TE OGH 2009/8/19 15Os81/09i

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Veröffentlicht am 19.08.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Medienrechtssache der Antragstellerin Natascha K***** gegen die Antragsgegnerin A***** GmbH wegen § 7 MedienG, AZ 092 Hv 102/07d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 5. Mai 2008, AZ 18 Bs 86/08s, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Gegenwart des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, des Antragstellerinnenvertreters Dr. Ganzger und des Antragsgegnerinnenvertreters Dr. Rami zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Mai 2008, AZ 18 Bs 86/08s, verletzt § 7 Abs 1 MedienG.

Text

Gründe:

In der Medienrechtssache der Antragstellerin Natascha K***** gegen die Antragsgegnerin A***** GmbH wurde die Antragsgegnerin mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2007, GZ 092 Hv 102/07d-14, zur Zahlung einer Entschädigung nach § 7 Abs 1 MedienG in Höhe von 13.000 Euro (sowie gemäß § 8a Abs 6 MedienG zur Urteilsveröffentlichung) verurteilt, weil in drei in den Ausgaben von 16., 17. und 18. Juli 2007 der Tageszeitung „H*****" veröffentlichten Artikeln der höchstpersönliche Lebensbereich der Antragstellerin in einer Weise erörtert wurde, die geeignet war, sie in der Öffentlichkeit bloß zu stellen.

Nach den Urteilsfeststellungen erschien in der Ausgabe der genannten Tageszeitung vom 16. Juli 2007 auf der Titelseite ein Lichtbild der Antragstellerin, das sie im Arm eines Mannes zeigte und mit folgendem Bildtext versehen war: „Ihr neues Glück: Natascha K*****, das Mädchen aus dem Keller, tanzt, lacht und schmiegt sich an den feschen Freund". Die Titelschlagzeile der genannten Ausgabe lautete: „Natascha: Sooo süß ist ihre erste Liebe!", die Subüberschriften: „Paparazzi knipsten K***** (19) und super-netten Freund bei Clubbing", sowie: „Die Story, wie sie ihren 'Prinz Charming' umarmt und herzt - Seite 16, 17". Im Blattinneren wurde auf den genannten Seiten von der „schönen ersten Liebe" der Antragstellerin berichtet. Der Rezipient erfuhr, dass die Antragstellerin „im Pailettenkleid, mit perfektem Make-up, mit Kontaktlinsen statt 08/15-Brille, mit blonder Claudia-Schiffer-Mähne statt violettem Kopftücherl und einem fetzig-trendigen Collier in der Wiener Babenberger-Passage ein Clubbing" besucht habe. Weiters wurde ausführlich die Kleidung ihres männlichen Begleiters beschrieben und dem Leser suggeriert, dass die Antragstellerin in diesen verliebt sei. Der Artikel war mit drei Lichtbildern der Antragstellerin illustriert, deren Unterbildtexte lauteten: „Power of Love: Natascha tanzt zuerst eng mit ihrem Clubbing-Prinzen, dann shaken sie zu Turbo-Hits", und: „Herzigst verliebt: Natascha mit ihrem Freund in der Wiener Babenberger-Passage. Bewusst wählten wir Bilder aus, die seine Identität keinesfalls preisgeben", wobei zu letzterem Text die Antragstellerin tanzend in der Umarmung eines Mannes gezeigt wurde.

In der Ausgabe vom 17. Juli 2007 erschien auf Seite 15 in der Kolumne „Lisas Leute Heute" ein Artikel mit der Überschrift „Alle freuen sich mit Natascha", der sich neuerlich mit der behaupteten ersten Liebe der Antragstellerin beschäftigte. Der Veröffentlichung war ein Lichtbild der Antragstellerin mit dem Text: „Fesch und glücklich: Natascha K***** mit ihrem Freund" beigefügt. In dem Artikel wurde dem Leser vermittelt, dass angeblich Menschen aus ganz Europa sich für Natascha K***** freuen, weil sie nunmehr erstmalig verliebt sei. Weiters wurde berichtet, dass auch andere Medien die Lichtbilder, welche die Antragstellerin mit einem Mann zeigten, veröffentlichen wollten.

