Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef K*****, vertreten durch Dr. Robert Müller und Mag. Gregor Riess, Rechtsanwälte in Hainfeld, gegen die beklagte Partei Hildegard Z*****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit und Wiederherstellung (Streitwert 7.000 EUR), über die Revision und den Rekurs der klagenden Partei gegen die Entscheidung des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 19. Februar 2009, GZ 21 R 40/09d-12, womit das Urteil des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 25. November 2008, GZ 2 C 146/08s-8, teilweise als Teilurteil bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision und der Rekurs werden zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 556,99 EUR (darin 92,83 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist im Gegensatz zum - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig:
Eine in zumutbaren Grenzen gehaltene Veränderung des Verlaufs eines Servitutswegs berührt die Identität des Rechtsobjekts als solches nicht (RIS-Justiz RS0011751). Entspricht ein örtlich veränderter Servitutsweg voll oder im Wesentlichen dem ursprünglichen Weg, dann wird durch diese Veränderung die Identität des Rechtsobjekts auch nicht für Zwecke der Ersitzung berührt. Diese Verlegung des Servitutswegs bringt die Servitut nicht zum Erlöschen (2 Ob 69/00m). Wenn die Vorinstanzen im Hinblick auf Lage und Zweck des Wegs von Identität des alten und neuen Wegverlaufs ausgegangen sind, so haben sie den ihnen hier zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Aus der in einem Verfahren zwischen den selben Parteien ergangenen Entscheidung 1 Ob 48/07a ist nichts Gegenteiliges abzuleiten. In dieser Entscheidung war ein lediglich auf die Einverleibung eines Wegerechts auf einer bestimmten („neuen") Wegtrasse gerichtetes Begehren zu beurteilen. Die Ersitzungsvoraussetzungen für diesen konkreten Wegverlauf lagen jedoch nicht vor. Damit betrifft diese Entscheidung lediglich die Bindung des Gerichts an das gestellte Begehren im Sinne des § 405 ZPO, enthält aber keine Aussage darüber, ob der Kläger überhaupt ein Wegerecht ersessen hat. Weil der Kläger damals ausdrücklich lediglich die Verbücherung des - nach den Verfahrensergebnissen insoweit nicht ersessenen - Wegerechts auf der „neuen" Wegtrasse begehrt hatte, war in dieser Entscheidung auch nicht auf die materiellrechtliche Identität zwischen dem „neuen" und „alten" Wegverlauf für Zwecke der Ersitzung einzugehen. Sofern das Berufungsgericht - unter Verweisung auf die im Vorverfahren ergangene Entscheidung GZ 21 R 282/06p-18 - in seinem Aufhebungsbeschluss davon ausgeht, dass nähere Behauptungen und allenfalls ein Beweisverfahren erforderlich seien, um überhaupt abschließend beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang das begehrte Wegerecht auch zur besseren Bewirtschaftung weiterer Grundstücke dient bzw bereits während der Ersitzungszeit gedient hat, kann der Oberste Gerichtshof, der ausschließlich Rechts-, nicht jedoch Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (Zechner in Fasching/Konecny² § 519 ZPO Rz 107).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E913656Ob123.09wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00123.09W.0702.000Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009