Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wilhelm K*****, wider die beklagte Partei Mag. Michael L*****, vertreten durch Mayer & Herrmann Rechtsanwälte in Wien, wegen 26.499,84 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. April 2009, GZ 13 R 250/08t-52, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, wann konkret die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des hier maßgeblichen Schadenersatzanspruchs gemäß § 1489 ABGB begonnen hat, wann also der Kläger ausreichend Kenntnis von Schaden und Schädiger sowie Schadensursache und Ursachenzusammenhang hatte, kann auch unter Berücksichtigung einer Nachforschungsobliegenheit nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0044464 [T7]; RS0113916 ua). Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass festgestellt worden wäre, der Kläger habe bereits am 8. 6. 2003 von der ehewidrigen Beziehung des Beklagten mit der Ehegattin des Klägers Kenntnis gehabt, entfernt er sich von den Feststellungen (Seite 4 des Ersturteils: letzter Detektivbericht erst im Dezember 2003). Insoweit kann die Rechtsrüge einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RIS-Justiz RS0043603; RS0043312). Jedenfalls vermag der Beklagte in diesem Zusammenhang keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht aufzuzeigen. Dies gilt auch, soweit er ein schutzwürdiges rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung des ehewidrigen Verhältnisses in Zweifel zieht. Der behauptungs- und beweispflichtige Beklagte (RIS-Justiz RS0026205 mwN) konnte keine konkreten Umstände dazu nachweisen. Im Übrigen wurde hier offensichtlich auch (erst) durch die Aufklärungen nach den Detektivberichten bewirkt, dass die Ehegattin des Klägers ihre Scheidungsklage zurückgezogen hat.
Insgesamt vermag der Beklagte ausgehend von der bereits vorliegenden Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit von Detektivkosten durch einen Ehestörer (RIS-Justiz RS0022959; RS0022943) keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
Anmerkung
E915988Ob77.09wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00077.09W.0730.000Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009