In der Ausgabe vom 18. Juli 2007 erschien in derselben Kolumne wie am Vortag ein Artikel mit der Überschrift „Nataschas Papa sagt: 'Freu' mich mit ihr!'". Dem Leser wurde darin mitgeteilt, dass die deutsche Tageszeitung „B*****" die von der Antragsgegnerin veröffentlichten Fotos übernommen und über das Treffen der Antragstellerin mit einem Mann berichtet hatte. Der Artikel war mit einem Faksimileabdruck der Titelseite der Tageszeitung „B*****" illustriert, auf welcher die Antragstellerin zu sehen war. Auf einem weiteren, dem Artikel beigefügten Lichtbild wurde die Antragstellerin tanzend mit einem Mann gezeigt, wobei der dazu gehörige Bildtext lautete: „Schön, dass sie nun endlich glückliche Stunden hat: Natascha beim Clubbing".

Der konkret angesprochene Leserkreis verstand die gegenständlichen Artikel als Reportage über den ersten Freund (die „erste Liebe") der Antragstellerin. Ihm wurde suggeriert, dass sich diese nunmehr sehr gut kleide, offensichtlich selbstbewusst und glücklich sei und sogar einen Freund habe, mit dem sie in einer Diskothek tanzen gegangen sei. Durch die Publikationen sollte der Eindruck erweckt werden, dass die Redaktion der Antragsgegnerin mitfühlend Anteil an der Entwicklung der Antragstellerin von dem „eingesperrten Mauerblümchen" zu einer attraktiven jungen, selbstbewussten Frau nehme und sich aufrichtig mit ihr über ihre nunmehrige Lebenssituation freue. Dem Leser wurde schließlich vermittelt, wie sehr sich Menschen aus ganz Europa über die erste Liebe der Antragstellerin freuten und dass auch ausländische Zeitschriften über ihr „junges Glück" berichteten.

In rechtlicher Hinsicht sah das Erstgericht den Tatbestand des § 7 Abs 1 MedienG als verwirklicht an, weil auch privates Handeln in öffentlichen Räumen in den Schutzbereich dieser Bestimmung falle und durch die konkreten Veröffentlichungen über die „erste Liebe" der Antragstellerin (auch unter Berücksichtigung des publizierten, jedenfalls dem Intimbereich zuzuordnenden Austausches von Zärtlichkeiten auf der Tanzfläche) deren höchstpersönlicher Lebensbereich in einer bloßstellenden Weise erörtert und dargestellt worden sei.

Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 5. Mai 2008, AZ 18 Bs 86/08s (ON 24 des Hv-Aktes), Folge, hob das Ersturteil auf und erkannte in der Sache dahin, dass die Anträge der Antragstellerin auf Zuerkennung einer Entschädigung und Anordnung der Urteilsveröffentlichung abgewiesen wurden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs nicht das gesamte Privat- oder Familienleben eines Menschen umfasse, sondern vielmehr nur jene Angelegenheiten betreffe, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maße berühre. Der Besuch eines öffentlich zugänglichen Tanzlokals sei zwar gewiss der Kategorie „privaten Handelns in öffentlichem Raum" zuzurechnen. Werde an einem derartigen Ort aber - wie vorliegend - für alle Anwesenden unschwer wahrnehmbar auf der Tanzfläche ein gerade für Jugendliche und junge Erwachsene völlig „normales" Verhalten fotografiert und darüber berichtet, ohne dass sich die davon Betroffene in irgendeiner Weise vom allgemein akzeptierten und erwarteten menschlichen Verhalten wesentlich unterscheide - sei es, dass ihr Verhalten, wenn auch nicht ehrenrührig, so doch als besonders freizügig dargestellt oder etwa besonderes Mitleid hervorgerufen werde -, so betreffe es aufgrund des von der Antragstellerin freiwillig gewählten Ortes für ihr Handeln weder den höchstpersönlichen Lebensbereich, noch werde sie durch einen „vergleichsweise neutral gehaltenen Bericht" bloßgestellt.

Gerade Personen, die sich letztlich doch auch freiwillig in das Schlaglicht der Medien begeben - wie die Antragstellerin durch „äußerst ausführliche" Fernsehinterviews oder auch, indem sie sich beispielsweise auf einer Kurzurlaubsreise von einem Fernsehteam begleiten ließ -, müssten damit rechnen, dass, wenn sie sich in einem zeitlich nicht allzu großen Abstand zu ihrer ursprünglichen Medienpräsenz im öffentlichen Raum bewegen und dort so verhalten, dass vermutet werden kann, dass daran Medieninteresse besteht, auch darüber berichtet wird.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

1./ Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloß zu stellen, so hat der Betroffene nach § 7 Abs 1 MedienG gegen den Medieninhaber einen Anspruch auf Entschädigung.

