Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosmarie W*****, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Simma Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 82.159,70 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. November 2008, GZ 2 R 230/08b-59, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18. Juli 2008, GZ 6 Cg 4/06k-54, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Schriftsätze der klagenden Partei vom 22. und 26. Jänner 2009 werden zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden (stRsp, vgl RIS-Justiz RS0041666, RS0036673).
2. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 502 Abs 1 ZPO). Zur Erörterung von Rechtsfragen, die bloß die Begründung einer Entscheidung betreffen, mit der dem Urteilsbegehren des Rechtsmittelwerbers im Ergebnis ohnedies stattgegeben wurde, ist eine Revision nicht zulässig. Allein aus den Entscheidungsgründen kann die für die Rechtsmittellegitimation grundsätzlich erforderliche Beschwer nicht abgeleitet werden (vgl Fasching in Fasching/Konecny2 Einl IV/1 Rz 102).
Aufgrund des angefochtenen Teilurteils des Berufungsgerichts haftet die Beklagte der Klägerin zur Gänze für alle kausalen Folgen der Operation vom 6. Jänner 2003. Inwiefern sich eine für die Revisionswerberin noch günstigere Entscheidung ergeben könnte, wenn diese Haftung der Beklagten nicht nur mit unzureichender Aufklärung, sondern zusätzlich auch noch mit einem Kunstfehler begründet würde, ist nicht ersichtlich.
3. Die Bejahung oder Verneinung der natürlichen Kausalität ist eine Frage der Tatsachenfeststellungen und damit irrevisibel (RIS-Justiz RS0023778; RS0022582; RS0026418; RS0026209). Dies gilt auch im vorliegenden Fall für die von der Revision bekämpfte Feststellung, dass die Zweit- und Drittoperation aufgrund des komplexen Krankheitsbildes auf jeden Fall durchgeführt werden hätten müssen. Von einem Verstoß der Vorinstanzen gegen Denkgesetze kann dabei keine Rede sein. Es ist vielmehr die Revision selbst, die in sich widersprüchlich argumentiert, wenn sie einerseits die Unabwendbarkeit der Zweitoperation (Sehnenersatz) in Frage stellt, andererseits der Beklagten zum Vorwurf macht, diese erfolgversprechendere Operationsmethode nicht selbst angewandt zu haben.
4. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits in zweiter Instanz gerügt und vom Berufungsgericht mit vertretbarer Begründung verneint wurden, können im Revisionsverfahren nicht mehr neuerlich geltend gemacht werden (Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 102 mwN).
Anmerkung
E913676Ob17.09gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00017.09G.0702.000Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009