Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Wilhelm S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 und 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 16. März 2009, GZ 29 Hv 170/08p-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm S***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 und 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er vom 1. Oktober 1999 bis 31. Mai 2008 (mit Ausnahme der Monate November 1999 und November 2007) in Wörgl und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Berechtigte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) durch Täuschung über Tatsachen zur monatlichen Auszahlung einer nicht oder nicht im vollen Umfang gerechtfertigten Ausgleichszulage, mithin zu Handlungen verleitet, welche die SVA mit dem 50.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 73.000 Euro an ihrem Vermögen schädigte und zwar
(1) indem er es unterließ, die SVA über seine Erwerbstätigkeit in Italien zu informieren und
(2) indem er in den ihm zur Überprüfung der Bezugsberechtigung übermittelten Erhebungsbögen von August 1999, November 2001, November 2002, Juni 2003, Februar 2004, Juni 2006 und 7. Jänner 2008 falsche Angaben zu seinen sowie den Einkünften seiner Familie machte.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der - ohne konkreten Bezug zu den Entscheidungsgründen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394) - vorgetragenen Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider wurden die Feststellungen zum objektiven Tathergang (US 7 ff) mängelfrei, nämlich mit Hinweis auf die zum Tatsächlichen geständige Verantwortung des Angeklagten (US 12 f; vgl ON 21 S 4 ff) und die als glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen Heinrich M***** (US 14; vgl ON 21 S 9 ff) begründet. Weshalb es sich dabei um bloße Scheingründe oder gegen die Regeln der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze verstoßende Erwägungen handeln soll (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 446 ff), legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Der Vorwurf (Z 5 vierter Fall), die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite seien nur mittels „verba legalia" begründet, ist angesichts der diesbezüglich ausführlichen Darlegungen des Erstgerichts (US 13) nicht nachvollziehbar.
Entgegen dem weiteren Vorbringen (Z 5 zweiter Fall) war der Schöffensenat mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, sich mit sämtlichen Aspekten der - gerade auch im angesprochenen Punkt des angeblichen Kenntnisstands der SVA als unglaubwürdig verworfenen (US 13) - Verantwortung des Beschwerdeführers beweiswürdigend auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098717; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).
Soweit schließlich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die - im Übrigen ohnehin ausführlich getroffenen (US 11) - Feststellungen zur subjektiven Tatseite pauschal als unzureichend kritisiert, ohne im Einzelnen darzulegen, weshalb und in welcher Weise nähere Festlegungen - insbesondere hinsichtlich der Wissens- und der Wollenskomponente des bedingten Vorsatzes (vgl dagegen RIS-Justiz RS0089034) - erforderlich gewesen wären, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0099620).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Anmerkung
E9148314Os67.09yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00067.09Y.0721.000Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009