Diese, die beiden anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale (höchstpersönlicher Lebensbereich, Bloßstellungseignung der medialen Darstellung) nach Art eines beweglichen Systems miteinander verschränkende Regelungstechnik verdeutlicht, dass der Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG nicht statisch auf den engsten Kreis der menschlichen Intimsphäre beschränkt ist. Da nämlich bei Angelegenheiten der intimsten Sphäre bereits jede Informationsteilhabe durch Außenstehende per se eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bedeutet, mithin bereits die mediale Indiskretion ohne weiteres bloßstellend wirkt, wäre diesfalls die gesonderte Umschreibung des spezifischen Verletzungstatbestands nach § 7 MedienG durch Hinzufügung des Tatbestandsmerkmals der Bloßstellung entbehrlich. Daraus folgt, dass vom Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG - freilich unter der Voraussetzung der konkreten Eignung der Art und Weise der medialen Erörterung oder Darstellung zur Bloßstellung - auch nicht der engsten Intimsphäre zuzuordnende Angelegenheiten des Privatlebens, mithin auch Gegebenheiten der sogenannten „Privatöffentlichkeit" erfasst werden, nämlich privates Handeln in öffentlichen Räumen, das gleichwohl in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind.

Solcherart werden Gegebenheiten der bezeichneten „Privatöffentlichkeit" in zweierlei Hinsicht nicht vom Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG erfasst:

Zum einen, wie sich bereits aus dem zuletzt genannten Definitionsmerkmal der „Privatöffentlichkeit" ergibt, in Anbetracht eines vom Betroffenen selbst - als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild (vgl Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz [1982] 301; ders, Persönlichkeitsschutz und Massenmedien im Lichte der Grundfreiheiten und Menschenrechte, Rz 54 in: Koziol/Warzilek [Hrsg], Persönlichkeitsschutz gegenüber Massenmedien [2005]), solchermaßen explizit - an die mediale Öffentlichkeit adressierten Verhaltens (Berka in: Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² § 7 Rz 14). Zum anderen im Fall einer nicht zur Bloßstellung geeigneten, nämlich das Privatleben durch die Art und Weise der Erörterung oder Darstellung nicht entfremdenden, auf die schlichte Informationsweitergabe beschränkten distanzierten Berichterstattung (Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz aaO 312 f, 315; ders in: Berka/Höhne/Noll/Polley aaO § 7 Rz 20).

Auf eine tatsächlich eingetretene Ansehensminderung oder Gefährdung des Rufes des Betroffenen kommt es zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals einer Bloßstellung nicht an; bloßstellend kann auch eine Veröffentlichung privater Angelegenheiten sein, die weder subjektiv noch objektiv die Gefahr einer negativ abwertenden Einschätzung durch die Umwelt nach sich zieht. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt schon darin, dass der Einzelne gezwungen wird, sich mit öffentlicher Neugierde, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit seiner Intimsphäre auseinanderzusetzen (vgl zum Ganzen: 11 Os 144/07x = MR 2009, 7; 15 Os 175/08m = MR 2009, 11; Berka in: Berka/Höhne/Noll/Polley aaO § 7 Rz 16 ff).

2./ Diese Auslegungskriterien verkennend verletzt das Urteil des Oberlandesgerichts Wien das Gesetz in der Bestimmung des § 7 Abs 1 MedienG.

2./1./ Entgegen der den Bericht über ein „gerade für Jugendliche und junge Erwachsene völlig 'normales', weder ehrenrühriges noch als besonders freizügig dargestelltes Verhalten" hervorkehrenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts setzt die Bloßstellungseignung nach § 7 Abs 1 MedienG, wie zuvor dargelegt, keine „kompromittierende" Wirkung der Berichterstattung für den Betroffenen voraus.

