Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Glawischnig sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Emanuel Dolezal, Rechtsanwalt, 2483 Ebreichsdorf, Rathausplatz 1, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des P*****, wegen 35.909,43 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 2009, GZ 4 R 173/08b-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
1.) Das durch Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Beklagten P***** am 14. April 2009 unterbrochene Verfahren wird aufgenommen.
2.) Die Bezeichnung der beklagten Partei wird wie aus dem Urteilskopf ersichtlich berichtigt.
3.) Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu Punkt 1.) und 2.) des Spruchs:
Das vorliegende Verfahren betreffend die Rückforderung von Provisionen wurde nach Vorliegen des klagsabweisenden Berufungsurteils durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Beklagten unterbrochen. Die Klägerin hat nunmehr die Aufnahme des Verfahrens und die Änderung der Parteibezeichnung auf den Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren des vormals Beklagten beantragt. Sie hat dabei auch die Bestreitung der angemeldeten Forderung nachgewiesen.
Das zufolge § 7 Abs 1 KO unterbrochene Verfahren kann nach § 7 Abs 2 leg cit unter anderem auch vom Gegner des (Gemein-)Schuldners nach Bestreitung der angemeldeten Forderung durch den Masseverwalter und Abschluss des Prüfungsverfahrens wieder aufgenommen werden. Damit wandelt sich auch der Gegenstand des Prozesses zu einem Prüfungsprozess im Sinne des § 110 KO und bedingt den Parteiwechsel auf den Masseverwalter (8 ObA 134/99k mwN).
Zu Punkt 3.) des Spruchs:
Die Klägerin stellt die auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 204/07t gestützte Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass es an der Klägerin gelegen wäre, die Gründe für die Nichtausführung bzw Vertragsauflösungen bei den Versicherungsverträgen zu behaupten und zu beweisen, gar nicht konkret in Zweifel, sondern stützt sich darauf, dass sie ohnehin auf die §§ 38 und 39 VersVG hingewiesen habe. Ein derartiges Vorbringen hat sie jedoch im erstinstanzlichen Verfahren trotz wiederholten Einwands der mangelnden Schlüssigkeit der Klage nicht erstattet. Auch eine den Erfordernissen des § 226 Abs 1 ZPO entsprechende Aufschlüsselung des Klagebegehrens wurde bis Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht vorgenommen. Die klagende Partei traf jedenfalls damals die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich jedes einzelnen Falles, bezüglich dessen sie ihre Berechtigung zur Rückforderung bereits ausbezahlter Provisionen ableitet; statt dessen hat sie sich mit der ganz allgemeinen (Pauschal-)Behauptung begnügt, der Beklagte schulde ihr den Klagsbetrag „aus akontierten, aber nicht verdienten Provisionen" (Pkt. 2 der Klage samt ebenfalls nur allgemein gehaltenen Hinweisen auf Provisionsabrechnungs„blätter": ON 9). Warum aber diese Provisionen dem Beklagten konkret nicht zustehen sollten, das heißt warum und wann es im Einzelnen zur Nichtsausführung der Verträge bzw zur Vertragsauflösung der Verträge mit den Versicherungsnehmern gekommen sein soll, lässt sich nicht entnehmen. Schon deshalb stellen sich die weiteren in der Revision als erheblich relevierten Fragen nicht. Einer weitergehenden Begründung seitens des Obersten Gerichtshofs bedarf dies nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Anmerkung
E915428Ob52.09v-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00052.09V.0730.000Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009