TE OGH 2009/8/19 3Nc31/09b

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Veröffentlicht am 19.08.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof Dr. Sailer und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen Kai W*****, geboren *****; in Obsorge der Mutter Karin D*****, aufgrund der vom Bezirksgericht Salzburg verfügten Vorlage des Aktes AZ 1 Pu 146/09h, zur Entscheidung gemäß § 111 JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache durch das Bezirksgericht Salzburg an das Bezirksgericht Neunkirchen wird nicht genehmigt.

Text

Begründung:

Der Minderjährige lebte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens mit seiner obsorgeberechtigten Mutter im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg. Der Vater, dessen Unterhaltsherabsetzungsantrag vom 7. April 2009 (ON 104) noch offen ist, wohnt im Sprengel des Bezirksgerichts Neunkirchen.

Laut einer Auskunft einer Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Salzburg/Umgebung als bisheriger Vertreterin des Minderjährigen in Unterhaltssachen lebt der Minderjährige nunmehr mit seiner Mutter in München.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2009 übertrug das Bezirksgericht Salzburg die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß „§ 109 Abs 1 und 2 JN" an das Bezirksgericht Neunkirchen, weil der Vater im Sprengel dieses Gerichts wohne und die Bezirkshauptmannschaft Salzburg/Umgebung nicht mehr Vertreterin des Minderjährigen sei. Das Bezirksgericht Neunkirchen lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab.

Der Übertragungsbeschluss wurde den Parteien zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Das Bezirksgericht Salzburg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Genehmigung ist zu versagen:

Unabhängig von der Frage, ob das inländische Verfahren trotz des Auslandsaufenthalts des Kindes fortzusetzen ist (§ 110 Abs 2 JN), insbesondere, weil ein Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters noch offen ist, gilt auch im außerstreitigen Verfahren § 29 JN. Eine einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt auch bei nachträglicher Sachverhaltsänderung bestehen (RIS-Justiz RS0046068). Eine Übertragung der Zuständigkeit ist nur zu genehmigen, wenn sie im Interesse des Pflegebefohlenen liegt. Diese Voraussetzung ist nicht schon deshalb erfüllt, weil sich Mutter und Kind im Ausland aufhalten: Hier läge eine Übertragung der Zuständigkeit nur im Interesse des Vaters (4 Ob 15/06b; 3 Nc 13/06a).

Die Genehmigung ist daher zu versagen.

Anmerkung

E915733Nc31.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030NC00031.09B.0819.000

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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