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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §44 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf, Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Ingo Ubl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Februar 2000, Zl. MA 65- 8/647/99, betreffend Aufhebung einer Zulassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1967 die Zulassung eines dem Kennzeichen, der Marke/Type und der Fahrgestellnummer nach bestimmten Personenkraftwagens, der für die Beschwerdeführerin zugelassen war, aufgehoben.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1967 ist die Zulassung eines Kraftfahrzeuges von der Behörde, die es zugelassen hat, aufzuheben, wenn der Versicherer des Fahrzeuges die im § 61 Abs. 3 angeführte Anzeige (dass er von der Verpflichtung zur Leistung frei sei, weil der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt hat oder weil der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ... im Verzug ist) erstattet hat; das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung ist spätestens einen Monat gerechnet vom Einlangen der Anzeige einzuleiten, sofern der Versicherer nicht die Behörde verständigt hat, dass seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges besteht.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass laut einer Mitteilung des Versicherers "das Versicherungsverhältnis infolge des Nichtbezahlens erforderlicher Versicherungsprämien mit 10. Jänner 2000 endete".
Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Rüge, die Mitteilung des Versicherers habe diesen Inhalt nicht gehabt, im Recht. Im vorgelegten Verwaltungsakt erliegt ein an die belangte Behörde gerichtetes Schreiben der I. Versicherungsgesellschaft, dass ihre Inkassoabteilung die Stornierung des Vertrages mit der Beschwerdeführerin "mangels Prämienzahlung zum 10.01.2000, 0 Uhr per 15.02.2000 vorgemerkt" habe. Die Aussage, der Versicherungsschutz habe am 10. Jänner 2000 geendet, ist daher aktenwidrig. Über die rechtlichen Verhältnisse nach dem 15. Februar 2000 (der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage am 4. April 2000 zugestellt) findet sich im Akt kein Anhaltspunkt.
Der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt ist daher in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden. Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. Dezember 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110247.X00Im RIS seit
19.03.2001