Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard K*****, Schweiz, vertreten durch Schreckeneder & Schröder Rechtsanwälte OEG in Zell am See, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Stolz & Schartner Rechtsanwälte GmbH in Radstadt, wegen 17.400 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Februar 2009, GZ 6 R 195/08a-45, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 8. August 2008, GZ 14 Cg 73/05f-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.049,04 EUR (darin 174,84 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Begründung:
Im Jänner 2004 fuhr der Kläger anlässlich eines Wettbewerbsgewinns nach Olten, Schweiz, wo ihm von der C***** GmbH im Rahmen eines Beratungsgesprächs das gegenständliche Timesharing-Produkt empfohlen wurde. Die C***** GmbH vermittelt als Maklerin Ferienwohnrechte verschiedener Anbieter, ua auch der Beklagten. Zu diesem Zweck stehen ihr bereits mit Firmenstampiglie versehene Vertragsformulare der Beklagten zur Verfügung, die sie im Fall einer erfolgreichen Vermittlung ausfüllt und direkt an den Treuhänder schickt. Wenn der Vorrat an solchen Vertragsformularen zu Ende geht, wendet sich die C***** GmbH an einen der Geschäftsführer der Beklagten zwecks Übersendung weiterer Unterlagen.
Auf die Frage des Klägers nach der Möglichkeit eines späteren Wiederverkaufs des Nutzungsrechts teilte man ihm mit, er könne mit einer 5%igen Rendite rechnen. Allerdings existiert für gebrauchte Timesharing-Rechte kein funktionierender Markt.
Dem Kläger wurde weiters vom Mitarbeiter der Maklerin zugesagt, dass eine grundbücherliche Sicherstellung des Nutzungsrechts erfolgen würde. Um den Kläger zum Vertragsabschluss zu bewegen, wurde ihm auch erklärt, dass derzeit die Möglichkeit bestehe, durch maximal zwei Bonuswochen jährlich den Aufenthalt im Timesharing-Objekt zu verlängern. Als der Kläger zögerte, teilte man ihm mit, dass diese Aktion schon morgen zu Ende sein könnte. Daraufhin unterzeichnete der Kläger nach einer Gesprächsdauer von drei bis vier Stunden einerseits den Vertrag über den Erwerb eines Ferienbesitzes samt Allgemeinen Vertragsbedingungen, andererseits die Vereinbarung über die treuhänderische Hinterlegung des Geldbetrags sowie den Vermittlungsauftrag für Ferienimmobilien samt Geschäftsbedingungen. Vertragspartner des Kaufvertrags waren der Kläger und die Beklagte, des Vermittlungsvertrags der Kläger und die C***** GmbH.
Dem Kläger wurden sämtliche Verträge bei Vertragsabschluss ausgehändigt. Er las sie im Vertrauen auf die Zusagen der Maklerin jedoch nur oberflächlich durch, sodass ihm die Diskrepanzen zwischen den mündlichen Zusagen und dem schriftlichen Vertragsinhalt nicht auffielen.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises und bringt dazu vor, die ihm ausdrücklich zugesagte grundbücherliche Absicherung des Teilzeitnutzungsrechts sei nicht erfolgt. Die Vermittlerin habe überdies mit Bonuswochen gelockt und ihn durch die unrichtige Zusage, diese könnten an die fix gebuchte Woche angehängt werden, zu einem schnellen Vertragsabschluss verleitet. Die im Interesse der Beklagten tätig gewordene Maklerin habe dadurch beim Kläger einen wesentlichen Geschäftsirrtum veranlasst.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - abgesehen von einem Zinsenmehrbegehren - statt.
Aufgrund der von den Parteien vorgenommenen Rechtswahl sei österreichisches Recht anzuwenden. Eine Vereinbarung, wie sie im Rahmen der Einräumung eines Teilzeitnutzungsrechts eingegangen werde, unterliege der Irrtumsanfechtung. Die Beklagte habe sich die Irreführung des Klägers durch die C***** GmbH zurechnen zu lassen, weil Letztere beim Vertragsabschluss als deren Hilfsperson und nicht als Dritte im Sinne des § 875 ABGB tätig gewesen sei. Die Beklagte habe der C***** GmbH ihre Vertragsformulare zur Verwendung für Vertragsabschlüsse übergeben und den an sie bzw den Treuhänder retournierten, ausgefüllten und vom Kläger unterschriebenen Vertrag weiter bearbeitet. Der Geschäftsirrtum, dem der Kläger unterlegen sei, sei wesentlich.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach herrschender Auffassung hafte derjenige, der sich bei der Führung von Vertragsverhandlungen eines Gehilfen bediene, für einen von diesem veranlassten Irrtum wie für einen von ihm selbst veranlassten. Entscheidend für die Gleichsetzung des Verhandlungsführers mit dem Erklärungsgegner sei es, dass dieser jenen zum Mann seines Vertrauens mache. Ein solcher Gehilfe sei nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB. Dass ein solcher Gehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen stehe, schließe die Zurechnung seines Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus.
