TE OGH 2009/7/6 1Ob133/09d

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Veröffentlicht am 06.07.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Rudolf ***** B*****, vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Günther S*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Dlaska, Rechtsanwalt in Graz, und den auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Dr. Reinhard H*****, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Feststellung und Unterlassung (Gesamtstreitwert 26.000 EUR), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 25. Mai 2009, GZ 2 R 72/08p-18, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 8. April 2008, GZ 7 Nc 24/08x-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verwarf den vom Kläger gegen den Verhandlungsrichter erhobenen Ablehnungsantrag mit der wesentlichen Begründung, dass anerkannte Ablehnungsgründe nicht ins Treffen geführt worden seien. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Kläger erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" (verbunden mit einem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts) erweist sich als unzulässig.

Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung zur Auslegung des § 24 Abs 2 JN, dass gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (RIS-Justiz RS0098751, RS0074402, RS0122963). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren (RIS-Justiz RS0046010).

Das vom Kläger ungeachtet der dargestellten Rechtslage erhobene Rechtsmittel ist somit als absolut unzulässig zurückzuweisen. Damit erübrigt sich auch ein formelles Absprechen über den gleichzeitig erhobenen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs.

Anmerkung

E912911Ob133.09d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00133.09D.0706.000

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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