Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter F*****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stefan G*****, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in Wien, wegen 200.000 EUR sA, infolge Antrags beider Parteien auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgericht Klagenfurt zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt die Zahlung von 200.000 EUR sA.
Der Beklagte erstattete zunächst eine Klagebeantwortung und beantragte in der Folge die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gemäß § 31 JN. Der zur Äußerung aufgeforderte Kläger stellte seinerseits den Antrag, die Rechtssache gemäß § 31 JN an denselben Gerichtshof zu delegieren.
Rechtliche Beurteilung
Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass die Streitteile übereinstimmend die Übertragung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien beantragten, und zwar - wie dies § 31a JN fordert - noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung. Dann hat aber das Gericht erster Instanz gemäß der zitierten Gesetzesstelle die Sache an das gewünschte Gericht zu übertragen, denn der übereinstimmende Antrag beider Parteien kann auch in zwei getrennten - aber rechtzeitigen - Schriftsätzen gestellt werden (6 Nd 502/97 uva; RIS-Justiz RS0107486; Mayr in Rechberger, ZPO³ § 31a JN Rz 1 mwN). Diese Übertragung geht einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen vor (7 Nc 18/04p; RIS-Justiz RS0107486 [T4]). Die Akten sind daher dem Erstgericht zur gebotenen Entscheidung nach § 31a JN zurückzustellen.
Anmerkung
E913183Nc27.09iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030NC00027.09I.0715.000Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009