Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Alexander S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 zweiter und dritter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Georgi G***** und Kia P*****, die Berufungen der Angeklagten Alexander S***** und Schota M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 24. März 2009, GZ 28 Hv 140/08v-110, sowie die Beschwerden der Angeklagten Schota M***** und Kia P***** gegen die gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschlüsse (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Georgi G***** wird das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruch und demzufolge auch im darauf basierenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Georgi G***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kia P***** wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Alexander S*****, Schota M***** und Kia P***** sowie die Beschwerden der Angeklagten Schota M***** und Kia P***** werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Kia P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Alexander S*****, Schota M*****, Kia P***** und Georgi G***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 zweiter und dritter Fall, 15 StGB (A und B) schuldig erkannt.
Danach haben sie in Völs als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich Packungen von Rasierklingen und Rasierapparaten, Gewahrsamsträgern der M-***** GmbH mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Taten in der Absicht begingen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
(A) am 2. August 2008, wobei Waren im Wert von 24.499,57 Euro entfremdet wurden und die Tat durch die Angeklagten Schota M***** und Kia P***** als unmittelbare Täter sowie durch die Angeklagten Alexander S***** und Georgi G***** als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) begangen wurde, indem ersterer einen Lieferwagen des Unternehmens B***** anmietete und zur Verfügung stellte sowie letzterer während der Diebstähle Aufpasserdienste leistete; (B) am 23. August 2008, wobei Waren im Gesamtwert von 86.185,10 Euro entfremdet werden sollten und die Angeklagten Alexander S*****, Schota M***** und Kia P***** als unmittelbare Täter und der Angeklagte Georgi G***** als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) durch neuerliche Aufpasserdienste die beim Versuch gebliebene Tat ausführten.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich die - aus Z 3, 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Georgi G***** und die - lediglich angemeldete (ON 113), unausgeführt gebliebene (vgl ON 119) - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kia P*****.
Zutreffend macht der Angeklagte Georgi G***** im Rahmen der Mängelrüge Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Entscheidungsgründe dahingehend geltend, dass es das Erstgericht unterlassen habe, sich mit den insofern übereinstimmenden Angaben der drei übrigen Angeklagten beweiswürdigend auseinanderzusetzen, wonach der Beschwerdeführer G***** - im Gegensatz zu den Urteilskonstatierungen (US 8 und 10 f) - zu den gegenständlichen Diebstählen keinerlei Beitrag geleistet habe (vgl ON 97 S 7, 18 und 32 ff). Dies wäre - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur selbst in Anbetracht des Gebots zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Schöffensenat zumindest in Ansehung des Schuldspruchs B von der Glaubwürdigkeit der (geständigen) Verantwortung der drei übrigen Angeklagten ausging und diese (ansonsten) den Feststellungen zugrunde legte (US 14). Weshalb es demgegenüber bloß den den Beschwerdeführer betreffenden Teilen dieser Depositionen, welchen Erheblichkeit (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409 und 421) auch unter Berücksichtigung der in den Entscheidungsgründen ausführlich erörterten, belastenden Beweisergebnisse (US 17 ff) nicht von vornherein abgesprochen werden kann, keinen Glauben schenkte, ließ das Erstgericht hingegen unbegründet.
Da der aufgezeigte Mangel eine gänzliche Kassation des den Angeklagten Georgi G***** betreffenden Schuldspruchs erfordert, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeargumente. Der Angeklagte Kia P***** hat zwar - ohne gleichzeitige Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (§ 285a Z 2 StPO) - die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet, in der Folge jedoch nur Berufung und Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss ausgeführt, ohne die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen, sodass diese schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) zurückzuweisen war. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Alexander S*****, Schota M***** und Kia P***** sowie die Beschwerden der beiden Letztgenannten (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Anmerkung
E9147113Os69.09kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00069.09K.0723.000Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009