Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler sowie Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Helene Sofie P*****, geboren am 4. April 1993, aufgrund der vom Bezirksgericht Salzburg verfügten Vorlage des Aktes 2 Pg 104/09s zur Entscheidung gemäß § 111 JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Salzburg zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Bezirksgericht Salzburg übertrug mit Beschluss vom 23. 6. 2009 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Döbling, weil sich das Kind bereits seit 1999 ständig im Sprengel dieses Gerichts aufhalte. Der Übertragungsbeschluss wurde nach der Aktenlage den Parteien bisher noch nicht zugestellt. Das Bezirksgericht Döbling lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab. Das Bezirksgericht Salzburg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Übertragungsbeschlüsse im Sinne des § 111 JN sind den Parteien zuzustellen, denen dagegen das Rechtsmittel des Rekurses zusteht (RIS-Justiz RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067, vgl 3 Nc 6/06x mwN unter Ablehnung gegenteiliger älterer Judikatur). Der Akt ist dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen hat. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein (jüngst 6 Nc 6/09y).
Anmerkung
E913566Nc15.09xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0060NC00015.09X.0723.000Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009