie beruht offenbar auf der irrigen Annahme, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung nicht den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt. Ein tauglicher Grund für die Zulassung des außerordentlichen Rechtsmittels der Klägerin ist entgegen deren Ansicht in diesem Zusammenhang daher nicht gegeben.
Die von der Revisionswerberin im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO noch für erheblich erachtete Frage, ob (auch) für den Fall, dass die Leistung an eine dritte Person und nicht an den Versicherungsnehmer erfolgte, der „Leistungserbringer" (Versicherer) nach § 67 VersVG berechtigt sei, Ansprüche gegen den Schädiger geltend zu machen, stellt sich nicht, da ein solcher Fall nicht vorliegt. Hier hat die Klägerin als Versicherer vielmehr ihren Versicherungsnehmer eine Zahlung geleistet, obwohl nicht dieser, sondern ein (nicht versicherter) Dritter (die G***** Gesellschaft m.b.H.) geschädigt wurde. Dass bei einer Konstellation, in der dem Versicherungsnehmer kein Schadenersatzanspruch zusteht, weil er keinen Schaden erlitten hat, § 67 VersVG dem Versicherer keinen Regressanspruch gegen den Schädiger einräumt, kann nach dem klaren Gesetzeswortlaut keinem Zweifel unterliegen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn - wie hier - das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656).
Da von der Revisionswerberin auch im Rahmen der Rechtsrüge, in der im Wesentlichen nur die Ausführungen der Zulassungsbeschwerde wiederholt werden, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, muss ihr außerordentliches Rechtsmittel zurückgewiesen werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Anmerkung
E913847Ob106.09bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00106.09B.0701.000Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009