TE OGH 2009/7/2 6Ob263/08g

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Veröffentlicht am 02.07.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Roman R*****, 2. Ana R*****, 3. Barbara R*****, alle vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Ronald Z*****, vertreten durch Dr. Michaela Tulipan, Rechtsanwältin in Wien, wegen 41.059,19 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. September 2008, GZ 14 R 128/08h-61, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ein Schadenersatzbegehren scheitert an dem von den Vorinstanzen verneinten Verschulden des Beklagten. Die dazu angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts sind einzelfallbezogen und begründen deshalb eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nur im Fall einer krassen Fehlbeurteilung. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist aber jedenfalls vertretbar (vgl 10 Ob 192/98b bbl 1999/129, 120).

2. Die 2001 von den Klägern vom Beklagten gekaufte Liegenschaft samt darauf errichteten Bauten war mangelhaft, weil die am 4. 11. 1953 auf Widerruf erteilte Baugenehmigung des straßenseitigen Teils des Wohngebäudes mit 31. 12. 1974 erloschen war (vgl 10 Ob 192/98b bbl 1999/129, 120 mwN). Für die übrigen Bauten bestanden Baugenehmigungen aus den Jahren 1983 bis 1985. 2.1. Nach den Feststellungen des Erstgerichts, die das Berufungsgericht übernahm, war das Gebäude auch ohne die - von den Klägern am 11. 9. 2001 beantragten - Aufbauten nicht konsensfähig, weil die Bebauungsdichte überschritten wurde.

2.2. Damit steht die Unbehebbarkeit des Rechtsmangels fest (vgl 10 Ob 192/98b bbl 1999/129, 120; 6 Ob 653/86 JBl 1987, 383; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 932 Rz 1), die die Kläger entweder zur Wandlung oder zur Preisminderung berechtigte (§ 932 Abs 1 ABGB in der vor dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung).

2.3. Das auf Zahlung der „Mängelbeseitigungskosten" gerichtete Klagebegehren muss wegen der Unbehebbarkeit des Rechtsmangels erfolglos bleiben.

2.4. Das auf Preisminderung mit der Begründung, dass die Liegenschaft durch den Abriss der Garage und des Wintergartens erheblich entwertet würde, gestützte weitere Klagebegehren geht fehl, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Abrissarbeiten keine Bedingung für die Erteilung der Baubewilligung waren und es den Klägern vielmehr freigestanden wäre, der Baubehörde gleichzeitig mit der Einreichung der Fertigstellungsanzeige mitzuteilen, dass sie die Abrissarbeiten nicht vornehmen wollen.

Anmerkung

E913686Ob263.08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00263.08G.0702.000

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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