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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der G KEG in I, vertreten durch Dr. D und Dr. M, Rechtsanwälte in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. August 2000, Zl. IIa-50018/1- 00, betreffend Gewerbeanmeldung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 340 Abs. 1 und Abs. 7 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 GewO 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes "Gastgewerbe gem. § 124 Z. 8 GewO 1994 in der Betriebsart 'Bar' und mit dem Berechtigungsumfang gem. § 142 (1) Z. 2-4 leg. cit." durch die beschwerdeführende Partei im näher bezeichneten Standort nicht vorliegen und die Ausübung des angemeldeten Gewerbes sowie die Bestellung des Helmut Paier zum gewerberechtlichen Geschäftsführer untersagt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/04/0172, zugrunde lag. Da in diesem Erkenntnis die auch hier maßgebenden Fragen geklärt wurden, genügt im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG der Hinweis auf dieses Erkenntnis.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da der Stempelgebührenersatz mit der Eingabengebühr von S 2.500,-- gemäß § 24 Abs. 3 VwGG (idF BGBl. I Nr. 88/1997) abgegolten ist, war das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens ein Abspruch des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu unterbleiben hat.
Wien, am 13. Dezember 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040174.X00Im RIS seit
10.04.2001