TE OGH 2009/8/25 14Os80/09k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.08.2009
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred S***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. April 2009, GZ 8 Hv 6/09k-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred S***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Graz mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen fremde bewegliche Sachen weggenommen, und zwar

1. kurz vor dem oder am 22. Dezember 2008 Gewahrsamsträgern der Grazer Verkehrsbetriebe einen Nothammer unbekannten Werts und

2. am 22. Dezember 2008 Sonja Sch***** ein Mobiltelefon im Wert von 299 Euro, Bargeld und andere Wertgegenstände aus einem im Urteil näher beschriebenen Fahrzeug, in das er durch Einschlagen der Seitenscheibe mit dem zuvor erbeuteten Nothammer eingedrungen war.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen der Behauptung der Mängelrüge (Z 5) begründeten die Tatrichter die entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht ausschließlich mit einer in Berichtsform festgehaltenen Aussage des Mario K***** vor der Kriminalpolizei. Sie leiteten ihre Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers vielmehr aus einer vernetzten Betrachtung dieser vertraulichen Information, der Ergebnisse der darauf basierenden Ermittlungen, dem Verhalten des Beschwerdeführers bei seiner Verhaftung und der Sicherstellung eines Notfallhammers der Grazer Verkehrsbetriebe in unmittelbarer Nähe des Festnahmeortes im Verein mit den Aussagen der Kriminalbeamten Johann Ka***** und Jürgen W***** ab und legten unter gewissenhafter Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Verfahrensergebnisse ausführlich dar, aus welchen Gründen sie dessen leugnender Verantwortung und den Depositionen des Mario K***** in der Hauptverhandlung den Glauben versagten (US 9 ff), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden ist.

Wenn auch die Aussage des Jürgen W***** im Rahmen der pauschalen Auflistung belastender Verfahrensergebnisse eingangs der Beweiswürdigung enthalten ist, hat das Erstgericht unmissverständlich bloß die Feststellung zu den Begleitumständen der Festnahme des Beschwerdeführers (insbesonders zur versuchten Beseitigung des verfahrensgegenständlichen Notfallhammers) - unter anderem - darauf gestützt (US 9, 12 f). Dass sich der Zeuge in der Hauptverhandlung (anders als der ebenfalls bei der Befragung anwesende Zeuge Johann Ka***** [ON 28 S 17 f]) nicht im Detail an den Inhalt der vertraulichen Mitteilungen des Mario K*****, der im Übrigen gar nicht die Richtigkeit des darüber verfassten Berichts, sondern bloß den Wahrheitsgehalt seiner damaligen Angaben bestritt (ON 28 S 11 ff), erinnern konnte (ON 28 S 23 f), macht die Begründung nicht unzureichend.

Unrichtige Wiedergabe der Aussage des Jürgen W***** im Urteil wurde inhaltlich gar nicht behauptet, sodass auch die in diesem Zusammenhang reklamierte Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) nicht in Betracht kommt.

Soweit die Mängelrüge im Folgenden einzelne Elemente der tatrichterlichen Argumentationskette isoliert herausgreift, daran eigene Beweiswert- und Plausibilitätserwägungen knüpft und sie solcherart als dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht genügend darzustellen trachtet (erneut Z 5 vierter Fall), unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe und bekämpft bloß (unzulässig) die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Der mit dem selben Ziel erhobene Einwand eines fehlenden „direkten Beweises für die Täterschaft des Angeklagten" verkennt, dass Indizienbeweise nach der Strafprozessordnung zulässig sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452) und eine taugliche Grundlage des Schuldspruchs bilden, wenn die aus ihnen gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht widersprechen (RIS-Justiz RS0098249, RS0116732). Gegenteiliges wird in der Beschwerde - mit Recht - aber gar nicht behauptet. Der pauschale Verweis der Tatsachenrüge (Z 5a) auf das Vorbringen der Mängelrüge entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil er nicht erkennen lässt, aus welchem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial sich aufgrund welcher Erwägungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden Tatsachen ergeben sollen.

Soweit der Beschwerdeführer (nominell aus Z 9 lit a) Feststellungen dazu vermisst, „ob Mario K***** auch angegeben habe, dass der Angeklagte den Diebstahl durch Einbruch bei dem KFZ mit einem Notfallhammer gemacht hätte", spricht er keine entscheidende Tatsache an und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Darstellung. Mit der - auf Z 10 gestützten - Behauptung, es gäbe bloß „einen konkreten Beweispunkt" bzw einen „einzig möglichen Anhaltspunkt" für eine Verurteilung wegen § 164 Abs 1 StGB, missachtet die Beschwerde den in den tatsächlichen Urteilsannahmen gelegenen Bezugspunkt einer Subsumtionsrüge (RIS-Justiz RS009810). Sie zieht vielmehr auch mit diesem Vorbringen bloß die Urteilskonstatierungen in Zweifel, anstatt von diesen ausgehend einen allfälligen Subsumtionsfehler des Erstgerichts nachzuweisen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die in der Prozessordnung gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Anmerkung

E9177814Os80.09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00080.09K.0825.000

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten