Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger und Dr. Nordmeyer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus N***** wegen der Verbrechen der Brandstiftung nach §§ 169 Abs 1, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 7. April 2009, GZ 34 Hv 21/09v-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus N***** mehrerer Verbrechen der Brandstiftung nach §§ 169 Abs 1, 15 StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er von 29. Juli bis 7. November 2008 - soweit hier von Bedeutung, daher zusammengefasst -
I./ an fremden Sachen ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst verursacht und zu verursachen versucht, und zwar
A./ - C./ ...
D./ „am 31. August 2008 in St. A***** an der als Geräteschuppen genutzten, in Holzbauweise errichteten Scheune der Monika R*****, indem er Papiertaschentücher in einen Dachspalt steckte und entzündete, wobei es nur deshalb lediglich zu einem Glimmbrand und nicht zu einem Feuer im Ausmaß einer Feuersbrunst kam und es folglich beim Versuch blieb, weil sich das zur Entzündung eingesetzte Mittel im gegenständlichen Fall offensichtlich als zu wenig geeignet erwiesen hat";
E./ ...
II./ vorsätzlich fremde Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert zerstört oder beschädigt (A./ bis E./).
Rechtliche Beurteilung
Lediglich gegen den Schuldspruch zu I./D./ dieses Urteils richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die fehlschlägt.
Gegenstand der Subsumtionsrüge (Z 10) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Sie hat demnach den gesamten Urteilssachverhalt zu Grunde zu legen und die zur objektiven wie subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen dem darauf angewendeten Gesetz gegenüberzustellen (RIS-Justiz RS0121699, RS0122721).
Die isolierte Betrachtung einer Ausführung des Schöffengerichts (US 16: „Hätte der Angeklagte beim Stadel der Monika R***** - wie beim vorhergehenden Brand am Vereinshaus des S***** - Grillanzünder oder sonstige geeignete Mittel verwendet, wäre es innerhalb kürzester Zeit ... zu einem Vollbrand gekommen ...") und die darauf aufbauende Konstruktion einer absoluten Untauglichkeit dieses Versuchs entsprechen diesen Voraussetzungen gesetzmäßiger Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht.
Denn nach den weiteren Urteilsfeststellungen steckte der Angeklagte an mehreren Stellen des Holzbaus Papiertaschentücher in Dachspalten und entzündete diese. Der Rechtsmittelwerber erklärt nicht, weshalb diese Vorgehensweise bei generalisierender ex ante Betrachtung unter keinen Umständen geeignet sein soll, an einem solchen Gebäude eine Feuersbrunst herbeizuzführen (RIS-Justiz RS0102826; Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 82; Fabrizy, StGB9 § 15 Rz 20).
Die zitierte Urteilspassage, die im Übrigen - wie die Beschwerde auch selbst einräumt - hypothetischer Natur ist, berührt überdies nicht die wesentliche Frage der abstrakten Eignung der festgestellten Tathandlung zur Erfolgsherbeiführung, sondern setzt sich bloß mit der allgemeinen Tatsache auseinander, dass bei Einsatz gefährlicherer Mittel die Brandgefahr eine höhere ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Anmerkung
E9162511Os103.09wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00103.09W.0818.000Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009