TE OGH 2009/8/5 6Ob66/09p

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Veröffentlicht am 05.08.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Mag. Roland E*****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei DI Walter H*****, vertreten durch Mag. Thomas Fragner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Februar 2009, GZ 1 R 155/08g-24, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Bedeutungsinhalt von Äußerungen richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den

der redliche Mitteilungsempfänger gewinnt (4 Ob 6/93 = MR 1993, 101

mwN; 4 Ob 228/03p = RdW 2004, 405; RIS-Justiz RS0079395 [T3]).

Gelegentlich wird in diesem Zusammenhang auch vom Verständnis eines „unbefangenen Durchschnittslesers" gesprochen (RIS-Justiz RS0031883; vgl aus letzter Zeit etwa 4 Ob 207/05b - Etikettenschwindel und 4 Ob 105/06d - ÖSV-Präsident).

Nach diesem Maßstab ist auch zu beurteilen, ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0031815 [T19]; RS0031883 [T30]).

Die Beurteilung der Frage, ob „Tatsachen" verbreitet werden, ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang, abhängt (RIS-Justiz RS0031883 [T17]). Wenn die Vorinstanzen den vom Beklagten gegen (ua) den Kläger erhobenen Vorwurf, Subventionen des Landes Oberösterreich und der Stadt Linz zweckfremd zu verwenden, in ihrem Zusammenhang als - unwahre - Tatsachenbehauptungen gewertet haben, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende krasse Überschreitung ihres Bewertungsspielraums zu sehen.

2. Den Revisionsausführungen ist zudem entgegenzuhalten, dass auch Werturteile nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt sind, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist (RIS-Justiz RS0032201 [T11, T18]). Der EGMR (Urteil vom 15. 11. 2007, ApplNr 12.556/03 - Pfeifer gegen Österreich, s ecolex 2008, 283) hat ausgesprochen, dass ein Werturteil, das weit über das hinausgeht, was vernünftigerweise auf den Tatsachenkern zurückgeführt werden kann, exzessiv ist und die Grenzen der nach Art 10 EMRK zulässigen Kritik überschreitet.

Auch unter diesem Gesichtspunkt könnte in dem vom Berufungsgericht erzielten Ergebnis keine krasse Fehlbeurteilung erblickt werden. Es steht dem Revisionswerber frei, den klägerischen Verein für nicht subventionswürdig zu erachten und sich daher auch kritisch zum Einsatz öffentlicher Subventionsmittel für seine Zwecke und Aktionen zu äußern. Dieses Recht deckt aber nicht ansatzweise einen tatsachenwidrigen Vorwurf an den Kläger, bereits gewährte Subventionen zweckfremd verwendet zu haben.

3. Gemäß § 153b Abs 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer eine ihm gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde.

An diesem Tatbestand scheitert auch der Versuch des Revisionswerbers, durch die Definition des Wortes „zweckfremd" als „eigentlich für andere Zwecke bestimmt" das Gewicht seines gegen den Kläger erhobenen Vorwurfs abzuschwächen.

4. Letztlich wird eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auch nicht damit begründet, dass andere Betroffene aus dem selben Anlass nicht geklagt haben, sowie dass die gleichlautende Klage eines weiteren, neben dem Kläger betroffenen Vereinsfunktionärs gegen den Beklagten in erster Instanz unbekämpft abgewiesen wurde. Aus dem Umstand, dass der Kläger jenes Verfahrens von einem Rechtsmittel Abstand genommen hat, ist für den Standpunkt des Revisionswerbers im gegenständlichen Verfahren nichts zu gewinnen.

Anmerkung

E915916Ob66.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00066.09P.0805.000

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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