Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und ADir. Brigitte Augustin (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton K*****, vertreten durch Dr. Richard Huber, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. April 2009, GZ 8 Rs 17/09w-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob der am 3. 1. 1961 geborene und bei Schluss der Verhandlung erster Instanz daher erst 47 Jahre alte Kläger erwerbsunfähig ist, ist im Sinne des hier maßgeblichen § 133 Abs 1 GSVG zu prüfen. Danach gilt als erwerbsunfähig der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Dieser Begriff der Erwerbsunfähigkeit stellt eine strengere Voraussetzung dar, als der Begriff der Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Angestellten, weil bei der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 1 GSVG (ebenso wie nach der gleichlautenden Bestimmung des § 124 Abs 1 BSVG) die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, nachgewiesen werden muss und sich der Versicherte auf jede wie immer geartete Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen muss (RIS-Justiz RS0085894). Nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, kann zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 Abs 1 GSVG führen. Die Verweisbarkeit erstreckt sich auf den gesamten Arbeitsmarkt, auf alle selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten (RIS-Justiz RS0086458). Eine Einschränkung, dass die Verweisungstätigkeiten im Hinblick auf die bisher ausgeübten Tätigkeiten zumutbar sein müssen, besteht nicht (10 ObS 193/90 = SSV-NF 4/81 mwN). Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 133 GSVG bestehen, wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl 10 ObS 10/98p, 10 ObS 85/92 ua), nicht.
Da der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch bei Berücksichtigung seiner gesundheitsbedingten Einschränkungen jedenfalls noch Tätigkeiten in seinem ursprünglichen Lehrberuf als Koch und Kellner sowie im Einzelhandel im Verkauf verrichten kann, steht die Beurteilung der Vorinstanzen, dass beim Kläger eine gänzliche Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege, im Einklang mit der zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Der in den Revisionsausführungen weiters relevierten Frage, ob der Kläger auch seine zuletzt ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit weiterhin verrichten kann, kommt bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 133 Abs 1 GSVG keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu.
Die außerordentliche Revision des Klägers war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Textnummer
E91557European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00107.09X.0721.000Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010