Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bernhard S*****, Angestellter, *****, vertreten durch Schöppl & Waha, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei D*****gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Kueß & Beetz Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen 1.286,20 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Dezember 2007, GZ 10 Ra 132/07s-20, womit der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 23. August 2007, GZ 33 Cga 198/06p-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 334,66 EUR (darin 55,78 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies die Klage über Einrede der Beklagten mangels internationaler Zuständigkeit zurück und den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers auf Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht ab. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zu, dass bisher keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Frage des gewöhnlichen Arbeitsorts eines auf einem Donaukreuzschiff beschäftigten Arbeitnehmers vorliege. Der Revisionsrekurswerber schloss sich der rekursgerichtlichen Begründung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an. Die Revisionsrekursgegnerin bestritt demgegenüber die Zulässigkeit und beantragte die Zurückweisung des Revisionsrekurses.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Beurteilung des Rekursgerichts über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO). Die internationale Zuständigkeit kann hier auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beurteilt werden. Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 iVm § 528a ZPO).
Der Kläger war bei der Beklagten vom 20. März bis 27. Mai 2006 als Hoteldirektor auf dem unter deutscher Flagge fahrenden Flusskreuzfahrtschiff „D*****“ beschäftigt. Während der Kläger seinen Wohnsitz in Österreich hat, hat die Beklagte ihren Sitz in Deutschland. Der Kläger befuhr auf der Donau regelmäßig die Route Passau - Passau. Die jeweils siebentägigen Kreuzfahrten erstreckten sich dabei über Deutschland, Österreich, Ungarn und die Slowakei. Abfahrt und Ankunft waren jeweils samstags in Passau. Das Schiff legte auf der Kreuzfahrt in verschiedenen Städten (Budapest, Bratislava etc) an, sodass den Reiseteilnehmern Landgänge möglich waren. In Wien legte es erst auf der Rückfahrt nach Passau an, und zwar jeweils am Mittwoch um 20.00 Uhr bis zur Weiterfahrt am Donnerstag um 23.00 Uhr.
Der Kläger stützt die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts für seine aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemachte Leistungsklage darauf, dass er seine Arbeit für die Beklagte gewöhnlich bzw in überwiegendem Maß in Wien verrichtet habe. Das Erstgericht sei daher gemäß den Art 18 ff EuGVVO zuständig. Wenn ein Arbeitnehmer wie der Kläger in verschiedenen Staaten gearbeitet habe, dann sei der hauptsächliche Arbeitsort, der tatsächliche Mittelpunkt der Berufstätigkeit, ausschlaggebend. Dieser sei beim Kläger eindeutig in Wien gelegen.
Unstrittig ist, dass zwischen dem in Österreich wohnenden Kläger und der in Deutschland ansässigen beklagten Arbeitgeberin ein individueller Arbeitsvertrag bestand und somit, wie vom Kläger für seine Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag geltend gemacht, gemäß Art 18 Abs 1 EuGVVO der Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) anzuwenden ist. Gemäß Art 19 Nr 1 EuGVVO kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, „verklagt“ werden. Gemäß Art 19 Nr 2 EuGVVO kann der Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (lit a), oder wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat (lit b). Neben der Klagemöglichkeit am allgemeinen Gerichtsstand des Arbeitgebers nach Art 19 Nr 1 EuGVVO eröffnet Art 19 Nr 2 EuGVVO somit einen besonderen Vertragsgerichtsstand (8 ObA 33/08y ua).
Der Begriff des „gewöhnlichen Arbeitsortes“ ist autonom auszulegen (EuGH 13. 7. 1993, Rs C-125/92, Mulox IBC, Slg 1993, I-4075, Rn 10f; EuGH 9. 1. 1997, Rs C-383/95, Rutten, Slg1997, I-57, Rn 12 f; EuGH 27. 2. 2002, Rs C-37/00, Weber, Slg 2002, I-2013, Rn 60; 8 ObA 33/08y ua). Nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH, die noch zu Art 5 Nr 1 des EuGVÜ erging, aber wegen der Identität der verwendeten Begriffe („an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“) auch zur Auslegung des Art 19 Nr 2 lit a EuGVVO heranzuziehen ist, ist darunter jener Ort zu verstehen, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt. Das ist jener Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt. Erfüllt der Arbeitnehmer - wie im hier zu beurteilenden Fall - die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten, ist als maßgeblicher Ort jener anzusehen, an dem er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt. Dabei ist grundsätzlich die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene im Sinne der genannten Vorschrift gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, zu berücksichtigen. Mangels anderer Kriterien ist das der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat (EuGH 27. 2. 2002, Rs C-37/00, Weber, Slg 2002 I-2013, Rn 58; 8 ObA 33/08y ua).
Unter Anlegung dieser Grundsätze kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass der gewöhnliche Arbeitsort des Klägers in Wien lag. Nach den Feststellungen hielt sich der Kläger in einem regelmäßigen Zyklus von sieben Tagen stets nur etwas mehr als einen Tag pro Woche in Wien auf. Dabei ist nun irrelevant, ob man den Aufenthalt des Klägers in Wien als „kurz“ qualifiziert. Jedenfalls kann nach dem festgestellten Sachverhalt, entgegen den Behauptungen im Revisionsrekurs, nicht von einem eindeutigen „Mittelpunkt“ der Berufstätigkeit des Klägers in Wien gesprochen werden, wo er den „größten Teil“ seiner Arbeitszeit geleistet haben soll. Die internationale Zuständigkeit gemäß Art 19 Nr 2 lit a EuGVVO wurde daher vom Rekursgericht zurecht, jedenfalls aber mit vertretbarer Begründung, verneint.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 526 Abs 1 ZPO kann nur dann vorliegen, wenn die Entscheidung gerade von deren Lösung abhängt; die maßgebende Rechtsfrage muss somit „präjudiziell“ sein (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 60; Kodek in Rechberger, ZPO³ § 508a Rz 1; 9 ObA 180/08y; RIS-Justiz RS0088931 ua). Auf die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Frage käme es nur dann an, wenn die vorstehende, die mangelnde internationale Zuständigkeit bereits tragende Begründung des Rekursgerichts verfehlt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Frage, ob die mangelnde internationale Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts allenfalls auch noch damit begründet werden kann, dass der Kläger ausschließlich auf einem unter deutscher Flagge fahrenden Schiff tätig war, muss nicht mehr gelöst werden. Keinesfalls folgt daraus die Erfüllung eines wesentlichen Teils der Verpflichtungen des Klägers in Wien. Dies erkennt auch der Revisionsrekurswerber, indem er selbst einräumt, dass der vorliegende Fall nicht (im Sinn des Klägers) über das „Flaggenprinzip“ lösbar sei. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO kann somit nicht mit dieser Frage begründet werden.
Der in erster Instanz vom Kläger hilfsweise gestellte Überweisungsantrag an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht (für den Fall der Zurückweisung der Klage) taucht zwar in den Anträgen des Revisionsrekurswerbers wieder als Eventualantrag auf, im Revisionsrekurs geht er jedoch nicht näher darauf ein. Es genügt daher insoweit der Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0039084 ua).
Zusammenfassend ist der Revisionsrekurs des Klägers mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO, ungeachtet seiner Zulassung durch das Rekursgericht, als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41,50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen (vgl RIS-Justiz RS0035962 ua).
Textnummer
E91712European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00052.08Z.0804.000Im RIS seit
20.09.2009Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011