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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf, Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. W in M, vertreten durch Dr. Günter Harasser und Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 17. Juli 2000, Zl. 5/04-14/1463/33-2000, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von sieben Monaten (vom 23. Jänner 1999 bis 23. August 1999) entzogen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Anlass für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, dass der Beschwerdeführer am 23. Jänner 1999 in Mittersill ein Kraftfahrzeug ein einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,48 mg/l) gelenkt und dadurch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1b in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe. Wegen dieses Alkoholdeliktes sei er rechtskräftig bestraft worden (Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 20. Juni 2000). Bereits im Jahre 1994 sei ihm im Zusammenhang mit einem Alkoholdelikt die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen entzogen worden.
Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit begründet, dass die Erstbehörde, die Bezirkshauptmannschaft Zell am See, im Erstbescheid vom 24. Jänner 2000 die Lenkberechtigung wegen der fehlenden gesundheitlichen Eignung entzogen habe, ist er schon deswegen im Unrecht, weil diese Entziehung in Wahrheit wegen Verkehrsunzuverlässigkeit im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 23. Jänner 1999 erfolgt ist. In der Begründung dieses Bescheides wird lediglich insofern auf die Frage der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingegangen, als darauf Bezug genommen wird, dass ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung aus diesem Grunde anhängig sei, in dem eine Aufforderung an den Beschwerdeführer ergangen ist, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Die Bemessung der Zeit nach § 25 Abs. 1 FSG mit sieben Monaten begegnet keinen Bedenken, weil es sich beim Beschwerdeführer in Ansehung der Begehung von Alkoholdelikten immerhin um einen Wiederholungstäter handelt und Alkoholdelikte zu den verwerflichsten Übertretungen von Verkehrsvorschriften zählen.
Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass zwischen dem (zweiten) Alkoholdelikt und der Erlassung des angefochtenen Bescheides ungefähr 18 Monate verstrichen sind, nach denen von einer Verkehrsunzuverlässigkeit nicht mehr gesprochen werden könne, so rügt er damit die Wertung der vorliegenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG an Hand des Wertungskriteriums der seit der Tat verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit. Abgesehen davon, dass während dieser Zeit das Entziehungsverfahren, wenn auch zum Teil bei einer unzuständigen Erstbehörde, anhängig und diese Zeit daher bei der vorzunehmenden Wertung von verhältnismäßig geringem Gewicht war, begegnet die Entziehung der Lenkberechtigung im gegebenen Zusammenhang deswegen keinen Bedenken, weil bei einem Ersttäter in Ansehung von Alkoholdelikten gemäß § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 4 FSG eine in der Vergangenheit liegende Entziehung der Lenkberechtigung für vier Wochen von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines an zu verfügen wäre und der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter nicht insofern besser gestellt werden darf, als ihm gegenüber eine solche in der Vergangenheit liegende Entziehung nicht mehr verfügt werden dürfte.
Es stellt auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides dar, wenn im Zusammenhang mit der Bemessung der
Entziehungsdauer sowohl auf § 25 Abs. 1 als auch § 25 Abs. 3
erster Satz FSG Bezug genommen wird. Die erstgenannte Bestimmung
besagt, dass in jedem Entziehungsbescheid auch eine
Entziehungsdauer zu verfügen ist, die zweitgenannte Bestimmung
besagt, dass diese Entziehungsdauer - sofern nicht eine
Spezialbestimmung für ihre Bemessung gemäß § 26 FSG anderes
bestimmt - mindestens drei Monate zu betragen hat. Die zuletzt
genannte Zitierung erfolgt deswegen zu Recht, weil die belangte Behörde unmittelbar davor dargetan hat, dass kein Spezialtatbestand (hier des § 26 Abs. 1 FSG) zum Tragen kommt.
Dass die aktuelle Lenkberechtigung des Beschwerdeführers befristet ist, steht mit dem normativen Inhalt des angefochtenen Bescheides in keinem Zusammenhang.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. Dezember 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110238.X00Im RIS seit
08.02.2001