Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 8. November 2003 verstorbenen Josef F***** über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Erbin Eva F*****, vertreten durch Dr. Peter Perner Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 15. April 2009, GZ 21 R 3/09a-44, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Saalfelden vom 20. Oktober 2008, GZ A 285/03i-34, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Rekursgericht den Einantwortungsbeschluss des Erstgerichts, mit dem dieses unter anderem gemäß § 3 AnerbenG die erblasserische Witwe und Alleinerbin zur Anerbin bestimmt und ihr den Erbhof „H*****" um den Übernahmspreis von 205.900 EUR zugewiesen hatte, zur neuerlichen Entscheidung auf; der Einantwortungsbeschluss weise keinerlei Begründung auf, weshalb ein absolut wirkender Verfahrensmangel vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe ist jedenfalls unzulässig.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs betrifft die Übergangsbestimmung des § 205 AußStrG, BGBl I 111/2003, trotz ihrer uneingeschränkten Formulierung nur die besonderen Regeln der §§ 143 bis 185 AußStrG zum Verlassenschaftsverfahren im III. Hauptstück des Gesetzes; demnach bleiben die Übergangsbestimmungen zum I. Hauptstück des Gesetzes unberührt und sind gemäß § 203 Abs 7 AußStrG die neuen Regeln über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt; dies bezieht sich auch auf die Anfechtbarkeitsregeln (RIS-Justiz RS0121471).
2. Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist.
Diese Bestimmung entspricht jener des § 527 Abs 2 ZPO; auch wenn dort nur von einer nach Ergänzung des Verfahrens zu fällenden Entscheidung die Rede ist, ist dies im weiteren Sinne aufzufassen; ein solcher Auftrag liegt nicht nur dann vor, wenn das Erstgericht neue Tatsachen zu erheben, sondern auch dann, wenn es Unklarheiten, Widersprüche des bisherigen Verfahrens und der Entscheidung zu beheben oder die Begründung der Entscheidung nachzutragen hat (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] § 527 Rz 11 mwN; 1 Ob 49/54). Da im vorliegenden Verfahren ein Ausspruch dahin, dass der Revisionsrekurs zulässig ist, fehlt, ist jegliches Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts unzulässig (RIS-Justiz RS0030814).
Anmerkung
E913636Ob116.09sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00116.09S.0702.000Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009