TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/13 98/03/0142

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §13;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gall, Dr. Stöberl und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des H in Mürzzuschlag, vertreten durch Dr. Johannes Sammer, Rechtsanwalt in 8680 Mürzzuschlag, Königsbrunngasse 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. Oktober 1997, Zl. 04- 27/192-97/1, betreffend Zurücknahme des Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 21. April 1997 wurde der dem Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag am 15. Oktober 1996 ausgestellte Taxilenkerausweis gemäß § 13 Abs. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 1993/951 (BO 1994) bis zum "12.12.2001, gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Bescheides," zurückgenommen.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 1997 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung insoweit Folge gegeben, als die Dauer der Zurücknahme des Taxilenkerausweises bis zum 3. Dezember 2001 verkürzt wurde.

Die belangte Behörde begründete die angefochtene Entscheidung, ausgehend von den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 1028/1994 (BO 1994), im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 12. Dezember 1996 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 3. Dezember 1996 rechtskräftig bestraft worden. Alkoholdelikte, vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zählten zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt. Die Dauer der Entziehung wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit dürfe auf Grund der im § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 festgelegten Mindestdauer von fünf Jahren "für das Vorhandensein der Vertrauenswürdigkeit" nicht unterschritten werden. Der Ausweis könne daher frühestens fünf Jahre nach dem Ereignis, durch das die Zuverlässigkeit verloren gegangen sei, wieder ausgestellt werden, deshalb sei die Frist der Entziehung - wie im Spruch des Bescheides der belangten Behörde festgelegt - zu verkürzen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 11. März 1998, B 2794/97-5, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 setzt die Ausstellung eines Taxilenkerausweises voraus, dass der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss mindestens in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nach § 13 Abs. 1 BO 1994 ist der Ausweis von Amts wegen für einen nach der Schwere des Einzelfalles angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zurückzunehmen, wenn eine der im § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, schließt schon eine einmalige Verfehlung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 die Vertrauenswürdigkeit aus, wobei - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch nicht von Bedeutung ist, dass die Tat nicht im Fahrdienst, sondern im Zuge einer Privatfahrt begangen wurde (vgl. uva. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, Zl. 98/03/0132).

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, es sei nicht klar ersichtlich, ob das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 12. Dezember 1996 den Beschwerdeführer - oder eine andere Person gleichen Namens - betreffe, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung erstmalig in der Beschwerde aufstellt und es sich daher diesbezüglich um eine unbeachtliche Neuerung handelt. Im Übrigen bestehen auf Grund des Inhaltes der Verwaltungsakten keine Bedenken, dass die Bestrafung tatsächlich den Beschwerdeführer und nicht eine andere Person betrifft. Dem Beschwerdeführer ist ferner zu entgegnen, dass maßgeblich für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit nicht die Bestrafung selbst, sondern sein gesetztes Verhalten ist. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer an sein eigenes Vorbringen in der Berufung zu erinnern, mit welchem er selbst darlegt, dass bei ihm am 3. Dezember 1996 um 03.38 Uhr und um 03.40 Uhr (nach Aufforderung um 03.20 Uhr) eine Atemluftalkoholuntersuchung vorgenommen wurde, die jeweils einen Wert von 0,44 mg/l ergeben hat.

Ferner ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt zählen. Von einer solchen Wertung der hier in Rede stehenden Tat ist die belangte Behörde auch offensichtlich ausgegangen.

Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis begründet: Den von der belangten Behörde als Grundlage ihrer Entscheidung herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 ist die von der Behörde angenommene "Automatik", nämlich dass aus der letztgenannten Bestimmung folge, dass nach Begehung eines Alkoholdeliktes der Ausweis "frühestens fünf Jahre nach dem Ereignis" wieder ausgestellt werden dürfe, nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hätte vielmehr gemäß § 13 Abs. 1 BO 1994 einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen Zeitraum festsetzen müssen.

Da sie dies unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, im Rahmen des gestellten Begehrens. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht entrichtete Stempelgebühren.

Wien, am 13. Dezember 2000

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998030142.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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