Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 32 Nc 13/09x anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Dr. Erika H*****, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und zur Verhandlung und Entscheidung in einem allfälligen Amtshaftungsverfahren wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin beantragte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die sie aus Urteilen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht ableitet.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird. Diese Zuständigkeitsbestimmung gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch für Verfahrensschritte, die einer Klageführung vorangehen, insbesondere für die Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen (1 Nc 44/08y; RIS-Justiz RS0053097).
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Delegierung vorliegen, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.
Anmerkung
E916721Nc54.09wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00054.09W.0811.000Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009