2./2./ Das Argument, die Antragstellerin habe durch ihr für alle Anwesenden „unschwer wahrnehmbares" Verhalten in einem öffentlich zugänglichen Tanzlokal, somit an einem von ihr freiwillig gewählten Ort, den Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG gleichsam selbst verlassen, verkennt, dass der Begriff der „Öffentlichkeit" als Bezugspunkt der Bloßstellungseignung medialer Darstellung oder Erörterung in § 7 Abs 1 MedienG nicht auf den Bereich bloßer „Privatöffentlichkeit", sondern vielmehr auf jenen der medialen Öffentlichkeit schlechthin abstellt. Zwar schwinden Intimität, Vertraulichkeit und Diskretionschance, je weiter sich der Einzelne aus beherrschbaren Räumen in das Licht „der Öffentlichkeit" begibt. Die allgemeine Sichtbarkeit an öffentlichen Orten und in offenen Sozialkontakten ist jedoch immer nur Teilöffentlichkeit in räumlicher und zeitlicher Begrenzung. Erst die Veröffentlichung durch ein Massenmedium setzt sich über diese Schranken hinweg und vermag eine potentiell unbeschränkte, Raum und Zeit überwindende Publizität herzustellen. Mit ihr ist daher immer ein „Sphärensprung" verbunden, der die Grenzen unterschiedlicher Sichtbarkeit der Person aufhebt (Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz aaO 298 f; Oberlandesgericht Wien MR 2005, 422 [424]). Solcherart wird nur durch eine bewusste Herbeiführung von Medienpublizität durch den Betroffenen (Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz aaO 302), somit - wie bereits dargelegt - durch ein explizit an die Medienöffentlichkeit adressiertes Verhalten desselben der Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG preisgegeben. Urteilsfeststellungen in diese Richtung wurden indes vom Landesgericht für Strafsachen Wien - aktenkonform - nicht getroffen.

2./3./ Die Verneinung einer zur Bloßstellung geeigneten Berichterstattung durch den vorliegend - vermeintlich - „vergleichsweise neutral gehaltenen Bericht" argumentiert nicht auf der Basis der dem Berufungsurteil unverändert zu Grunde gelegten, eingangs wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichts. Die demnach gänzlich undistanzierte, die körperliche Nähe der Antragstellerin zu ihrem Tanzpartner beim gemeinsamen Tanzen auf der Tanzfläche einer Diskothek sowohl fotografisch als auch textlich fokussierend und detailliert darstellende, mit der spekulativen Deutung einer facettenreich geschilderten „ersten Liebe" versehene inkriminierte Berichterstattung war nach der Art und Weise der Erörterung und Darstellung jedenfalls geeignet, die Antragstellerin in der Öffentlichkeit bloß zu stellen. Denn die dafür charakteristische Entfremdung des Privatlebens (siehe dazu und zum Folgenden Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz aaO 307 bis 313) war ohne weiteres in der die Antragstellerin realitätsverzerrend zum Objekt einer klischeehaften Spekulation über ihre „erste Liebe" degradierenden medialen Darstellung gelegen.

2./4./ Der Ausschlussgrund des § 7 Abs 2 Z 3 MedienG wurde von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht, seine Wahrnehmung war dem Berufungsgericht daher versagt (§ 8 Abs 3 MedienG; Rami in WK² § 8 Rz 13). Soweit die Urteilsausführungen, wonach die Antragstellerin in Anbetracht früherer Kontakte mit Massenmedien damit habe rechnen müssen „dass, wenn sie sich im öffentlichen Raum so verhält, dass vermutet werden kann, dass daran Medieninteresse besteht, auch darüber berichtet wird" (S 8 der OLG-Entscheidung), in die Richtung einer Bejahung des in Rede stehenden Ausschlussgrundes zu deuten sind, waren sie daher jedenfalls verfehlt.

Es ist mithin nur zur Klarstellung anzumerken, dass der Ausschlussgrund nach § 7 Abs 2 Z 3 MedienG voraussetzt, dass nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. Die solcherart an eine konkrete Tatsachengrundlage gebundene Vermutung der Zustimmung muss immer auf den konkreten Anlass bezogen werden. Daher kann ein einmaliges Einverständnis grundsätzlich nicht im Sinn einer generellen Zustimmung - etwa einer Exemtion ganzer „Themenbereiche" der Sphäre des höchstpersönlichen Lebensbereichs - aufgefasst werden. Eine bereits längere Zeit zurückliegende Zustimmung des Betroffenen kann ohne dafür sprechende besondere tatsächliche Gründe nicht als infinit fortwirkendes Einverständnis angesehen werden, weil im Zweifel nicht angenommen werden darf, dass eine Person einer zeitlich unbegrenzten Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten zugestimmt hätte (vgl Berka in: <it>Berka/Höhne/Noll/Polley, aaO § 7 Rz 30 mwN).

3./ Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat somit die Verwirklichung des Entschädigungsanspruchs nach § 7 Abs 1 MedienG - freilich zum Vorteil der Antragsgegnerin als Medieninhaberin (§ 41 Abs 6 zweiter Satz MedienG; § 292 letzter Satz StPO) - zu Unrecht verneint, sodass es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden hat.

Textnummer

E91876

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00081.09I.0819.000

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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