Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und durch die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen § 35 EO (Streitwert 4.680 EUR), über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 22. April 2009, AZ 3 Ob 32/09s , in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Entscheidung vom 22. April 2009, AZ 3 Ob 32/09s, wird dahin berichtigt, dass der Spruch wie folgt ergänzt wird:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 447,62 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 74,30 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
In den Gründen der Entscheidung hat der letzte Satz auf Seite 13 zu entfallen, an dessen Stelle folgender Absatz angefügt wird:
„Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die in der Revisionsbeantwortung verzeichnete Pauschalgebühr war nicht zuzusprechen (§ 7 Abs 1 Z 1 GGG)."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 17,54 EUR (darin 2,62 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.
Dennoch wurden der klagenden Partei keine Kosten für die Revisionsbeantwortung zugesprochen, da versehentlich davon ausgegangen wurde, dass keine Kosten verzeichnet worden wären. Dieser Irrtum ist darauf zurückzuführen, dass die Revisionsbeantwortung drei-fach eingebracht wurde: Die am 6. Februar 2009 eingegangene - per Fax - übermittelte Revisionsbeantwortung enthielt kein Kostenverzeichnis; ein solches fand sich aber in einem Anhang zum am selben Tag beim Erstgericht im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Duplikat, während in der am 6. Februar 2009 zur Post gegebenen (am 9. Februar 2009 beim Erstgericht eingelangten) dritten Ausfertigung ein Kostenverzeichnis wiederum fehlte. Da nach der Rechtsprechung vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels bzw der Rechtsmittelbeantwortung eine Ausnahme dann zu machen ist, wenn - wie hier - zwei am selben Tag beim Erstgericht eingelangte Schriftsätze vorliegen (3 Ob 78/99p; 7 Ob 27/00x; 1 Ob 276/03z uva; Zechner in Fasching/Konecny2, § 505 ZPO Rz 11; Kodek in Rechberger3, Vor § 461 ZPO Rz 12 mwN) waren diese beiden Schriftsätze als Einheit anzusehen, weshalb von einer wirksamen Verzeichnung der Kosten auszugehen ist.
Das auf einem offenbaren Irrtum beruhende Fehlen der Kostenentscheidung war daher wie im Spruch ersichtlich zu berichtigen (§ 419 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrags beruht auf § 41 ZPO. Berichtigungsanträge sind jedoch nach TP 1 nur auf Basis des ersiegten Betrags zu honorieren (RIS Justiz RS0041623).
Anmerkung
E915083Ob32.09s-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00032.09S.0722.000Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009