Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Randa, geboren 17. Dezember 1999, Saher, geboren 24. Jänner 2001 und Dina E*****, geboren 19. Juni 2003, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Magdy E*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Vasak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. März 2009, GZ 48 R 21/09g-U94, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. Oktober 2008, GZ 3 P 11/05y-U88 bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Vater war bis 30. 6. 2006 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je 177 EUR für alle drei mj Kinder verpflichtet. Seit 1. 7. 2006 beträgt die monatliche Unterhaltsverpflichtung 154 EUR für Randa und je 132 EUR für Saher und Dina.
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, seine monatlichen Unterhaltsleistungen ab 1. 7. 2005 für Randa auf 80 EUR und für Saher und Dina auf je 60 EUR herabzusetzen, für die Zeit vom 1. 7. 2005 bis 30. 9. 2006 zurück und für die Zeit vom 1. 10. 2006 bis 30. 11. 2007 ab.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Den gegen diesen Beschluss erhobenen „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
Nach § 62 Abs 3 AußStrG (in der hier noch anzuwendenden, vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2009 geltenden Fassung) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist grundsätzlich das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN; RIS-Justiz RS0042366). Wird eine Herabsetzung des Unterhalts begehrt, bildet nicht der Gesamtbetrag, sondern der dreifache Jahresbetrag der begehrten Herabsetzung den Streitwert (RIS-Justiz RS0046543). Weiters ist zu beachten, dass im Verfahren über den Unterhalt mehrerer Kinder der Wert des Entscheidungsgegenstands mangels desselben rechtlichen oder tatsächlichen Grundes für jedes Kind einzeln zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0112656; RS0017257). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist nur der Betrag maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735). Hier waren jeweils nur Teilbeträge Gegenstand des Rekursverfahrens, nämlich die für den Zeitraum vom 1. 7. 2005 bis 30. 11. 2007 (ds 29 Monate) begehrten Herabsetzungen des monatlichen Unterhalts. In einem solchen Fall ist aber nicht der 36-fache monatliche Herabsetzungsbetrag, sondern der tatsächliche maßgeblich (RIS-Justiz RS0111964; RS0046547), dh hier für Randa zusammen 2.422 EUR und für Saher und Dina zusammen je 2.628 EUR. Der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, übersteigt somit für keines der Kinder den Betrag von 20.000 EUR. Das Rechtsmittel des Vaters wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof - auch wenn es als „außerordentliches" bezeichnet wird -, sondern dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Revisionsrekurs des Vaters zur Zulässigkeit des Rechtsmittels enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entsprechen oder ob sie einer Verbesserung bedürfen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505 [T34] ua).
Anmerkung
E917019Ob52.09aSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-Z 4727XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00052.09A.0804.000Zuletzt aktualisiert am
27.01.2010