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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf, Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Dr. Peter C. Sziberth, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburger Kai 47/III, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juli 2000, Zl. 243390/1-IV/10/ZDF/00, betreffend Ungültigkeit einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 4 Zivildienstgesetz festgestellt, dass die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2000 Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, dass der im Jahre 1972 geborene und seit 19. Oktober 1990 taugliche Beschwerdeführer bisher keinen Grundwehrdienst geleistet habe. Die für Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 1994 für tauglich erklärt wurden, gemäß § 76a Abs. 1 ZDG vom 1. Jänner 1997 an zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zur Verfügung stehende sechswöchige Frist ist mit 12. Februar 1997 abgelaufen. Das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung war daher für den Beschwerdeführer bereits erloschen.
§ 76a. Abs. 1 ZDG lautet:
"(Verfassungsbestimmung) Für Wehrpflichtige, deren Tauglichkeit vor dem 1. Jänner 1994 festgestellt worden ist und seither fortbesteht und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch keinen Grundwehrdienst geleistet haben, ruht das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Abschluß des Stellungsverfahrens kann in diesen Fällen während eines Zeitraumes von sechs Wochen wieder eine Zivildiensterklärung abgegeben werden."
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er vom Militärkommando Steiermark am 19. Februar 1999 für "Vorübergehend untauglich" erklärt worden sei. Erst seit der am 15. Juni 2000 durchgeführten neuerlichen Stellung sei er wieder tauglich. Mit diesem Zeitpunkt habe für ihn wiederum eine sechswöchige Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zu laufen begonnen. § 76a Abs. 1 ZDG sei auf ihn nicht anzuwenden, da seine Tauglichkeit seit dem Jahre 1990 nicht fortbestehe.
Der Beschwerdeführer ist damit nicht im Recht.
Für ihn hat mit 1. Jänner 1997 (dem Inkrafttreten des § 76a Abs. 1 in der Fassung der ZDG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 788 - vgl. § 76c Abs. 9) die sechswöchige Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zu laufen begonnen (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1997, Slg. Nr. 15 018, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1999, Zl. 98/11/0063). Mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist war für ihn diese Möglichkeit erloschen. Durch die nachträglich eingetretene Konstellation, dass er vorübergehend untauglich war und wiederum für tauglich erklärt wurde, hat sich daran nichts geändert, dass er kein Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung mehr hat. Nach § 2 Abs. 2 ZDG hat nur die erstmalige Stellung mit dem Ergebnis, der betreffende Wehrpflichtige sei tauglich, die Wirkung, dass eine Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zu laufen beginnt. Eine entsprechende Bestimmung in Ansehung einer weiteren Erklärung für tauglich in Folge einer zwischenzeitig eingetretenen (vorübergehenden) Untauglichkeit findet sich im Gesetz nicht. Der Wendung "und seither fortbesteht" im § 76a Abs. 1 ZDG kann die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswirkung nicht zugemessen werden, würde sie in letzter Konsequenz doch dazu führen, dass Wehrpflichtige, deren Tauglichkeit vor dem 1. Jänner 1994 festgestellt wurde, die aber nach fruchtlosem Verstreichen der sechswöchigen Frist für die Abgabe einer Zivildiensterklärung nach § 76a Abs. 1 ZDG für eine bestimmte Zeit für (vorübergehend) untauglich und dann wieder für tauglich erklärt wurden, jederzeit eine rechtswirksame Zivildiensterklärung abgeben könnten.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. Dezember 2000
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110236.X00Im RIS seit
11.07.2001