Nachträglich ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision mit der Begründung zu, der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheide sich von dem der Entscheidung 6 Ob 600/90 zu Grunde liegenden Fall insoweit, als der Kläger im Zuge der Unterfertigung des Vertrags über den Erwerb eines Ferienbesitzes auch einen Vermittlungsvertrag mit der C***** GmbH unterfertigte. Die Frage, ob der Kläger durch die nachträgliche Unterfertigung des Vermittlungsauftrags die bereits entgegengenommenen Dienste der Maklerin als in seinem Auftrag erbracht akzeptiert habe und sich daher auch die Fehlinformationen der Maklerin zurechnen lassen müsse, begründe eine erhebliche Rechtsfrage.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig:
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung gilt § 875 ABGB nicht für Personen, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfen bedient; diese sind nicht Dritte im Sinne dieser Bestimmung (Rummel in Rummel, ABGB³ § 875 Rz 2; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ § 875 Rz 2; Iro, Zurechnung von Gehilfen im Recht der Willensmängel, JBl 1982, 470 und 510; Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² § 875 Rz 2; SZ 44/59 = JBl 1972/203; SZ 49/13 = EvBl 1976/193). Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Mittelsmann Stellvertreter des Gegners ist; vielmehr ist jeder, der im Auftrag des Gegners handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen (2 Ob 112/00k ÖBA 2002, 322 [Iro]), sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört (1 Ob 551/94 SZ 67/136; 1 Ob 64/04z). Der Geschäftsherr hat in diesen Fällen die Anfechtung hinzunehmen, auch wenn er von der Irreführung nichts wusste (5 Ob 41/03w ÖBA 2004, 149). In diesem Sinne wurde etwa ein Vermögensberater, der sowohl die Anlage als auch den Bankkredit vermittelt, der Bank zugerechnet (4 Ob 586/95 JBl 1996, 385). Gleiches gilt für den gemeinsamen Anwalt beider Parteien wegen Veranlassung eines Irrtums eines Teils bei einem Scheidungsvergleich (3 Ob 7/95 JBl 1996, 578) oder den Makler bzw Architekten beim Grundstücks- und Wohnungskauf (6 Ob 600/90 SZ 64/32; 1 Ob 32/98g RdW 1999, 16; 1 Ob 183/00v SZ 73/160).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen vermittelt die Firma C***** GmbH Ferienwohnrechte der Beklagten. Zu diesem Zweck stehen ihr bereits mit Firmenstampiglie versehene Vertragsformulare der Beklagten zur Verfügung. Im Fall einer erfolgreichen Vermittlung werden diese Formulare ausgefüllt und direkt an den Treuhänder geschickt.
Dass ein Verhandlungsgehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen steht, schließt die Zurechnung seines Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof das Verhalten eines vom Beklagten beigezogenen Vermögensberaters, der den Beklagten Kreditunterlagen unterschreiben ließ und diese an die Bank weiterleitete, zu der der Beklagte keinen direkten Kontakt hatte, als Verhandlungsgehilfen der Bank qualifiziert (4 Ob 586/95 ÖBA 1996/546). Ebenso hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 600/90 ausgesprochen, der Umstand, dass ein Makler für beide Parteien tätig werde, ändere nichts daran, dass dieser, soweit er namens seines Auftraggebers mit dem Interessenten Verhandlungen führe und diesem Informationen erteile, als Vertreter seines Auftraggebers tätig werde und dass in diesem Umfang seine Tätigkeit dem Geschäftsherrn zuzurechnen sei. Die nachträgliche (zusätzliche) Unterfertigung eines Vermittlungsvertrags vermag an diesen Grundsätzen nichts zu ändern, kann doch dadurch nicht nachträglich eine Änderung der Zurechnung bereits abgegebener - nach den Feststellungen der Vorinstanzen unrichtiger und irreführender - Erklärungen bewirkt werden. Dafür, dass der Kläger durch Unterfertigung dieses Vermittlungsauftrags die gesetzliche ausgewogene Verteilung des Risikos bei unrichtigen Erklärungen im Zusammenhang mit Vertragsschlüssen abbedingen und im Ergebnis sich der Möglichkeit der Irrtumsanfechtung begeben wollte, besteht keinerlei Anhaltspunkt.
Damit bringt die Revision aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung, sodass diese spruchgemäß zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Textnummer
E91360European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00109.09M.0702.000Im RIS seit
01.08.2009Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012