TE Vwgh Beschluss 2000/12/13 98/04/0003

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/01 Bergrecht;

Norm

AVG §59 Abs1;
BergG 1975 §176 Abs2;
BergG 1975 §179 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, in der Beschwerdesache der G-Gesellschaft m.b.H. in K, vertreten durch S & P, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) vom 28. November 1997, Zl. 63.220/141-VII/A/4/96, betreffend Zurückweisung eines Bewilligungsantrages nach dem Berggesetz 1975 (mitbeteiligte Partei: FL in B), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei um bergbehördliche Bewilligung der Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem näher bezeichneten Grundstück nach § 176 Abs. 2 und § 251 des Berggesetzes 1975 als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass es sich bei den gegenständlichen Grundstücken um kein Bergbaugebiet handle, weshalb für die Errichtung von Bauten auf diesen Grundstücken eine Bewilligung nach § 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 nicht erforderlich und daher der Antrag der mitbeteiligten Partei als unzulässig zurückzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen in eventu als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:

"Die Liegenschaft, auf der die mitbeteiligte Partei das Einfamilienhaus errichten will, liegt innerhalb der Grenzen des Doppelmaßes mit Überscharen 'L' bzw. des Ergänzungsmaßes 'L II' die uns verliehen wurden. Wir sind im Hinblick auf diese Doppelmaße mit Überscharen bzw. Ergänzungsmaße Bergbauberechtigte.

Das BergG knüpft an die Qualifikation einer Liegenschaft als Bergbaugebiet verschiedene Rechtsfolgen, insb. für den Bergbauberechtigten. In Bergbaugebieten dürfen gemäß § 176 Abs. 2 BergG Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft errichtet werden. Eine solche Bewilligung ist gemäß § 179 Abs. 1 BergG von der Berghauptmannschaft nur zu erteilen, wenn durch die Errichtung des geplanten Baus oder einer anderen geplanten Anlage im Bergbaugebiet die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit in diesem nicht verhindert oder erheblich erschwert wird. Mit der Bewilligung kann die Verpflichtung zu bestimmten Sicherheitsvorkehrungen verbunden werden. Durch diese Regelungen sollen die rechtlichen Interessen des Bergbauberechtigten an einem Schutz vor Beeinträchtigungen der Bergbautätigkeit gewahrt werden. Darüber hinaus hat eine Qualifizierung von Grundstücken und Grundstücksteilen auch weit reichende rechtliche Folgen für unsere Haftung für Bergschäden.

Wenn die belangte Behörde daher in dem bekämpften Bescheid feststellt, dass es sich bei den Grundstücken Nr. 281 und 282, KG B, die innerhalb des Doppelmaßes mit Überscharen bzw. des Ergänzungsmaßes der G liegen, um kein Bergbaugebiet im Sinn von § 176 ff BergG handle, sich für unzuständig erachtet und aus diesem Grund den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer bergbehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses als unzulässig zurückweist, so wird dadurch in die rechtlichen Interessen der G als Bergbauberechtigte auf Entscheidung durch die zuständige Behörde eingegriffen. Dies insb. im Hinblick darauf, dass die Baubehörde, die nach Ansicht der belangten Behörde zur Behandlung des Ansuchens der mitbeteilig Partei zuständig wäre , nur die baurechtlichen und jedenfalls nicht die bergrechtlichen Vorschriften, die u.a. dem Schutz unserer subjektiven öffentlichen Interessen dienen, zu beachten hat. Uns (der G) kommt daher im gegenständlichen Verfahren Beschwerdelegitimation zu."

Die belangte Behörde verneint in ihrer Gegenschrift mit folgender Begründung die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin:

"Hiezu weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Einholung bzw. Erteilung einer Bewilligung nach § 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 nur für den Ersatz von Bergschäden bergrechtliche Konsequenzen hat (siehe § 183 Abs. 2 Z. 3 leg. cit.). Dagegen ist es etwa für die Zulässigkeit einer zwangsweisen Grundüberlassung oder für die Höhe der Entschädigung bei einer solchen Grundüberlassung ohne Bedeutung, ob ein Gebäude mit oder ohne Bewilligung nach § 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 errichtet wurde (vergleiche §§ 172 und 173 des Berggesetzes 1975). Das Berggesetz 1975 enthält auch keine Bestimmung, nach der es möglich wäre, die Abtragung von Gebäuden und anderen Anlagen, die ohne Bewilligung der Berghauptmannschaft in Bergbaugebieten errichtet worden sind, aufzutragen.

Die einzige im Berggesetz 1975 vorgesehene Rechtsfolge einer nicht erfolgten Einholung bzw. Erteilung einer Bewilligung nach § 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 ist daher der mögliche Ausschluss des Ersatzes von Bergschäden. Aber auch diese Rechtsfolge kann nach § 183 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. nur dann eintreten, wenn es sich um Schäden (durch Bergbautätigkeiten) an einer Anlage handelt, die in einem Bergbaugebiet liegt, das im Grundbuch ersichtlich gemacht wurde.

