TE OGH 2009/8/19 15Os88/09v

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Veröffentlicht am 19.08.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann F***** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 5 St 293/08v der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, über die Beschwerde von Elfriede und Stefan K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Mai 2009, AZ 17 Bs 123/09a, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Anträge von Elfriede und Stefan K***** auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurück (ON 4 des Bs-Aktes).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragsteller ist - entgegen der solcherart verfehlten Rechtsmittelbelehrung - nicht zulässig. Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Stattdessen eröffnet § 87 Abs 1 StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht". Soweit kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig.

Rechtsmittelgerichte für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 StPO) sind das Landesgericht nach § 31 Abs 5 Z 1 StPO, das Oberlandesgericht nach § 33 Abs 1 Z 1 StPO und der Oberste Gerichtshof nach § 34 Abs 1 Z 3 StPO sowie nach Maßgabe der §§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 und 498 Abs 3 StPO.

Den EBRV StPRG kann eine generelle, vom Begriff des Rechtsmittelgerichts unabhängige Beschwerdezulässigkeit nicht entnommen werden, sodass die auf das Rechtsmittel der Beschwerde bezogene Wortfolge „an das Rechtsmittelgericht" keineswegs - methodisch bedenklich - als überflüssig bezeichnet werden darf (vgl hiezu ausführlich 13 Os 56/09y).

Logisch-systematische Überlegungen fordern ebenfalls keine generelle Beschwerdezulässigkeit an das jeweils (unmittelbar) übergeordnete Gericht. Stattdessen bieten die einschlägigen Verfahrensanordnungen ein uneinheitliches Bild.

So benennen §§ 8a Abs 3, 15 Abs 1, 18 Abs 2, 20 Abs 4, 36 Abs 4, 38a Abs 2 und 41 Abs 5 MedienG sowie §§ 40 Abs 2 und 41 Abs 4 SMG ausdrücklich das übergeordnete Gericht als Rechtsmittelgericht. § 4 Abs 4 Amnestie 1985 (BGBl 204), §§ 4 Abs 4, 5 Abs 3 und 7 Abs 3 Amnestie 1995 (BGBl 350), § 41 Abs 1 GebAG, § 85 Abs 2 GOG, §§ 52d Abs 3, 53d Abs 4 EU-JZG, §§ 202 Abs 4, 229 Abs 1 und Abs 4, 242 Abs 4 FinStrG, § 16 Abs 3 des BG über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, BGBl 1996/263, sowie §§ 26 Abs 8 und 41 Abs 2 des BG über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, BGBl I 2002/135 idF BGBl I 2008/2, machen als Rechtsmittelgericht - gleichermaßen explizit - den Gerichtshof zweiter Instanz namhaft. Dagegen nennen § 46 Abs 1 EU-JZG sowie §§ 209 Abs 2, 430 Abs 5 und - vom vorstehend genannten Sonderfall abgesehen - § 498 StPO kein Rechtsmittelgericht. § 373a Abs 8 StPO hinwieder führt das übergeordnete Gericht als Rechtsmittelgericht an, §§ 243, 270 Abs 3 (271 Abs 7) StPO, § 20 Abs 3 EU-JZG sowie - indirekt - § 31 Abs 6 ARHG bezeichnen schließlich das Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht.

Aus den im StVG durch BGBl I 2007/103 vorgenommenen Änderungen, die anstatt der früheren Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof bzw den Gerichtshof zweiter Instanz nunmehr pauschal auf die Bestimmungen der StPO verweisen, ohne dass den GMat über den Sinn der Änderungen Näheres zu entnehmen wäre, ist nichts weiter zu gewinnen. Allerdings lässt sich den Erwägungen der EBRV StPRefG I. eindeutig entnehmen, dass mit 1. Jänner 2008 an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs als Rechtsmittelgericht keine Änderung eintreten sollte, während - von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen (vgl §§ 45 Abs 3, 89 Abs 5, 196 Abs 1, 226 Abs 4, 229 Abs 3 und 238 Abs 3 StPO) - gegen jeden nicht als Rechtsmittelgericht (§ 31 Abs 5 Z 1 StPO) oder nach § 38 StPO gefassten Beschluss (§ 35 Abs 2 StPO) des Landesgerichts eine Beschwerde an das Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zulässig sein sollte. Letzteres wird nachdrücklich dadurch bestätigt, dass die Anführung des übergeordneten Gerichtshofs bzw des Gerichtshofs zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht in Hinsicht auf §§ 209 (zuvor § 90l Abs 4), 357, 392, 393a, 395, 400, 409a, 410, 445a, 486 und 498 StPO sowie § 46 EU-JZG mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 beseitigt wurde (vgl wiederum 13 Os 56/09y).

So gesehen ist § 33 Abs 1 Z 1 StPO insoweit lückenhaft, als darin ausdrücklich nur Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter nach § 31 Abs 1 und 4 StPO genannt werden. Dagegen ist eine Lücke im - anders als § 33 Abs 1 Z 1 StPO nach der Aussage der GMat nicht konstitutiv angelegten - § 34 StPO nicht auszumachen. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E9165715Os88.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00088.09V.0819.000

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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