Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingeborg Bauer-Manhart und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Hanns W*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Alfred Jaeger ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei L***** GenmbH, *****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 12.647,82 EUR sA und Feststellung (Streitwert 20.758 EUR; Gesamtstreitwert 33.405,82 EUR; Revisionsinteresse 25.375,94 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juni 2008, GZ 12 Ra 18/08s-10, womit das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. November 2007, GZ 7 Cga 62/07h-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger bezieht als ehemaliger Vorstandsdirektor der Beklagten aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung zu seiner ASVG-Pension eine Betriebspension. Gemäß der Regelung im Dienstvertrag des Klägers erhöhen sich betriebliche Ruhegenüsse zu jenem Zeitpunkt und in jenem Ausmaß, in dem die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung generell erhöht bzw aufgewertet werden. Das Berufungsgericht vertrat bei der Auslegung der gegenständlichen Regelung die Auffassung, dass die jeweiligen Erhöhungen der ASVG-Pension so auf die betriebliche Zuschusspension zu übertragen seien, dass die Relation zwischen der Entwicklung der ASVG-Pension und der Betriebspension gewahrt bleibe. Ob die Auslegung von Bestimmungen einer einzelvertraglichen Betriebspensionsvereinbarung zutrifft, kann immer nur an Hand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (9 ObA 42/06a; RIS-Justiz RS0044358 ua). Umstände, die der hier vorzunehmenden Auslegung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung verleihen, zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Die Auslegung der Beklagten würde - so die Überlegung des Berufungsgerichts - dem Sinn der Valorisierungsbestimmung nicht entsprechen, deren Zweck es offenkundig ist, sicherzustellen, dass die Betriebspension im selben (prozentuellen) Ausmaß steigt wie die gesetzliche Pension. Dieses Ziel werde ua dann nicht erreicht, wenn die höhere Betriebspension lediglich um den für die ASVG-Pension geltenden Fixbetrag erhöht wird, oder wenn die Betriebspension nur um einen Fixbetrag erhöht wird, während gleichzeitig die gesetzliche Pension um einen Prozentsatz steigt. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist vertretbar. Die erstgerichtliche Feststellung, dass den Parteien „eindeutig klar war", dass die Betriebspension „nach denselben Kriterien" wie die ASVG-Pension erhöht wird, steht der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Von den Parteien wurde weder behauptet noch kam es sonst hervor, dass das vom Erstgericht festgestellte „klare" Verständnis der Parteien von der schriftlichen Regelung im Dienstvertrag, wonach sich die betrieblichen Ruhegenüsse „in jenem Ausmaß" erhöhen, in dem die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung „generell" erhöht bzw aufgewertet werden, abweichen wollte. Die Behauptung der Revisionswerberin, das Berufungsgericht sei von den Feststellungen des Erstgerichts abgewichen, ist unbegründet. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E914229ObA147.08wSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5989/3/2009XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00147.08W.0804.000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2009