Abgesehen davon, dass - wie unten unter Punkt VI. noch näher ausgeführt werden wird - gegenständlichenfalls kein Bergbaugebiet vorliegt, würden allfällige durch Bergbautätigkeiten verursachte Schäden an einem Gebäude, das auf den Grundstücken Nrn. 281 und 282 der Kat. Gem. B errichtet wird, jedenfalls als Bergschäden gelten, unabhängig davon, ob die Berghauptmannschaft die Errichtung dieses Gebäude nach § 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 bewilligt hat oder nicht. Dies deshalb, weil diese Grundstücke im Grundbuch nicht als Bergbaugebiet ersichtlich gemacht sind.

Das bedeutet, dass es im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerin rechtlich ohne Bedeutung ist, ob die mitbeteiligte Partei ihr geplantes Wohnhaus auf den vorgenannten Grundstücken mit oder ohne Bewilligung der Berghauptmannschaft errichtet. Die belangte Behörde ist sohin der Ansicht, dass durch ihren Bescheid nicht in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und dieser daher die Beschwerdelegitimation fehlt."

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist daher, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 24. Jänner 1995, Zl. 93/04/0204, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

Nach dem - im Beschwerdefall noch anzuwendenden - § 176 Abs. 2 Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, dürfen in Bergbaugebieten nach Maßgabe des § 179 Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft errichtet werden.

Nach § 179 Abs. 1 Berggesetz 1975 ist die Bewilligung nach § 176 Abs. 2 von der Berghauptmannschaft zu erteilen, wenn durch die Errichtung des geplanten Baus oder einer anderen geplanten Anlage im Bergbaugebiet die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit in diesem nicht verhindert oder erheblich erschwert wird und eine wesentliche Veränderung der geplanten Anlage durch Bodenverformungen nicht oder nicht mehr zu erwarten ist oder durch geeignete Maßnahmen hintangehalten wird. Nimmt der Bergbauberechtigte die erhebliche Erschwerung der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit auf sich, so ist die Bewilligung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gleichfalls zu erteilen. Mit der Bewilligung kann die Verpflichtung zu bestimmten Sicherheitsvorkehrungen verbunden werden.

Der normative Gehalt des Spruches des angefochtenen Bescheides erschöpft sich in der Zurückweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer Bewilligung nach § 176 Abs. 2 i.V.m. § 179 Abs. 1 Berggesetz 1975.

Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides enthält er auch keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch darüber, dass, wie die Beschwerdeführerin meint, festgestellt werde, hinsichtlich der gegenständlichen Grundstücke handle es sich um kein Bergbaugebiet. Erwächst doch nur der Spruch, nicht aber die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft, weshalb durch Ausführungen bloß in der Begründung eines Bescheides allein eine Verletzung von Rechten eines Beschwerdeführers nicht bewirkt werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/07/0238).

Da eine Bewilligung nicht erteilt wurde, können schon deshalb die von der Beschwerdeführerin angesprochenen, an eine Bewilligung geknüpften Rechtsfolgen nicht eintreten. Gleicher Art wird auch in ein (allfälliges) subjektives Recht des Bergbauberechtigten auf Nichterteilung einer Bewilligung nicht eingegriffen. Die Beschwerdeführerin hat nämlich - unter der Annahme, dass sie in Ansehung der gegenständlichen Grundstücke Bergbauberechtigte sei - als solche wohl ein Recht durch eine Bewilligung nach § 176 Abs. 2 Berggesetz 1975 nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu werden. Sie hat aber mangels eines Antragsrechtes keinen Rechtsanspruch auf Durchführung eines Bewilligungsverfahrens. Sie hat damit auch kein Recht auf Sachentscheidung in dem Sinne, dass die objektiv genehmigungspflichtige Errichtung des Baus oder der Anlage auch als solche behandelt und ein entsprechendes Bewilligungsverfahren durchgeführt wird.

Der hier noch anzuwendenden Rechtslage ist auch eine dem § 153 Abs. 2 dritter Satz Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, vergleichbare Regelung nicht abzuleiten; der vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich damit auch von (u.a.) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 99/04/0187, zu Grunde lag.

Im Übrigen ist noch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin, soweit sie ohne nähere Substantiierung auf "weit reichende rechtliche Folgen für unsere Haftung für Bergschäden" hinweist (ohne eine Ersichtlichmachung im Grundbuch auch nur zu behaupten), im Einklang mit der Gegenschrift der belangten Behörde auf § 183 Abs. 2 Z. 3 Berggesetz 1975 zu verweisen ist, wonach der mögliche Ausschluss des Ersatzes von Bergschäden daran geknüpft ist, dass es sich um Schäden an einer Anlage handelt, die in einem Bergbaugebiet liegt, das im Grundbuch ersichtlich gemacht wurde.

Da nach dem oben Gesagten die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf Durchführung eines Bewilligungsverfahren hat, ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit darin gelegen, dass die Baubehörde nur die baurechtlichen und jedenfalls nicht die bergrechtlichen Vorschriften zu beachten habe.

Mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit erweist sich daher die vorliegende Beschwerde als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. Dezember 2000

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998040003.X00

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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