Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz W***** senior, *****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Franz W***** junior, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Rössler, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen Räumung (Streitwert 4.360 EUR), über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems vom 15. April 2009, GZ 1 R 222/08i-44, mit welchem der Antrag des Klägers, den Zulassungsausspruch im Urteil des Landesgerichts Krems vom 4. Februar 2009, GZ 1 R 222/08i-41, abzuändern, und die mit diesem Antrag verbundene Revision zurückgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Kläger und dessen verstorbene Frau haben dem Beklagten ein landwirtschaftliches Anwesen übergeben. Zwischen den Parteien ist strittig, ob das im Übergabsvertrag eingeräumte Wohn- und Nutzungsrecht auch eine bestimmte Garage erfasst.
Der Kläger begehrt vom Beklagten, ihm den Zutritt zu dieser Garage zu ermöglichen und diese soweit zu räumen, dass er darin einen Traktor und einen Pkw abstellen könne. Seinen Anspruch bewertete er in der Klage mit 4.360 EUR. Der Beklagte legt den Übergabsvertrag anders aus und beantragt auf dieser Grundlage die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im zweiten Rechtsgang ab. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung nur im Kostenpunkt Folge. Weiters sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei. Zur Begründung des Bewertungsausspruchs verwies es auf Größe und Lage des strittigen Raums.
Gegen diese Entscheidung richtete sich eine mit einem Zulassungsantrag nach § 508 ZPO verbundene Revision des Klägers. Darin machte er geltend, dass der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts gesetzwidrig sei und eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO vorliege.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht den Zulassungsantrag und die damit verbundene Revision zurück. Das Berufungsgericht sei nicht an die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger gebunden. Die zwingende Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN sei nicht anzuwenden, da nicht die Liegenschaft selbst streitverfangen sei, sondern nur die Nutzung eines einzelnen Raums. Abgesehen davon könne der Einheitswert einer Liegenschaft nicht herangezogen werden, wenn nur Teile streitverfangen seien.
Der Kläger macht in seinem Rekurs ausschließlich geltend, dass das Berufungsgericht nicht befugt gewesen sei, die Revision zurückzuweisen; vielmehr hätte es sie - nach Zurückweisung des Zulassungsantrags - dem Obersten Gerichtshof vorlegen müssen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs des Klägers ist zulässig, weil der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nur Beschlüsse erfasst, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist (RIS-Justiz RS0115271). Er ist aber nicht berechtigt.
1. Nach § 507 Abs 1 ZPO hat schon das Erstgericht Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus einem anderen als dem nach § 502 Abs 1 ZPO genannten Grund unzulässig sind; das gilt auch für Zulassungsanträge nach § 508 Abs 1 ZPO, die mit einer ordentlichen Revision verbunden sind. Nach der Entscheidung 1 Ob 63/08h erfasst diese Regelung - entgegen früherer Rechtsprechung (8 Ob 535/93; 7 Ob 19/08g) - aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch Fälle, in denen die (ordentliche oder außerordentliche) Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
2. Auf dieser Grundlage besteht aber kein Zweifel, dass das Berufungsgericht, dem die Revision hier wegen des Zulassungsantrags nach § 508 ZPO vorgelegt wurde, ebenfalls zur Zurückweisung befugt (und verpflichtet) ist. Zechner (in Fasching/Konecny2 § 507b Rz 6) führt in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb die Zurückweisungskompetenz des Erstgerichts nicht an das Berufungsgericht devolvieren soll, wenn sie das Erstgericht - wie hier - nicht wahrnahm und die Rechtsmittelvorlage über die zweite Instanz erfolgt. Es wäre ein nicht nachvollziehbarer Wertungswiderspruch, wenn das Gericht zweiter Instanz zwar einen Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts bestätigen und damit die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ausschließen könnte (9 Ob 29/09v mwN), nicht aber selbst befugt wäre, einen solchen Beschluss zu fassen.
3. Andere Gründe für die Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses macht der Rekurs nicht geltend. Er muss daher scheitern.
Textnummer
E91517European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00109.09X.0714.000Im RIS seit
13.08.2009Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012